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Putzhilfe anmelden in der Schweiz: ab Franken eins

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Die häufigste Frage vor der ersten Putzstunde lautet, ab welchem Betrag man jemanden anmelden muss. Für die Schweiz hat sie keine Antwort, weil es die Schwelle nicht gibt: Im Privathaushalt sind die AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet, und zwar in jedem Fall.

Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Für alle anderen Arbeitgeber gilt eine Freigrenze von 2500 Franken im Kalenderjahr. Wer sie im Haushalt anwendet, weil sie überall zitiert wird, arbeitet schwarz, ohne es zu wollen.

Dieser Text sortiert, was ein Schweizer Privathaushalt zu tun hat: die Beitragspflicht ab Franken eins, die zwingenden Mindestlöhne des Bundes, das vereinfachte Abrechnungsverfahren, die obligatorische Unfallversicherung und die Folgen, wenn die Anmeldung unterbleibt.

Im Hausdienst gibt es keine Eintrittsschwelle

Wer in der eigenen Wohnung jemanden gegen Lohn putzen lässt, ist Arbeitgeber. Die Norm dazu steht in Artikel 34d der AHVV und ist zweistufig gebaut. Absatz 1 nennt die allgemeine Freigrenze: Von einem massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Absatz 2 Buchstabe a nimmt den Privathaushalt aus: Dort müssen die Beiträge, wörtlich, «in jedem Fall entrichtet werden».

Beitragsfrei bleibt nur ein schmaler Fall, und er hat zwei Bedingungen, die beide zutreffen müssen: Der Lohn geht an eine Person bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollendet, und er übersteigt je Arbeitgeber 750 Franken im Kalenderjahr nicht. Fehlt eine der beiden, gilt die Beitragspflicht ab Franken eins. Wird die Grenze überschritten, wird der ganze Jahreslohn beitragspflichtig, nicht nur der Teil darüber. Und die angestellte Person kann die Abrechnung ohnehin jederzeit selbst verlangen.

Das Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit rechnet das für 2026 in Jahrgängen vor: Bei Jahrgang 2000 und älter wird ab dem ersten Franken abgerechnet, bei den Jahrgängen 2001 bis 2008 erst über 750 Franken, bei Jahrgang 2009 und jünger noch nicht. Zum Hausdienst zählt es neben der Raumpflege auch Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, die Betreuung älterer Personen und den Nachbarn, der gegen Bezahlung im Garten arbeitet. Nicht dazu zählen Arbeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen, also die Hauswartung.

Wer in mehreren Haushalten putzt, hat mehrere Arbeitgeber, und jeder rechnet für sich ab: Die 750 Franken und die 2500 Franken gelten je Arbeitgeber, nicht je Person. Angemeldet wird bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushalts. Wie das auf der anderen Seite ankommt, steht im Ratgeber zum Dazuverdienen in der Schweiz.

Der NAV Hauswirtschaft schreibt Mindestlöhne zwingend vor

Einen landesweiten gesetzlichen Mindestlohn kennt die Schweiz nicht. Für den Privathaushalt gibt es trotzdem einen, und er ist zwingend: die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4, kurz NAV Hauswirtschaft. Der Bundesrat hat sie am 5. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2028 verlängert und die Ansätze auf den 1. Januar 2026 um 2 Prozent erhöht. Seither gelten laut den Informationen des SECO brutto pro Stunde:

  • ungelernt: 20.35 Franken
  • ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: 22.30 Franken
  • gelernt mit Berufsattest EBA oder zweijähriger Grundbildung: 22.30 Franken
  • gelernt mit Fähigkeitszeugnis EFZ oder dreijähriger Grundbildung: 24.55 Franken

Zwei Bedingungen begrenzen den Geltungsbereich. Erstens greift der NAV erst ab durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Zweitens gilt er im Privathaushalt, nicht in Kollektivhaushalten wie Heimen oder Spitälern. Ausgenommen sind ausserdem Au-pairs, Personen, die hauptsächlich Kinder betreuen, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse, Ehegatten und Partner sowie Verwandte in gerader Linie. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt: Sie beginnt auch bei zwei Stunden pro Woche.

