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Nebenbei Geld verdienen in der Schweiz: die Regeln

8 Min. LesezeitGeld verdienen

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Putzen in der Nachbarschaft, den Garten eines älteren Ehepaars in Ordnung halten, Kinder von der Schule abholen, Nachhilfe geben: das sind die Nebenverdienste, die in der Schweiz tatsächlich nachgefragt werden. Die Arbeit ist meist schneller gefunden als die Antwort darauf, was dabei rechtlich gilt.

Das hat einen Grund. Wer die Frage eintippt, bekommt zuerst deutsche und österreichische Treffer. Geringfügigkeitsgrenze, Gewerbeschein, Kleinunternehmerregelung: nichts davon existiert in der Schweiz in dieser Form. Eine schweizerische Regel dreht die Erwartung sogar um: im Privathaushalt sind die Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet.

Dieser Text nennt nur Beträge mit schweizerischer Quelle und sagt bei jeder Regel, unter welcher Bedingung sie gilt. Alle Werte sind Werte für 2026.

Ab wann die AHV mitverdient: CHF 2'500 und die Ausnahme im Privathaushalt

Bei einer Anstellung gibt es eine Grenze für geringe Entgelte. Artikel 34d Absatz 1 der AHV-Verordnung lautet: "Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben." Zwei Bedingungen darin werden leicht überlesen. Die Grenze gilt je Arbeitgeber und je Kalenderjahr, drei Auftraggeber mit je CHF 2'000 bleiben also einzeln darunter. Und sie ist kein Freibetrag, sondern entscheidet nur, ob abgerechnet wird.

Für Arbeit in einem Privathaushalt gilt diese Erleichterung nicht. Absatz 2 verlangt die Beiträge "in jedem Fall" auf dem Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen. Ausgenommen ist ein enger Fall: Löhne bis CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber an Personen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Putzen und Kinderbetreuung im Privathaushalt fallen genau darunter.

Was als Hausdienstarbeit zählt, listet das AHV-Merkblatt 2.06 mit Stand 1. Januar 2026 auf: Raumpflege, Babysitting, Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Aufgabenhilfe, Betreuung älterer Personen, dazu Hilfskräfte für Arbeiten im Haus und ums Haus herum, ausdrücklich der Nachbar, der gegen Bezahlung Gartenarbeiten verrichtet. Nicht dazu gehört Arbeit ausserhalb der Wohnungen, etwa Hauswartarbeit.

Abgezogen werden dir dann 5,3 Prozent für AHV, IV und EO und 1,1 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, denselben Anteil zahlt der Haushalt zusätzlich. Er meldet sich dafür bei der kantonalen Ausgleichskasse an; wie das abläuft, steht im Ratgeber Putzhilfe anmelden in der Schweiz. Dafür bekommst du Beitragsjahre, Familienzulagen, Unfallversicherung und vier Wochen bezahlte Ferien.

Selbstständig oder angestellt entscheidet die Ausgleichskasse, nicht der Vertrag

Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere, und sie liegt nicht bei dir. Das SECO formuliert es knapp: "Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung." Beurteilt wird jede Tätigkeit einzeln: dieselbe Person kann für einen Auftraggeber selbstständig und für einen anderen angestellt sein.

Worauf die Kasse abstellt, nennt das Merkblatt 2.02: ob du mit einem Firmennamen nach aussen auftrittst, dein eigenes wirtschaftliches Risiko trägst, deine Arbeitsorganisation frei bestimmst und für mehrere Auftraggeber arbeitest. Zum letzten Punkt ist es deutlich: "Arbeiten Sie hingegen nur für einen Auftraggeber, wird dies üblicherweise als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft." Wer im Haushalt derselben Familie putzt, ist deren Arbeitnehmerin, auch wenn eine Rechnung gestellt wird.

