Lokali

Als Student Geld verdienen in Österreich: So geht's 2026

7 Min. LesezeitGeld verdienen

Teilen

WhatsAppE-Mail

Zwei Zahlen entscheiden darüber, was von einem Studentenjob übrig bleibt, und sie stammen aus zwei verschiedenen Gesetzen. Die eine ist monatlich und kommt aus der Sozialversicherung: 551,10 Euro. Die andere ist jährlich und steht im Familienlastenausgleichsgesetz: 17.212 Euro für 2026.

Die zweite wird am häufigsten falsch wiedergegeben. Verbreitet ist die Vorstellung, ein Euro darüber koste die ganze Familienbeihilfe. Das Gesetz sagt etwas anderes, und die Stelle steht hier im Wortlaut.

Alle Beträge gelten für das Kalenderjahr 2026 und werden in der Regel jährlich angepasst; die verlinkten amtlichen Seiten führen den geltenden Stand. Das ist Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

17.212 Euro im Jahr: die Grenze bei der Familienbeihilfe

Der Betrag steht in § 5 Abs. 1 FLAG 1967, in der seit 1. Jänner 2026 geltenden Fassung: „Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 17 212 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.“

In diesem einen Satz stecken zwei Bedingungen, die beim Zusammenfassen regelmäßig verloren gehen. Erstens greift die Grenze erst in einem Kalenderjahr, das nach dem Jahr liegt, in dem du das 19. Lebensjahr vollendet hast. Davor bleibt eigenes Einkommen außer Betracht, in welcher Höhe auch immer. Zweitens ist die Bezugsgröße nicht dein Bruttolohn, sondern das zu versteuernde Einkommen nach § 33 Abs. 1 EStG. Die Arbeiterkammer hält dazu fest, dass Sozialversicherungsbeiträge sowie das 13. und 14. Monatsgehalt dabei nicht berücksichtigt werden. Brutto darfst du also mehr verdienen, als die Zahl vermuten lässt.

Der Anspruch selbst endet davon unabhängig. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht er für volljährige Kinder, „die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“, und ab dem zweiten Studienjahr nur weiter, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr Prüfungen „im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ nachgewiesen werden.

Was mitzählt und was nicht

Der Gesetzestext zählt auf, was bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht bleibt:

  • „das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“
  • „Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis“
  • „Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse“
  • „Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden“

Lehrlingsentschädigung und Waisenpension werden in vielen Übersichten mitgerechnet. Sie zählen nicht. Ebenso wenig zählt jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen mit Beihilfenanspruch erzielt wird. Das ist die Bedingung, an der die meisten Faustregeln scheitern: maßgeblich ist nicht, was du im Jahr verdient hast, sondern was in dieser Rechnung überhaupt landet.

Die Einschleifregelung: nur der übersteigende Betrag

Wörtlich: „Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17 212 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17 212 € übersteigenden Betrag.“

Die Beihilfe fällt also nicht weg, sie schrumpft um die Überschreitung. Kommst du auf 18.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, liegst du um 788 Euro darüber, und um 788 Euro verringert sich die Familienbeihilfe dieses Kalenderjahres. Gerechnet wird über das ganze Jahr: der Gesetzestext hält ausdrücklich fest, dass § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist, die sonst geltende monatsweise Betrachtung entfällt hier also. Der Bund beschreibt die Folge auf oesterreich.gv.at gleichlautend: „Wird der Betrag von 17.212 Euro überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.“

Studienbeihilfe folgt einem eigenen Gesetz und einer eigenen Zahl

Familienbeihilfe und Studienbeihilfe landen in Ratgebern gern im selben Absatz. Für 2026 fallen ihre Grenzen sogar auseinander: bei der Studienbeihilfe sind es 17.677 Euro, also 465 Euro mehr als beim FLAG. Grundlage ist § 29 StudFG. Im Paragrafentext stehen 15 000 Euro, die geltende Zahl steht in der jährlichen Anmerkung dazu: „Kalenderjahr 2026 17 677 Euro“.

