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Zuverdienstgrenze in der Karenz: Was gilt 2026

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Wer in Karenz ist und nebenbei ein bisschen dazuverdienen will, muss zwei völlig getrennte Grenzen im Kopf behalten: die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld und die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung. Beide werden oft in einen Topf geworfen, dabei entscheiden sie über unterschiedliche Dinge. Die eine über deine Geldleistung, die andere über deine Sozialversicherung und dein Verhältnis zum Arbeitgeber.

Ob Nachhilfe am Nachmittag, ein paar Stunden Buchhaltung für einen früheren Kunden oder ein befristeter Aushilfsjob: Sobald echtes Geld fließt, zählt jeder Euro auf eine der beiden Grenzen ein, je nachdem, welches Kinderbetreuungsgeld-Modell du gewählt hast und ob du geringfügig oder darüber hinaus beschäftigt bist.

Wie viel du wirklich behalten darfst, hängt außerdem davon ab, ob du beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto oder beim einkommensabhängigen Modell bist, denn die Beträge unterscheiden sich deutlich. Und bei einer speziellen Zusatzleistung, der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, kippt die Rückzahlungspflicht an einer einzigen Prozentschwelle von einer kleinen Differenz zur kompletten Jahresleistung. Diese Information ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, deinen konkreten Fall klärst du am besten direkt bei der ÖGK, der SVS oder deinem Arbeitgeber.

Karenz und Kinderbetreuungsgeld: zwei Gesetze in Österreich

In Österreich tragen zwei unterschiedliche Rechtsinstitute denselben Alltagsnamen: Karenz. Die arbeitsrechtliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) beziehungsweise dem Väter-Karenzgesetz (VKG) ist dein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dein Dienstverhältnis ruht, du bleibst aber angestellt und genießt besonderen Kündigungsschutz. Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist dagegen eine Geldleistung, die von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder der SVS ausbezahlt wird und eigene Zuverdienstgrenzen hat.

Für einen Nebenjob heißt das: Du prüfst zwei Dinge getrennt. Was dein Arbeitgeber dazu sagt, und was die Krankenversicherung dazu sagt. Es sind zwei verschiedene Stellen mit zwei verschiedenen Regelbüchern, und eine Überschreitung bei der einen Stelle hat nichts mit den Folgen bei der anderen zu tun.

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld: zwei Modelle, zwei Beträge

Für 2026 liegt der allgemeine Grenzbetrag beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto laut § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG bei 18.000 Euro im Kalenderjahr. Der Betrag wird grundsätzlich jährlich angepasst, für 2026, 2027 und 2028 ist diese Anpassung allerdings ausgesetzt (dazu weiter unten mehr). Hattest du vor der Geburt ein höheres Einkommen, kann laut § 8b KBGG stattdessen ein individueller Grenzbetrag gelten: 60 Prozent deiner maßgeblichen Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem du kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hast, höchstens jedoch aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr. Liegt innerhalb von drei Jahren ab Bezugsbeginn kein Einkommensteuerbescheid vor, gilt ersatzweise wieder der Grenzbetrag von 18.000 Euro.

Für 2026 liegt die Grenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, das anstelle eines Einkommens gezahlt wird, laut § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG bei 8.600 Euro im Kalenderjahr, ebenfalls unverändert gegenüber 2025. Welches der beiden Modelle für dich gilt, hast du bei der Antragstellung festgelegt, das lässt sich im Nachhinein nicht einfach wechseln.

  • Pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto: 18.000 Euro pro Kalenderjahr, oder der höhere individuelle Grenzbetrag von 60 Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinkünfte
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: 8.600 Euro pro Kalenderjahr
  • Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung, unabhängig von der Karenz: 551,10 Euro pro Monat (2026)

Wenn du die Grenze überschreitest: der Unterschied zwischen ein bisschen und alles

Überschreitest du den Haupt-Grenzbetrag, wird nicht gleich das ganze Kinderbetreuungsgeld gestrichen. § 8a Abs. 1 KBGG ordnet eine Einschleifregelung an: „Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 24 Abs. 1 Z 3, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.“ Nur der Teil über der Grenze wird also gekürzt, nicht der ganze Jahresbetrag.

