Hundesitter werden in Österreich: Regeln, Haftung, Preise
Mit Hundebetreuung Geld zu verdienen wirkt wie der unkomplizierteste Nebenjob überhaupt: draußen sein, Bewegung, Tiere. Der Einstieg ist auch niederschwellig, aber an einer Stelle ist das österreichische Recht streng, und genau dort steht in den meisten Ratgebern etwas Falsches oder etwas Deutsches.
Diese Stelle ist die Frage, wo der Hund während der Betreuung bleibt. Führst du ihn aus oder betreust du ihn beim Kunden, genügt eine Gewerbeberechtigung. Nimmst du ihn bei dir auf, betreibst du eine Tierpension, und die ist bewilligungspflichtig.

Ab wann aus Gefälligkeit ein Gewerbe wird
Wer zweimal im Monat den Hund der Nachbarin ausführt und dafür ein Dankeschön bekommt, betreibt kein Gewerbe. Die Grenze zieht Paragraf 1 der Gewerbeordnung. Nach Absatz 2 ist eine Tätigkeit gewerbsmäßig, wenn sie „selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen“. Alle drei Merkmale müssen zusammentreffen. Absatz 4 zieht die Grenze enger, als viele annehmen: „Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.“ Ein Inserat, in dem du Hundebetreuung gegen Bezahlung anbietest, ist genau so ein Umstand.
Dann brauchst du eine Gewerbeberechtigung. Tierbetreuung ist ein freies Gewerbe, es gibt also keinen Befähigungsnachweis. Der Berechtigungswortlaut heißt bei der Wirtschaftskammer „Ausbildung, Betreuung, Pflege, Abwiegen, Messung und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“. Wie die Anmeldung Schritt für Schritt abläuft, steht im Ratgeber Gewerbe anmelden in Österreich. Bleibt es beim gelegentlichen Aushelfen im Bekanntenkreis, ist das Nachbarschaftshilfe und kein Gewerbe.
Gassi gehen oder übernachten lassen: dazwischen liegt eine Bewilligung
Hier entscheidet sich alles, und zwar nicht am Stundenumfang, sondern am Ort. Das Tierschutzgesetz definiert in Paragraf 4 die Tierpension als „eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet“. Und Paragraf 29 Absatz 1 sagt dazu: „Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Paragraf 23.“ Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, das Verfahren führt in der Praxis der Amtstierarzt.
Wann daraus eine Tierpension wird, sagt das Informationsblatt der Wirtschaftskammer deutlich: Der Tätigkeitsumfang eines gewerblichen Tiersitters beschränkt sich auf die kurzzeitige Beaufsichtigung und Betreuung außerhalb des eigenen Gewerbestandorts, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder im Freien. „Umfasst das Auftragsverhältnis auch eine zumindest implizite Verpflichtung des Gewerblichen Tiersitters, das fremde Tier in seinen Räumlichkeiten (Wohnung, Betriebsstätte) während der Abwesenheit des Tierbesitzers aufzunehmen, so liegt (...) bereits der Betrieb einer Tierpension vor.“ Das Handbuch für Tierbetreuer der Wirtschaftskammer wird noch konkreter: „Wer die Tiere der Kunden in der Früh entgegennimmt und am Abend wieder mitgibt oder über Nacht bei sich hält, betreibt eine Tierpension.“ Die Tagesbetreuung bei dir zuhause fällt also bereits darunter, nicht erst die Urlaubsbetreuung.
Praktisch heißt das zwei sehr verschiedene Dinge:
- Gassidienst und Betreuung beim Kunden. Keine tierschutzrechtliche Bewilligung, keine Betriebsanlagengenehmigung, die Flächenwidmung spielt keine Rolle. Es genügt die Gewerbeanmeldung.