Zwei Bedingungen gehören dazu, und beide fehlen in den meisten Kurzfassungen. § 29 sagt: „diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.“ Und die Rechtsfolge steht in § 49 Abs. 3 StudFG: „Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.“

Auch hier trifft es also nur den übersteigenden Betrag, nicht die ganze Beihilfe. Der Einkommensbegriff ist aber ein anderer als im FLAG, er richtet sich nach § 8 StudFG. Wer beides bezieht, prüft die zwei Grenzen getrennt: für die eine ist die Studienbeihilfenbehörde zuständig, für die andere das Finanzamt.

Sozialversicherung: 551,10 Euro im Kalendermonat

Bis 551,10 Euro brutto im Monat gilt eine Beschäftigung 2026 als geringfügig; die Geringfügigkeitsgrenze wurde für dieses Jahr nicht angehoben. Geringfügig Beschäftigte sind nach der Arbeiterkammer „weder kranken- noch pensionsversichert“, es besteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, und ein Dienstnehmeranteil fällt nicht an. Ab dem ersten Euro darüber bist du im betreffenden Monat voll versichert.

Beurteilt wird je Kalendermonat, nicht je Jahr. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG stellt auf das Entgelt ab, das „im Kalendermonat“ gebührt. Ein einzelner starker Monat verdirbt damit nicht das Jahr, er kostet genau diesen Monat.

Wer die Kranken- und Pensionsversicherung trotzdem haben will, kann sich nach § 19a ASVG selbst versichern, 2026 um 83,49 Euro im Monat. Was das für eine bestehende Mitversicherung bei den Eltern bedeutet, sagen weder ÖGK noch Arbeiterkammer ausdrücklich, das klärst du besser vor dem Antrag. Wie mehrere kleine Jobs zusammengerechnet werden und was die Nachverrechnung kostet, steht im Ratgeber zu mehreren geringfügigen Jobs.

Mitversicherung bei den Eltern: es geht nicht ums Arbeiten

Nach § 123 ASVG gelten Kinder „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ als Angehörige, bei einer Ausbildung, „die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“. Für Studierende verlängert sich das nur, wenn Familienbeihilfe bezogen wird oder das Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betrieben wird.

Angeknüpft wird dabei nicht daran, ob du arbeitest, sondern daran, ob du selbst krankenversichert bist. Deshalb schreibt die ÖGK: „Eine geringfügige Tätigkeit in Österreich schließt eine Mitversicherung nicht aus.“ Erst eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung setzt eine eigene Versicherung an ihre Stelle, und nach deren Ende lebt die Mitversicherung wieder auf. Wer weder mitversichert noch pflichtversichert ist, kommt auf die studentische Selbstversicherung, 2026 um 78,84 Euro im Monat. Dieser ermäßigte Satz hängt allerdings an eigenen Bedingungen, unter anderem an einer Einkommensgrenze und am Studienfortgang. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Fälle im Überblick.

Was die Stunde bringt, und was die Zahl nicht sagt

Für Nachhilfe gibt es eine belastbare österreichische Erhebung. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat 2026 oberösterreichische Nachhilfeinstitute verglichen, Grundlage war ein dreiwöchiger Ferienkurs zur Vorbereitung auf die Nachprüfung, alle Preise auf 60 Minuten umgerechnet. Einzelunterricht kostet dort 24,92 bis 66 Euro, Kleingruppen 16,58 bis 39,07 Euro.

Das sind Institutspreise, keine Verdienstprognose. Privatnachhilfe durch Studierende steckt in der Erhebung nicht drin und liegt darunter, weil beim Institut Raum, Verwaltung und Marge mitbezahlt werden. Als Obergrenze des Marktes taugt die Zahl trotzdem. Wie du an Schülerinnen und Schüler kommst, steht im Ratgeber zu Nachhilfe geben.

Bei Ferienarbeit lohnt zusätzlich der Blick auf die Vertragsform. Ein Ferialjob ist ein Dienstverhältnis mit den üblichen Rechten und Pflichten. Ein Volontariat ist nach der AK Oberösterreich dagegen „KEIN Arbeitsverhältnis“: es gibt „weder eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung noch ein Entgeltanspruch“, fallweise ein Taschengeld. Wer davon leben will, braucht das erste.

