Geringfügigkeitsgrenze 2026: steuerfrei dazuverdienen
Die Pensionistin, der am Monatsende dreihundert Euro fehlen. Der Student mit zwei kleinen Jobs nebeneinander. Die Karenzierte, die ein paar Stunden Nachhilfe gibt. Alle drei stoßen auf dieselben zwei Fragen: Wie viel darf ich verdienen, ohne dass etwas nachkommt, und was passiert, wenn ich darüber liege?
In Österreich gibt es darauf zwei getrennte Antworten. Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat (2026) ist eine reine Grenze der Sozialversicherung. Die Freigrenze von 730 Euro pro Jahr für andere Einkünfte kommt aus dem Steuerrecht. Du kannst die eine einhalten und die andere im selben Moment reißen.
Dieser Text nennt die Werte für 2026, sagt bei der wichtigsten dazu, ob sie brutto oder netto gemeint ist und wann das nicht mehr stimmt, und ordnet jede Grenze der Art von Zuverdienst zu, für die sie gilt. Die Beträge ändern sich in der Regel jährlich, die verlinkten amtlichen Seiten führen den geltenden Stand. Das ist Information, keine Steuerberatung.

Steuer und Sozialversicherung sind zwei getrennte Systeme
Die häufigste Verwechslung beim Dazuverdienen: Steuer und Sozialversicherung landen im selben Topf. Es sind zwei Systeme mit eigenen Grenzen, eigenen Stellen und eigenen Folgen. Die Arbeiterkammer trennt das sauber: die Geringfügigkeitsgrenze stammt aus dem ASVG, die Freibeträge und Einkommensgrenzen aus dem Einkommensteuerrecht.
Daraus folgt etwas, das viele überrascht. Du kannst unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben und trotzdem Steuer nachzahlen, etwa weil daneben ein Hauptjob läuft. Und du kannst steuerfrei bleiben und trotzdem voll versichert werden. Jede Grenze wird für sich geprüft, die eine sagt nichts über die andere.
Ist die Geringfügigkeitsgrenze brutto oder netto?
Sie ist ein Bruttowert. Die Wirtschaftskammer nennt für 2026 ausdrücklich 551,10 Euro brutto monatlich. Maßgeblich ist dabei das Entgelt, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt oder gebührt hätte, nicht der Betrag, der bei einem Ein- oder Austritt mitten im Monat anteilig zur Auszahlung kommt (ÖGK).
Ist die geringfügige Beschäftigung dein einziges Einkommen, ist dieses Brutto praktisch gleich netto. Du zahlst als Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge, es besteht nur Unfallversicherung, und die trägt der Dienstgeber. Lohnsteuer fällt bei diesem Betrag ebenfalls keine an, weil das Jahreseinkommen weit unter der steuerfreien Grenze bleibt (ÖGK).
Läuft daneben ein Hauptjob, stimmt dieser Satz nicht mehr. Zwei gleichzeitige lohnsteuerpflichtige Bezüge lösen die Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 2 EStG aus (Arbeiterkammer). Für die Einkommensteuer werden dann beide Gehälter zusammengezählt, und liegt das gemeinsame steuerpflichtige Jahreseinkommen über 14.769 Euro, wird der geringfügige Bezug mit deinem Grenzsteuersatz nachversteuert (Arbeiterkammer). Vom Brutto bleibt in dieser Konstellation nicht der volle Betrag, und es ist die häufigste überhaupt.
Der dritte Punkt betrifft das 13. und 14. Gehalt. Für die Frage, ob die Grenze überschritten ist, bleiben Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration außer Betracht, sie werden nach der Arbeiterkammer für diese Entgeltsgrenzen "nicht berücksichtigt" (Arbeiterkammer). Für die Höhe der Beiträge zählen sie dagegen mit, sobald die Grenze überschritten ist.
Die Gegenprobe liefert der Dienstleistungsscheck. Dort gilt 2026 ein höherer Grenzwert von 755,01 Euro pro Monat, und zwar genau deshalb, weil im Scheckpreis Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen bereits enthalten sind (BVAEB). Für ein gewöhnliches geringfügiges Dienstverhältnis gilt dieser höhere Wert nicht.
Ein Betrag kommt hinzu, wenn du dich freiwillig nach § 19a ASVG selbst versicherst und damit Kranken- und Pensionsversicherung dazukaufst. Die 83,49 Euro im Monat (2026) sind kein Abzug vom Lohn, die ÖGK schreibt sie dir gesondert vor (Arbeiterkammer).
551,10 Euro auch 2026: die Grenze wurde eingefroren
Normalerweise wird die Geringfügigkeitsgrenze zu Jahresbeginn mit einer Aufwertungszahl angehoben. Für 2026 unterbleibt das: das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) setzt die Valorisierung aus, die Grenze bleibt auf dem Wert von 2025 stehen (Dachverband der Sozialversicherungsträger).
Das klingt nach einer Nebensache und ist keine. Die Kollektivverträge erhöhen weiter, die Grenze steht still. Wer 2025 mit seinem geringfügigen Job knapp darunter lag, rutscht allein durch die Kollektivvertragserhöhung darüber und löst ungewollt die volle Versicherungspflicht aus, worauf Steuerberater seit dem Jahreswechsel hinweisen. Ein Blick auf den Jännerlohnzettel ist heuer mehr wert als sonst.