Der häufigste Rechenfehler steckt im Stundenlohn: Die Ansätze verstehen sich ohne Ferien- und Feiertagszuschlag. Bei vier Wochen Ferien kommen 8,33 Prozent dazu, je bezahltem Feiertag 0,39 Prozent. Das SECO rechnet vor: Aus 20.35 Franken werden damit 22.15 Franken. Eine Klausel, die die Ferien im Stundenlohn als eingeschlossen erklärt, ist unzulässig. Was eine Reinigungskraft am Markt verlangt, steht im Ratgeber zu den Kosten einer Putzhilfe.

Was der Kanton dazu bestimmt

Der NAV des Bundes regelt nur die Löhne. Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigung stehen im kantonalen Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft, den jeder Kanton erlassen muss; beide gelten nebeneinander. Der Bundes-NAV gilt in der ganzen Schweiz mit einer Ausnahme: In Genf gilt er nicht, weil der Kanton für Hausangestellte schon vorher einen Mindestlohn eingeführt hatte. Dort gilt der kantonale Mindestlohn, seit dem 1. Januar 2026 24.59 Franken pro Stunde.

Einen eigenen gesetzlichen Mindestlohn haben überhaupt nur einzelne Kantone, darunter Genf, Neuchâtel, Jura, das Tessin und Basel-Stadt. Dass dann automatisch der höhere Satz gilt, ist aber falsch, und genau hier weicht es je Kanton ab. Basel-Stadt nennt seit dem 1. Januar 2026 22.20 Franken pro Stunde, nimmt aber Arbeitsverhältnisse aus, die einem Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen unterstehen; für Hausangestellte gilt dort also der Bundes-NAV. Der Jura sagt es genauso: Sein Mindestlohn liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 21.40 Franken, für die Hauswirtschaft geht die Bundesverordnung vor. Wer in einem dieser Kantone anstellt, holt den Ansatz bei der zuständigen kantonalen Stelle.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem BGSA

Für kurze und kleine Arbeitsverhältnisse gibt es einen abgekürzten und freiwilligen Weg, er steht im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Nach Artikel 3 meldet sich der Haushalt bei der AHV-Ausgleichskasse an, und diese erhebt in einem Zug die Beiträge an AHV, IV, EO und ALV, die Familienzulagen und die Steuer. Abgerechnet und bezahlt wird nur einmal im Jahr. Ohne dieses Verfahren gelten die ordentlichen Sätze: je 5,3 Prozent für AHV, IV und EO, je 1,1 Prozent für die ALV, dazu kassenspezifische Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Artikel 2 BGSA nennt drei Voraussetzungen, und alle drei müssen erfüllt sein. Laut Merkblatt 2.07 heisst das für 2026: Der Bruttolohn je Arbeitnehmenden übersteigt 22'680 Franken im Jahr nicht, die gesamte Lohnsumme des Haushalts übersteigt 60'480 Franken nicht, und alle Löhne werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet. Ausgeschlossen sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der eigene Ehegatte und die eigenen Kinder. An den Beitragssätzen ändert das Verfahren nichts, das Merkblatt fasst sie als je 6,4 Prozent zusammen. Neu ist die Steuer: 5 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, davon 0,5 Prozent direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer.

Die Fristen sind knapp: Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, Meldung der Lohnsumme bis zum 30. Januar des Folgejahres, Bezahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen. Wer sie verpasst, riskiert Verzugszinsen und den Ausschluss aus dem Verfahren.