Bei einer speziellen Zusatzleistung gilt eine deutlich schärfere Regel: der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, einer zusätzlichen, einkommensgeprüften Leistung obendrauf. Hier zieht das Gesetz zwei getrennte Grenzbeträge heran (§ 9 Abs. 3 und § 12 KBGG), und § 8a Abs. 2 KBGG unterscheidet sehr genau danach, wie viele der beiden du überschreitest: „Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 9 Abs. 3 oder § 12, so verringert sich die für das betreffende Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um nicht mehr als 15 Prozent überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines Grenzbetrages von mehr als 15 Prozent, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.“

Der Unterschied liegt an einem einzigen Wort. Überschreitest du beide Grenzbeträge, aber jeweils nur leicht, bis 15 Prozent, zahlst du nur die Differenz zurück. Überschreitest du dagegen auch nur einen der beiden Grenzbeträge um mehr als 15 Prozent, kippt die Regel vollständig: Nicht mehr die Differenz, sondern die gesamte in diesem Jahr bezogene Beihilfe ist zurückzuzahlen, selbst wenn du beim zweiten Grenzbetrag weit darunter geblieben bist. Das betrifft ausdrücklich nur die Beihilfe, nicht das Kinderbetreuungsgeld selbst, aber weil beide Leistungen oft gemeinsam bezogen werden, lohnt sich hier eine genaue Rechnung, bevor du zusagst.

Geringfügigkeitsgrenze und Zuverdienstgrenze sind zwei verschiedene Zahlen

Neben der KBG-Zuverdienstgrenze gibt es eine ganz andere Zahl, die oft verwechselt wird: die Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung. Sie legt fest, ab wann ein Dienstverhältnis voll sozialversicherungspflichtig wird. Für 2026 liegt sie laut Österreichischer Gesundheitskasse bei 551,10 Euro im Monat, auch dieser Wert wird grundsätzlich jährlich neu festgesetzt.

Die beiden Zahlen lassen sich nicht einfach ineinander umrechnen. Der Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld wird laut WKO über eine fiktive Hochrechnung der Einkünfte ermittelt, nicht durch einfaches Malnehmen des Monatslohns mit der Zahl der Beschäftigungsmonate. Ein Job, der die monatliche Geringfügigkeitsgrenze einhält, kann übers Jahr gerechnet trotzdem nah an die KBG-Zuverdienstgrenze heranrücken, vor allem beim niedrigeren einkommensabhängigen Modell. Beide Grenzen gehören deshalb getrennt geprüft, nicht gegeneinander verrechnet.

Manche Fragen rund um den Zuverdienst gehören nicht hierher, sondern in eigene Ratgeber: die allgemeinen Freigrenzen und die Geringfügigkeitsgrenze unabhängig von der Karenz erklärt Steuerfrei dazuverdienen in Österreich, mehrere gleichzeitige geringfügige Jobs behandelt dieser Beitrag, die steuerlichen Folgen eines Zuverdiensts erklärt die Steuererklärung beim Nebenjob, und Zuverdienst neben Pension oder neben Arbeitslosengeld folgt jeweils eigenen Regeln, dazu Nebenjob als Pensionist und Nebenjob und Arbeitslosengeld.

Was du deinem Arbeitgeber sagen musst

Arbeitsrechtlich betrifft der Nebenjob dein ruhendes Dienstverhältnis, und hier unterscheidet das Gesetz danach, bei wem du arbeitest. Neben deinem karenzierten Dienstverhältnis darfst du laut § 15e MSchG, inhaltsgleich § 7b VKG für Väter, eine geringfügige Beschäftigung ausüben, solange das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Dafür brauchst du keine Zustimmung deines Arbeitgebers, auch nicht bei einem anderen Unternehmen.

Willst du bei deinem eigenen, karenzierenden Arbeitgeber über die Geringfügigkeit hinaus arbeiten, geht das für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr, bei nicht ganzjähriger Karenz aliquot gekürzt. Die konkrete Arbeitsleistung ist dabei jeweils vorher zu vereinbaren. Willst du dagegen bei einem anderen Arbeitgeber über die Geringfügigkeit hinaus arbeiten, brauchst du dafür ausdrücklich die Zustimmung deines karenzierenden Arbeitgebers. Ohne diese Zustimmung bleibt in beiden Fällen nur der Rahmen der Geringfügigkeit.