Bist du wirklich selbstständig, meldest du dich bei der Ausgleichskasse an; Formular und Kriterien liegen auf selbststaendig-erwerbend.ch. Der Satz beträgt 10,0 Prozent für AHV, IV und EO, und du zahlst ihn allein. Unter CHF 60'500 Jahreseinkommen greift eine sinkende Skala, unter CHF 10'100 der Mindestbeitrag von CHF 530. Artikel 19 der AHV-Verordnung nimmt eine nebenberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit bis CHF 2'500 im Kalenderjahr aus, aber nur, wenn ein Hauptberuf daneben besteht. Drei Dinge fehlen dauerhaft: Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und berufliche Vorsorge. Als angestellte Haushaltshilfe hast du alle drei.

Eine Bewilligung braucht es hier selten

Ein Gegenstück zum österreichischen Gewerbeschein gibt es nicht. Der Kanton Zürich fasst den Grundsatz so: "Grundsätzlich herrscht in der Schweiz Wirtschaftsfreiheit. Jeder und jede darf im Prinzip eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei ausüben. Einige Arten von Unternehmen und Vorhaben sind jedoch bewilligungs- oder meldepflichtig." Putzen, Gartenarbeit, Nachhilfe und Betreuung im Privathaushalt gehören nicht dazu.

Zwei Punkte sind trotzdem zu prüfen. Artikel 12 Absatz 1 der Pflegekinderverordnung bestimmt: "Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden." Das ist eine Meldung, keine Bewilligung, und alle Merkmale müssen zusammenkommen: Babysitting in der Wohnung der Eltern fällt nicht darunter. Die Kantone dürfen weiter gehen, deshalb lohnt der Blick auf die eigene Kindesschutzbehörde. Zweitens ist für Drittstaatsangehörige eine selbstständige Erwerbstätigkeit laut SECO ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig.

Der Mindestlohn im Hausdienst, und wo er nicht gilt

Einen landesweiten Mindestlohn kennt die Schweiz nicht. Für hauswirtschaftliche Arbeit in Privathaushalten gibt es aber einen bundesrechtlichen, im Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Artikel 5 gilt in der Fassung vom 5. Dezember 2025 seit dem 1. Januar 2026, die Verordnung bis Ende 2028. Die Ansätze sind brutto, ohne Zuschläge für Ferien und Feiertage.

KategorieMindestens pro Stunde
ungelerntCHF 20.35
ungelernt, vier Jahre ErfahrungCHF 22.30
gelernt mit EBACHF 22.30
gelernt mit EFZCHF 24.55

Der Anwendungsbereich ist enger als der Begriff Hausdienst. Artikel 3 nennt Reinigen, Wäsche, Einkaufen, Kochen und Mithilfe bei der Betreuung. Gartenarbeit und Nachhilfe stehen nicht darauf: für die AHV zählen sie im Privathaushalt trotzdem als Hausdienst, ein Mindestlohn folgt daraus nicht.

Dazu kommen die Ausnahmen in Artikel 2, und eine trifft Nebenverdienste besonders oft: der Normalarbeitsvertrag gilt nicht, wenn du durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeitest. Ausgenommen sind ebenso Au-pairs, Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich Kinder beaufsichtigen, Tagesmütter und Mittagstisch sowie Arbeit für Partner und Verwandte in gerader Linie. Räumlich gilt er ausser in Kantonen mit eigenem Normalarbeitsvertrag, laut Merkblatt 2.06 im Kanton Genf.

Prüfe zusätzlich den Kanton. Die Unia führt die Liste: Genf, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg und Tessin haben einen gesetzlichen Mindestlohn, und er kann höher liegen. Was Haushalte tatsächlich zahlen, steht im Ratgeber Putzhilfe Kosten in der Schweiz.

Die Steuer: der Bund setzt den Rahmen, Kanton und Gemeinde die Höhe

Steuerfrei ist ein Nebenverdienst nicht. Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unterwirft "alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" der Einkommenssteuer, Artikel 17 nennt Nebeneinkünfte ausdrücklich, ein steuerfreier Sockelbetrag fehlt. Die direkte Bundessteuer beträgt nach Artikel 36 null bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 15'200 alleinstehend und CHF 29'700 verheiratet, gemeint ist aber das gesamte Einkommen nach Abzügen, nicht der Nebenverdienst allein.