Die Unfallversicherung ist obligatorisch, die Suva aber nicht zuständig

Nach Artikel 1a des Unfallversicherungsgesetzes sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Eine Untergrenze gibt es nicht, und der Privathaushalt ist keine Ausnahme. Abgeschlossen wird die Versicherung bei einem zugelassenen Unfallversicherer, nicht bei der Suva: Hausdienstarbeit fällt nicht in deren Zuständigkeitsbereich nach Artikel 66 UVG, und das Merkblatt 2.06 hält es ausdrücklich fest. Die Liste der Versicherer führt das Bundesamt für Gesundheit; mit dem Zusatz VAvplus laufen die Prämien über die Ausgleichskasse.

Nach Artikel 13 der Unfallversicherungsverordnung sind Teilzeitbeschäftigte erst ab acht Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Darunter deckt die Versicherung nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten, und der Weg zur Arbeit gilt dann als Berufsunfall. Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Haushalt, die für Nichtberufsunfälle die angestellte Person; abweichende Abreden zu ihren Gunsten sind erlaubt.

Fehlt die Versicherung, springt die Ersatzkasse UVG ein: Sie erbringt die gesetzlichen Leistungen und fordert beim Haushalt eine Ersatzprämie, rückwirkend für bis zu fünf Jahre.

Was bei Nichtanmeldung droht

Drei Dinge treffen nebeneinander zu. Erstens die Strafe: Wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne abzurechnen, wird nach Artikel 87 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Das ist ein Vergehen, keine Verwaltungsbusse. Wer sich der Versicherungs- oder Prämienpflicht in der Unfallversicherung vorsätzlich entzieht, riskiert nach Artikel 112 UVG dieselbe Strafdrohung.

Zweitens der Zuschlag: Nach Artikel 14bis AHVG erhebt die Ausgleichskasse auf den geschuldeten Beiträgen 50 Prozent Zuschlag, im Wiederholungsfall bis zu 100 Prozent. Er darf der angestellten Person nicht vom Lohn abgezogen werden, und er setzt eine Verurteilung nach Artikel 87 oder 88 voraus. Drittens die Nachzahlung: Beiträge können bis fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verfügt werden, für das sie geschuldet sind; leitet sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung her, gilt die längere strafrechtliche Frist.

Auffallen kann die Sache auf mehreren Wegen. Nach Artikel 12 BGSA melden die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen, wenn Einkommen aus unselbstständiger Arbeit überhaupt nicht deklariert wurde, oberhalb eines vom Bundesrat festgelegten Mindestbetrags. Der zweite Weg ist der Unfall. Und eine Folge trägt nicht der Haushalt, sondern die angestellte Person: Auf ihrem individuellen Konto fehlen die nicht abgerechneten Löhne, bis sie nachgetragen sind.

Anstellen oder ein Reinigungsunternehmen beauftragen

Ein Arbeitsvertrag entsteht ohne Papier. Nach Artikel 319 und 320 des Obligationenrechts braucht der Einzelarbeitsvertrag keine besondere Form; regelmässige stundenweise Arbeit ist ausdrücklich erfasst. Schriftlich informieren muss der Haushalt trotzdem: Bei einem Verhältnis auf unbestimmte Zeit oder von mehr als einem Monat verlangt Artikel 330b OR spätestens einen Monat nach Beginn Angaben zu Namen, Startdatum, Funktion, Lohn und Wochenarbeitszeit.

Wer stattdessen ein Reinigungsunternehmen beauftragt, hat keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Auftrag; das Unternehmen ist Arbeitgeber seines Personals, und Beitragspflicht, Unfallversicherung und Mindestlohn liegen dort. Vorsicht bei der dritten Variante: Ob eine Reinigungskraft als selbstständig gilt, entscheidet nicht die Vereinbarung der Parteien, sondern die Ausgleichskasse im Einzelfall. Fehlt diese Anerkennung, bleibt jeder Haushalt Arbeitgeber. Und wer neben der Hauswirtschaft auch Pflege übernimmt, braucht laut SECO eine Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörde; für das Reinigen allein braucht es keine.

Vor der Anmeldung steht die Person. Ein Gesuch beschreibt Aufgaben, Stundenzahl und Umkreis, und wer in der Region solche Arbeit sucht, findet es bei Lokali über die Umkreissuche. Wer zuerst selbst schauen will, geht die Angebote in der eigenen Region durch und gibt sein Gesuch danach auf.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag muss ich eine Putzhilfe in der Schweiz anmelden?