- Der Hund bleibt bei dir. Bewilligung nach Paragraf 23 Tierschutzgesetz, dazu die Vorgaben aus dem 5. Abschnitt der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung: getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere, ein eigener Raum für kranke und ein eigener für unverträgliche Tiere, Impfpass oder Heimtierausweis bei jeder Übernahme, ein Vormerkbuch. Dazu kommen die Flächenwidmung und möglicherweise eine Betriebsanlagengenehmigung. Paragraf 29 Absatz 2 verlangt außerdem, dass „mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet“.
Das ist keine Formalie. Das Handbuch schildert einen Fall, in dem eine Antragstellerin eine Bewilligung für fünf Hunde und fünf Katzen wollte und am Ende die Haltung eines einzigen Hundes genehmigt bekam, weil die Flächen nicht reichten und die Sachkunde nicht belegt war. Besprich ein solches Vorhaben besser vorab mit dem Amtstierarzt.
Sachkundenachweis: was seit 1. Juli 2026 gilt
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es in Österreich einen allgemeinen Sachkundenachweis. Paragraf 13 Absatz 4 Tierschutzgesetz verlangt ihn von „Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln (...) anstreben“: ein Kurs von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung, bei Hunden ab sechs Monaten zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund innerhalb eines Jahres. Die Einzelheiten stehen in der 2. Tierhaltungsverordnung, das Sozialministerium fasst sie zusammen.
Für fremde Hunde gilt das nicht, und der Grund steht im Gesetz selbst. Nach der allgemeinen Definition in Paragraf 4 wäre Halter jede Person, die „ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat“, und damit auch der Sitter. Für den Sachkundenachweis hat der Gesetzgeber das aber ausdrücklich anders geregelt. Derselbe Absatz schließt mit dem Satz: „Abweichend von Paragraf 4 Ziffer 1 ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß Paragraf 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird.“ Beides trifft auf einen Betreuer nicht zu. Den Nachweis brauchst du also für deinen eigenen Hund, nicht für die Hunde deiner Kunden.
Das entlastet aber nur diesen einen Punkt. Für eine Tierpension verlangt Paragraf 29 eine Person mit einschlägiger Fachausbildung in der Leitung, und die Behörde prüft das im Bewilligungsverfahren. Was sie im Einzelfall gelten lässt, reicht von einer einschlägigen Ausbildung bis zu belegter langjähriger Erfahrung. Wer sich vorab orientieren will, fragt bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Tierschutzombudsstelle des Bundeslandes nach.
Wer haftet, wenn der Hund jemanden beißt oder wegläuft
Die Sonderregel dafür ist Paragraf 1320 ABGB: „Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“ Der zweite Satz ist der entscheidende: Nicht der Geschädigte muss ein Verschulden nachweisen, sondern der Halter seine Sorgfalt.
Wer während der Betreuung als Halter gilt, ist damit noch nicht beantwortet, und hier steht die Unsicherheit statt einer glatten Antwort. Halter ist nach Rechtsprechung und Lehre, wer im eigenen Namen über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet und das Tier tatsächlich beherrscht; das Eigentum entscheidet nicht. Der Oberste Gerichtshof hält es für zulässig, dass ein Halter die Verwahrung einer geeigneten dritten Person überträgt, und je nach Ausgestaltung kann diese Person dann selbst als Halter oder Mithalter haften. Das Handbuch der Wirtschaftskammer betont dagegen, dass der Halter für das Verschulden seines Gehilfen einsteht. Eine höchstgerichtliche Entscheidung speziell zum bezahlten Hundesitter ist nicht auffindbar.
Für die Praxis folgt daraus dasselbe, egal wie ein Gericht entscheiden würde: Du brauchst einen schriftlichen Betreuungsvertrag und eine Versicherung, die deine betreuerische Tätigkeit deckt. Die Wirtschaftskammer empfiehlt den Vertrag ausdrücklich und listet auf, was hineingehört: Kontaktdaten beider Seiten, Angaben zum Tier samt Gesundheitszustand, Betreuungszeitraum und Preis, Vorgaben zur Medikamentengabe, die Entscheidungsbefugnis im Notfall. Und frag bei deinem Versicherer nach, ob eine bezahlte Tätigkeit gedeckt ist, bevor du den ersten Auftrag annimmst.