Kanton und Gemeinde rechnen mit eigenen Tarifen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt am 3. Februar 2026, die direkten Steuern belasteten 2026 im Durchschnitt fast ein Fünftel des Einkommens natürlicher Personen, die Lage sei aber "sehr heterogen". Rechne deshalb mit dem Steuerrechner der ESTV für deine Gemeinde. Auch die Abzüge sind kantonal: der Kanton Solothurn gewährt für Nebenerwerb pauschal 20 Prozent, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400. Andere Kantone regeln es anders.

Rechnet dein Auftraggeber vereinfacht ab, ist deine Steuer erledigt

Viele Haushalte nutzen das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. Die Voraussetzungen betreffen den Arbeitgeber: dein Bruttolohn bei ihm höchstens CHF 22'680 im Jahr, seine gesamte Lohnsumme höchstens CHF 60'480, und alle Löhne werden so abgerechnet.

Für dich heisst das: 6,4 Prozent gehen für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ab, denselben Satz zahlt der Arbeitgeber, dazu eine Quellensteuer von 5 Prozent, davon 0,5 Prozent direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer. Damit ist die Einkommenssteuer auf diesem Lohn abgegolten, so Artikel 37a DBG und Artikel 11 Absatz 4 StHG, und das SECO hält fest, dass dieses Einkommen nicht unter die Progression fällt.

Statt eines Lohnausweises bekommst du eine Bescheinigung der Ausgleichskasse. Das Steuerbuch des Kantons Solothurn sagt dazu: solche Einkünfte sind nicht als Nebenerwerb aufzuführen, die Bescheinigung ist der Steuererklärung aber zwingend beizulegen. Der Ablauf steht im Merkblatt 2.07; dein Teil ist die AHV-Nummer und der Blick darauf, dass die Anmeldung innert 30 Tagen erfolgt.

Schwarzarbeit: die Rechnung kommt bei dir an

Einen Straftatbestand mit diesem Namen gibt es nicht. Das SECO versteht darunter die "Missachtung arbeitsbezogener Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht" und nennt als Folge die "Beeinträchtigung der Leistungsansprüche der Versicherten". Wer sich der Beitragspflicht entzieht, wird nach Artikel 87 des AHV-Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Der Teil, der dich trifft, steht in Artikel 16 Absatz 1 desselben Gesetzes: Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres durch Verfügung geltend gemacht werden, "können nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden". Eine ältere Lücke lässt sich also nicht mehr schliessen, auch nicht freiwillig, und Beitragslücken senken die Rente. Dazu fehlen die Beitragszeit für die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen und der Einkommensnachweis für Wohnung oder Kredit.

Ein Papier schützt dich. Nach Artikel 30ter Absatz 2 wird ein Einkommen, von dem der Arbeitgeber die Beiträge abgezogen hat, ins individuelle Konto eingetragen, "selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat". Die Lohnabrechnung mit ausgewiesenem Abzug ist deshalb wichtig, und den Kontoauszug gibt jede Ausgleichskasse unentgeltlich. Bei der Grenze von CHF 2'500 gilt zudem Artikel 34d Absatz 3: "Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden." Wer ein Beitragsjahr braucht, verlangt die Abrechnung vorher.

Aufträge in der Nähe finden

Der Engpass ist selten die Fähigkeit, sondern die Sichtbarkeit. Auf Lokali beschreibst du als Privatperson in einem Angebot, was du machst, wann du Zeit hast und was es kostet; Haushalte aus der Umgebung finden es über die Umkreissuche. Umgekehrt kannst du die Gesuche aus deiner Nähe durchsehen, und sucht ein Betrieb dauerhaft jemanden, stehen die offenen Stellen unter Jobs. Angebot und Gesuch sind für Privatpersonen kostenlos.