Ab dem ersten Franken. Eine Eintrittsschwelle, unter der eine Beschäftigung im Privathaushalt beitragsfrei wäre, gibt es nicht: Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe a AHVV verlangt die Beiträge auf dem massgebenden Lohn von im Privathaushalt beschäftigten Personen «in jedem Fall». Beitragsfrei bleibt nur ein Lohn, der zugleich an eine Person bis zum 31. Dezember des Jahres geht, in dem sie 25 wird, und je Arbeitgeber 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Gilt die Freigrenze von 2500 Franken nicht auch im Haushalt?

Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Die 2500 Franken aus Artikel 34d Absatz 1 AHVV sind die allgemeine Regel für Arbeitgeber: Bis zu diesem Betrag je Arbeitgeber und Kalenderjahr werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Absatz 2 nimmt Privathaushalte davon ausdrücklich aus. Wird die Ausnahmegrenze von 750 Franken bei einer jungen Hilfe überschritten, wird ausserdem der ganze Jahreslohn beitragspflichtig, nicht nur der Teil darüber.

Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Putzhilfe 2026?

Der NAV Hauswirtschaft des Bundes nennt seit dem 1. Januar 2026 brutto 20.35 Franken pro Stunde für ungelernte Kräfte, 22.30 Franken bei mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft oder mit Berufsattest EBA und 24.55 Franken mit Fähigkeitszeugnis EFZ. Er gilt erst ab durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber und nicht im Kanton Genf. Die Ansätze sind ohne Ferien- und Feiertagszuschlag zu verstehen: Aus 20.35 Franken werden mit vier Wochen Ferien und einem bezahlten Feiertag 22.15 Franken.

Was ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren?

Ein freiwilliger Kurzweg aus dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, gedacht für kurze und kleine Arbeitsverhältnisse. Die AHV-Ausgleichskasse erhebt einmal im Jahr die Sozialversicherungsbeiträge, die Familienzulagen und die Steuer. Voraussetzung 2026: Der Bruttolohn je Arbeitnehmenden übersteigt 22'680 Franken nicht, die gesamte Lohnsumme nicht 60'480 Franken, und alle Löhne laufen über dieses Verfahren. Die Beiträge betragen je 6,4 Prozent, die Steuer 5 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes.

Muss ich meine Putzhilfe bei der Suva versichern?

Nein, bei der Suva geht es nicht. Die Unfallversicherung ist obligatorisch, Hausdienstarbeit fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Suva nach Artikel 66 UVG. Der Haushalt schliesst sie bei einem anderen zugelassenen Unfallversicherer ab; die Liste führt das Bundesamt für Gesundheit. Unter acht Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten gedeckt, der Arbeitsweg gilt dann als Berufsunfall. Ab acht Stunden kommen die Nichtberufsunfälle dazu.

Was passiert, wenn ich niemanden anmelde?

Wer sich als Arbeitgeber keiner Ausgleichskasse anschliesst und die Löhne nicht abrechnet, wird nach Artikel 87 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft; dieselbe Drohung enthält Artikel 112 UVG für die Unfallversicherung. Dazu kommt nach Artikel 14bis AHVG ein Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen, im Wiederholungsfall bis zu 100 Prozent, der eine Verurteilung voraussetzt und nicht vom Lohn abgezogen werden darf. Die Beiträge selbst können bis fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nachverfügt werden, die Ersatzprämie der Ersatzkasse UVG ebenfalls für bis zu fünf Jahre.

Bevor die Anmeldung ansteht, muss die Person da sein. Ein Gesuch beschreibt Aufgaben, Stundenzahl und Umkreis, und wer in der Region solche Arbeit sucht, findet es über die Umkreissuche. Wer lieber zuerst selbst sucht, geht die Angebote in der eigenen Region durch.

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