Was verrechnet wird, und was davon übrig bleibt
Amtliche Sätze gibt es für Hundebetreuung nicht, deshalb helfen nur veröffentlichte Preislisten österreichischer Anbieter. Ein Wiener Gassidienst, der ausdrücklich die Kleinunternehmerregelung anwendet und deshalb keine Umsatzsteuer verrechnet, ruft 16,00 Euro für 30 Minuten, 18,00 Euro für 40 Minuten und 21,00 Euro für 60 Minuten auf, dazu 25,00 Euro einmalig für das Erstgespräch, 15,00 Euro Zuschlag am Samstag und 25,00 Euro an Sonn- und Feiertagen. Ein Datum nennt die Seite nicht, ein Beispiel darauf verweist auf 2023, die Beträge sind also eher Untergrenze als Zielwert.
Für die Betreuung mit Aufnahme im eigenen Zuhause liegen die Preise höher, was zu den Auflagen passt. Derselbe Anbieter verlangt für die Ganztagsbetreuung bis neun Stunden ab 60,00 Euro und für die 24-Stunden-Betreuung ab 90,00 Euro je Hund, jeweils als Endpreis ohne Futter, das Erstgespräch mit 50,00 Euro. Eine österreichische Tierpension verrechnet 35,00 Euro pro Hund und Tag inklusive Futter, 37,00 Euro bei Welpen unter sechs Monaten sowie bei trächtigen und inkontinenten Hündinnen; ob Umsatzsteuer enthalten ist, sagt die Liste nicht. Wie du aus einem Wunschverdienst rückwärts einen tragfähigen Satz rechnest, zeigt der Ratgeber Stundensatz als Selbstständiger berechnen; wo Hundebetreuung im Vergleich zu anderen lokalen Nebenverdiensten steht, steht in Nebenbei Geld verdienen.
Bei den Abgaben wird häufig ein Fehler abgeschrieben. Mit einer Gewerbeberechtigung bist du bei der SVS ab dem ersten Tag pflichtversichert, nicht erst ab einer bestimmten Höhe. Es gibt eine Ausnahme, aber sie kommt nicht von selbst: Du musst sie beantragen, deine Einkünfte dürfen im Jahr 2026 höchstens 6.613,20 Euro betragen, die Umsatzgrenze liegt bei 55.000 Euro, und du darfst in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als zwölf Monate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein, sofern du nicht unter eine der Altersvarianten fällst. Wird die Ausnahme bewilligt, bleibt nur die Unfallversicherung mit 12,95 Euro pro Monat. Ohne Ausnahme fallen 26,83 Prozent auf den Gewinn an. Steuerlich löst neben einem lohnsteuerpflichtigen Job erst ein anderer Gewinn über 730 Euro im Jahr die Pflicht zur Einkommensteuererklärung aus. Ob du Umsatzsteuer verrechnen musst, klärt der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Die ersten Kunden findest du im eigenen Umkreis
Hundebetreuung ist ein Geschäft mit kurzem Radius. Niemand fährt eine halbe Stunde, um seinen Hund zur Gassirunde zu bringen, und niemand vertraut ein Tier jemandem an, den er nicht vorher gesehen hat. Plan das Kennenlernen also von Anfang an ein und übergib dabei schriftlich, was der Betreuungsvertrag regelt.
Auf Lokali legst du als Privatperson ein Angebot an, in dem Erfahrung, Zeiten, Radius und Preise stehen; es wird Leuten in deiner Umgebung über die Umkreissuche angezeigt. Umgekehrt lohnt der Blick in die Gesuche aus deiner Nähe: vor Ferienbeginn und langen Wochenenden suchen Haushalte kurzfristig eine Betreuung. Aus einer Ferienbetreuung wird oft ein wiederkehrender Auftrag, und erst dort rechnet sich der Aufwand für Gewerbeanmeldung, Vertrag und Versicherung.