Drei Angaben gehören vor jeder Zusage schriftlich geklärt: Stundensatz, Stundenzahl pro Woche und wie abgerechnet wird. Fünf Stunden pro Woche beim gleichen Haushalt sind die Schwelle zum Mindestlohn, acht Stunden die zur Unfallversicherung ausserhalb der Arbeit.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag muss ich in der Schweiz AHV-Beiträge zahlen?

Bei einer Anstellung ausserhalb eines Privathaushalts erst dann, wenn der Lohn bei diesem Arbeitgeber CHF 2'500 im Kalenderjahr übersteigt; darunter wird nur auf dein Verlangen abgerechnet. Arbeitest du in einem Privathaushalt, sind die Beiträge dagegen ab dem ersten Franken geschuldet. Ausgenommen sind allein Löhne bis CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber an Personen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Als selbstständige Nebentätigkeit gilt eine eigene Grenze von CHF 2'500 im Kalenderjahr.

Zählt Putzen oder Kinderbetreuung im Privathaushalt als Hausdienstarbeit?

Ja. Das AHV-Merkblatt 2.06 nennt Raumpflege, Babysitting, Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Aufgabenhilfe und die Betreuung älterer Personen ausdrücklich, dazu Hilfskräfte für Arbeiten im Haus und ums Haus herum, als Beispiel den Nachbarn, der gegen Bezahlung Gartenarbeiten verrichtet. Nicht dazu gehören Arbeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften, etwa Hauswartarbeit.

Wer entscheidet, ob ich selbstständig oder angestellt bin?

Die Ausgleichskasse, im Einzelfall und bezogen auf das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Sie stellt darauf ab, ob du mit einem Firmennamen nach aussen auftrittst, dein eigenes wirtschaftliches Risiko trägst, deine Arbeitsorganisation frei bestimmst und für mehrere Auftraggeber arbeitest. Arbeitest du nur für einen Auftraggeber, wird das üblicherweise als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft. Vertragliche Abmachungen sind dafür nicht entscheidend, und dieselbe Person kann für einen Auftraggeber selbstständig und für einen anderen angestellt sein.

Brauche ich für einen Nebenverdienst eine Bewilligung?

Für Putzen, Gartenarbeit, Nachhilfe oder Betreuung in einem Privathaushalt nicht. In der Schweiz gilt Wirtschaftsfreiheit, bewilligungs- oder meldepflichtig sind nur bestimmte Tätigkeiten. Zwei Punkte sind zu prüfen: Wer Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber gegen Entgelt im eigenen Haushalt betreut und sich dafür allgemein anbietet, muss das der Behörde melden. Und für Drittstaatsangehörige ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig.

Wie viel muss ich pro Stunde mindestens bekommen?

Für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt gelten seit dem 1. Januar 2026 die Mindestlöhne des Normalarbeitsvertrags Hauswirtschaft: CHF 20.35 ungelernt, CHF 22.30 ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung oder mit EBA, CHF 24.55 mit EFZ, jeweils brutto ohne Ferienzuschlag. Sie gelten aber nicht, wenn du im Schnitt weniger als fünf Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeitest, und nicht für Au-pairs, Tagesmütter oder Jugendliche, die nur gelegentlich Kinder beaufsichtigen. Einen landesweiten Mindestlohn gibt es nicht, fünf Kantone haben einen eigenen.

Muss ich einen Nebenverdienst in der Steuererklärung angeben?

Ja, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer unterwirft alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer, Nebeneinkünfte ausdrücklich, und einen Freibetrag dafür gibt es nicht. Eine Ausnahme betrifft die Form: hat dein Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren abgerechnet und die Quellensteuer von 5 Prozent abgeliefert, ist die Einkommenssteuer damit abgegolten. Dieser Lohn wird dann nicht als Nebenerwerb deklariert, die Bescheinigung der Ausgleichskasse gehört aber der Steuererklärung beigelegt.

Wer die Regeln kennt, führt das Erstgespräch über die richtigen Zahlen: Stundensatz, Stundenzahl pro Woche und die Frage, wie abgerechnet wird. Beides gehört in ein Angebot, das eine Zusage überhaupt möglich macht.