Warum die Beträge 2026 genauso hoch sind wie 2025

Normalerweise werden die Beträge beim Kinderbetreuungsgeld jährlich angepasst. Für die Jahre 2026, 2027 und 2028 ist diese automatische Valorisierung ausgesetzt: das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) friert unter anderem Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus für diesen Zeitraum ein. Deshalb gelten 2026 rechnerisch dieselben 8.600 Euro und 18.000 Euro wie schon 2025. Solltest du dir unsicher sein, ob sich das inzwischen wieder geändert hat, prüfst du den aktuellen Stand am besten direkt bei der ÖGK.

Welche Nebenjobs in der Karenz gut passen, und wo du sie findest

In der Karenz zählt vor allem Flexibilität, weil sich dein Tag nach dem Kind richtet. Tätigkeiten, die sich frei einteilen lassen und wenig Vorlauf brauchen, passen am ehesten: Nachhilfe am Nachmittag, Kinderbetreuung für andere Familien, Tiersitting, kleinere Botengänge oder Unterstützung im Haushalt. Weil du dein Pensum selbst steuerst, bleibst du leichter innerhalb der für dich geltenden Grenze und kannst in einkommensstarken Monaten kürzertreten.

Auf einem lokalen Marktplatz wie Lokali gibst du entweder ein eigenes Angebot auf, in dem du deine Fähigkeit beschreibst, oder du siehst dir die Gesuche und Angebote in deiner Nähe an und meldest dich dort, wo Zeitfenster und Aufgabe zu deinem Alltag passen.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich in der Karenz beim Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?

Das hängt vom Modell ab. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto liegt der allgemeine Grenzbetrag für 2026 bei 18.000 Euro im Kalenderjahr, bei höherem Vorverdienst kann laut § 8b KBGG auch ein individueller Grenzbetrag von 60 Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinkünfte gelten. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld liegt die Grenze bei 8.600 Euro im Kalenderjahr.

Ist die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld dasselbe wie die Geringfügigkeitsgrenze?

Nein. Das sind zwei unterschiedliche Werte aus zwei unterschiedlichen Gesetzen. Die Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung liegt 2026 bei 551,10 Euro im Monat und entscheidet über die Sozialversicherungspflicht. Die KBG-Zuverdienstgrenze ist eine jährliche Grenze und entscheidet über die Höhe deines Kinderbetreuungsgeldes. Sie lassen sich nicht direkt ineinander umrechnen.

Muss ich meinem Arbeitgeber einen Nebenjob in der Karenz melden?

Für eine geringfügige Beschäftigung brauchst du keine Zustimmung deines Arbeitgebers, auch nicht bei einem anderen Unternehmen. Willst du bei deinem eigenen Arbeitgeber über die Geringfügigkeit hinaus arbeiten, geht das nach § 15e MSchG beziehungsweise § 7b VKG für höchstens 13 Wochen im Jahr nach vorheriger Vereinbarung. Bei einem anderen Arbeitgeber brauchst du dafür die ausdrückliche Zustimmung deines karenzierenden Arbeitgebers.

Was passiert, wenn ich die Zuverdienstgrenze überschreite?

Beim Kinderbetreuungsgeld selbst wird durch die Einschleifregelung meist nur der übersteigende Betrag zurückgefordert. Bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gilt eine schärfere Regel: Überschreitest du auch nur einen von zwei relevanten Grenzbeträgen um mehr als 15 Prozent, ist die gesamte in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen, nicht nur der übersteigende Teil.

Ändern sich die Zuverdienstgrenzen 2027 wieder?

Aktuell nicht absehbar. Die automatische jährliche Anpassung der Beträge ist für 2026, 2027 und 2028 ausgesetzt, deshalb gelten 2026 dieselben Werte wie 2025. Ob und wann sich das wieder ändert, prüfst du am besten direkt bei der ÖGK.

Auf Lokali gibst du kostenlos ein Angebot auf oder siehst dir die Gesuche in deiner Nähe an, um einen Nebenjob zu finden, der zu deinem Zeitfenster passt. Mit dem Gehaltsrechner überschlägst du vorab, wie viel netto ankommt.

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