Häufige Fragen
Brauche ich als Hundesitter in Österreich eine tierschutzrechtliche Bewilligung?
Das hängt davon ab, wo der Hund betreut wird. Führst du ihn aus oder betreust du ihn beim Kunden zuhause, brauchst du keine Bewilligung. Nimmst du ihn in deine Wohnung auf, sei es tagsüber oder über Nacht, betreibst du nach Einschätzung der Wirtschaftskammer eine Tierpension, und die bedarf nach Paragraf 29 Tierschutzgesetz einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraf 23.
Ab wann ist Hundebetreuung ein Gewerbe und keine Gefälligkeit mehr?
Nach Paragraf 1 Absatz 2 Gewerbeordnung, sobald die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt wird. Absatz 4 stellt klar, dass schon eine einmalige Handlung als regelmäßig gilt, wenn auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann. Gelegentliches unentgeltliches Aushelfen im Bekanntenkreis fällt nicht darunter, ein öffentliches Angebot gegen Bezahlung dagegen sehr wohl.
Brauche ich einen Sachkundenachweis, um Hunde zu betreuen?
Für die Hunde deiner Kunden nicht. Paragraf 13 Absatz 4 Tierschutzgesetz verlangt seit 1. Juli 2026 zwar einen Kurs von mindestens vier Unterrichtseinheiten und bei Hunden ab sechs Monaten eine zweistündige Praxiseinheit, definiert dafür aber abweichend von Paragraf 4 als Hundehalter nur jene Person, auf die der Hund in der Datenbank registriert ist und die ihn im selben Haushalt hält. Für deinen eigenen Hund brauchst du den Nachweis, für betreute nicht. Eine Tierpension muss dagegen nach Paragraf 29 eine Person mit einschlägiger Fachausbildung in der Leitung haben.
Wer haftet, wenn der betreute Hund jemanden beißt?
Nach Paragraf 1320 ABGB ist verantwortlich, wer das Tier hält, und zwar solange er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Der Oberste Gerichtshof lässt es zu, dass die Verwahrung einer geeigneten dritten Person übertragen wird; diese Person kann dann je nach Ausgestaltung selbst als Halter haften. Eine höchstgerichtliche Entscheidung speziell zum bezahlten Hundesitter ist nicht bekannt, deshalb sind schriftlicher Betreuungsvertrag und passende Haftpflicht die praktische Antwort.
Wie viel wird für Hundebetreuung in Österreich verrechnet?
Amtliche Sätze gibt es nicht. Ein Wiener Gassidienst mit Kleinunternehmerregelung, also ohne Umsatzsteuer, ruft 21,00 Euro für 60 Minuten auf, 16,00 Euro für 30 Minuten. Für die Ganztagsbetreuung im eigenen Zuhause nennt derselbe Anbieter ab 60,00 Euro, für 24 Stunden ab 90,00 Euro als Endpreis. Eine österreichische Tierpension verrechnet 35,00 Euro pro Hund und Tag inklusive Futter.
Muss ich als Hundesitter SVS-Beiträge zahlen?
Mit einer Gewerbeberechtigung besteht die Pflichtversicherung ab dem ersten Tag. Die Ausnahme für Kleinunternehmer setzt einen Antrag voraus und verlangt drei Bedingungen gleichzeitig: Einkünfte von höchstens 6.613,20 Euro im Jahr 2026, Umsätze von höchstens 55.000 Euro und höchstens zwölf Monate GSVG-Pflichtversicherung in den letzten 60 Kalendermonaten. Bleibt es bei der Ausnahme, zahlst du nur die Unfallversicherung mit 12,95 Euro pro Monat.
Du hast Zeit, Erfahrung mit Hunden und willst damit etwas verdienen? Auf lokali.at inserierst du dein Betreuungsangebot kostenlos und findest Hundehalter aus deiner Nachbarschaft.
Nächster Beitrag in Geld verdienenFotograf werden in Österreich: freies Gewerbe seit 2013