Die 730 Euro sind kein Freibetrag auf dein Gehalt

Ein Begriff geistert durch fast jeden Studentenratgeber: der Veranlagungsfreibetrag. Im geltenden § 41 EStG 1988 kommt das Wort nicht mehr vor. Dort steht etwas anderes: Wer lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat, ist zu veranlagen, wenn er „andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt“. Das ist eine Freigrenze für die Pflichtveranlagung, und sie betrifft nur Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, etwa aus selbstständiger Arbeit. Auf ein Gehalt, von dem der Betrieb bereits Lohnsteuer einbehält, ist sie nicht anzuwenden.

Welche Grenzen steuerlich sonst gelten, steht im Ratgeber zum steuerfreien Dazuverdienen, und wann eine Erklärung zur Pflicht wird, im Ratgeber zur Steuererklärung mit Nebenjob.

Aufträge statt Bewerbungen

Ein großer Teil dessen, was neben dem Studium bezahlt wird, läuft ohne Ausschreibung: Nachhilfe, Kinderbetreuung, Umzugshilfe, Gartenarbeit, Hilfe am Rechner. Auf Lokali beschreibst du, was du kannst, und legst den Umkreis fest, in dem das sichtbar ist; Haushalte aus der Umgebung finden es über die Umkreissuche. Wer lieber ein festes Dienstverhältnis sucht, sieht sich die offenen Stellen in der Region an.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?

17.212 Euro zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr, so steht es in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der seit 1. Jänner 2026 geltenden Fassung. Die Grenze gilt erst in einem Kalenderjahr, das nach dem Jahr liegt, in dem du das 19. Lebensjahr vollendet hast. Und sie meint nicht den Bruttolohn: Sozialversicherungsbeiträge sowie das 13. und 14. Monatsgehalt werden laut Arbeiterkammer nicht berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich über der Zuverdienstgrenze liege?

Nicht die ganze Beihilfe fällt weg. Das Gesetz sagt, die Familienbeihilfe verringert sich für dieses Kalenderjahr um den 17 212 € übersteigenden Betrag. Wer auf 18.000 Euro zu versteuerndes Einkommen kommt, liegt um 788 Euro darüber und verliert 788 Euro. Gerechnet wird über das ganze Kalenderjahr, die sonst übliche monatsweise Betrachtung nach § 10 Abs. 2 FLAG ist hier ausdrücklich ausgeschlossen.

Zählen Lehrlingsentschädigung und Waisenpension zur Zuverdienstgrenze?

Nein. § 5 Abs. 1 FLAG nimmt Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse ausdrücklich aus. Ebenfalls außen vor bleiben Ausgleichs- und Ergänzungszulagen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen mit Beihilfenanspruch erzielt wird.

Gilt bei der Studienbeihilfe dieselbe Grenze wie bei der Familienbeihilfe?

Nein, es sind zwei Gesetze mit zwei Zahlen. 2026 liegt die Grenze bei der Studienbeihilfe nach § 29 StudFG bei 17.677 Euro, bei der Familienbeihilfe nach § 5 FLAG bei 17.212 Euro. Bei der Studienbeihilfe verringert sich die Grenze zusätzlich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Beihilfe bezogen wurde, und der Anspruch ruht dann in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage die Grenze übersteigt.

Verliere ich die Mitversicherung bei meinen Eltern, wenn ich einen Job annehme?

Bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht. Die ÖGK schreibt, eine geringfügige Tätigkeit in Österreich schließe eine Mitversicherung nicht aus. Erst eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung begründet eine eigene Krankenversicherung, die an die Stelle der Mitversicherung tritt; nach deren Ende lebt die Mitversicherung wieder auf.

Ab wann bin ich als Student voll sozialversichert?

Sobald das Entgelt im Kalendermonat 551,10 Euro übersteigt. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG stellt auf den Kalendermonat ab, nicht auf das Jahr, ein einzelner starker Monat kostet also genau diesen Monat. Unterhalb der Grenze besteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung; wer Kranken- und Pensionsversicherung will, kann sich nach § 19a ASVG um 83,49 Euro im Monat selbst versichern.

Trag ein, was du neben dem Studium anbieten kannst, und sieh nach, was in deinem Umkreis gerade gesucht wird.

Nächster Beitrag in Geld verdienenHundesitter werden in Österreich: Regeln, Haftung, Preise

Weitere Beiträge zu Geld verdienen