Geprüft wird pro Kalendermonat. Ein einzelner Monat über der Grenze macht genau diesen Monat vollversichert, er verdirbt nicht das ganze Jahr. Wird die Grenze überschritten, tritt Vollversicherung ein und die Beiträge werden nachverrechnet, auch rückwirkend; wie das abläuft und wie mehrere kleine Jobs dabei zusammengerechnet werden, steht in mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig.
An den arbeitsrechtlichen Ansprüchen ändert die geringe Höhe übrigens nichts. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Pflegefreistellung und die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten wie in jedem anderen Dienstverhältnis.
730 Euro neben dem Gehalt: eine Freigrenze für die Pflichtveranlagung
Wer bereits ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt bezieht und daneben andere Einkünfte hat, etwa aus einem Werkvertrag oder einer selbstständigen Tätigkeit, muss veranlagt werden, sobald diese anderen Einkünfte im Kalenderjahr 730 Euro übersteigen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Das ist eine Freigrenze: Sie stellt nichts steuerfrei, sie entscheidet nur, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Bleiben die anderen Einkünfte darunter, entsteht daraus keine Pflicht zur Veranlagung.
Eine tatsächliche Pflicht, diese Erklärung von sich aus abzugeben, besteht dabei erst, wenn das zu veranlagende Einkommen insgesamt 14.769 Euro übersteigt (Wert für 2026, § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Darunter bleibt der Grund für die Veranlagung formal bestehen, ohne dass daraus von sich aus eine Erklärungspflicht wird.
Zwei lohnsteuerpflichtige Jobs nebeneinander lösen die Pflichtveranlagung unabhängig von jedem Betrag aus: Sobald sie zumindest zeitweise gleichzeitig laufen, greift ein eigener Tatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Was das für zwei Gehälter nebeneinander bedeutet, steht in Steuererklärung mit Nebenjob.
Dieser Betrag steht seit 1988 unverändert im Gesetz, damals als 10.000 Schilling, und wurde nie an die Inflation angepasst. Das erklärt, warum er neben allen anderen Grenzen so klein wirkt.
Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte gilt eine ganz andere Größenordnung. Bis zu einem Jahreseinkommen von 13.539 Euro fällt 2026 überhaupt keine Einkommensteuer an (Steuerwertetabelle 2026 der Arbeiterkammer), und erst darüber entsteht die Pflicht zur Einkommensteuererklärung (Unternehmensserviceportal). Für diese Steuergrenzen zählen nur die laufenden Bezüge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben draußen. Wann daraus tatsächlich eine Erklärung wird, steht in Steuererklärung mit Nebenjob.
Selbstständiger Zuverdienst: SVS-Grenze und Kleinunternehmer
Verdienst du das Geld nicht angestellt, sondern auf Honorarbasis, gilt die Geringfügigkeitsgrenze für dich gar nicht. Neue Selbstständige sind erst pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr 6.613,20 Euro übersteigen (2026, SVS). Diese Grenze zählt die Einkünfte, nicht den Umsatz, und sie gilt unabhängig davon, ob daneben eine Anstellung oder eine Pension läuft.
Der teure Fehler steckt in der Meldung. Wer die Grenze überschreitet, ohne das anzuzeigen, zahlt einen Beitragszuschlag von 9,3 Prozent auf die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Der Zuschlag entfällt, wenn du die Überschreitungserklärung binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids abgibst (SVS). Ausstellung, nicht Zustellung: die Frist läuft früher los, als viele annehmen.
Bei der Umsatzsteuer gilt eine dritte, viel höhere Schwelle: die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro Jahresumsatz. Wird sie um höchstens 10 Prozent überschritten, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen und die Umsatzsteuerpflicht beginnt erst im Folgejahr (Unternehmensserviceportal). Was daran hängt, steht in Kleinunternehmerregelung in Österreich.
Pension, Karenz und Arbeitslosengeld: eigene Regeln
Neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist geringfügiger Zuverdienst seit 1.1.2026 nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Unbegrenzt fortführen darf die Beschäftigung, wer sie schon vorher hatte: Voraussetzung ist nach dem AMS, dass sich die geringfügige Beschäftigung mindestens 182 Tage (26 Wochen) lang durchgehend mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder mit einer pflichtversicherten Selbstständigkeit überschnitten hat. Beide Seiten müssen dabei lückenlos vorliegen: schon eine einzige Unterbrechung in diesen 26 Wochen kostet die Ausnahme. Ebenfalls unbegrenzt erlaubt ist sie nach 365 Tagen Leistungsbezug, wenn du zusätzlich mindestens 50 Jahre alt bist oder eine Behinderung von 50 Prozent oder mehr nachweist, und außerdem während einer AMS-Schulungsmaßnahme von mindestens vier Monaten mit mindestens 25 Wochenstunden (AMS, Wirtschaftskammer). Davon zu trennen ist eine zweite 26-Wochen-Regel, die nur einmal je Anspruch gilt: Wer 365 Tage oder länger Leistung bezogen hat, darf für höchstens 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Die Rechtsfolge ist härter, als sie klingt. Wer unter keine Ausnahme fällt und die Beschäftigung nicht bis 31.1.2026 beendet hat, gilt in den Worten des AMS rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos und hat seit diesem Tag keinen Anspruch mehr, bereits Ausbezahltes ist damit zurückzuzahlen. Für bestimmte Übergangsfälle läuft die Frist bis 30.6.2026. Welche Ausnahme im Einzelfall greift, steht in Nebenjob und Arbeitslosengeld.
Bei der Pension kommt es auf die Art an. Neben einer regulären Alterspension darfst du unbegrenzt dazuverdienen, die Pension wird dadurch nicht gekürzt. Bei den vorzeitigen Formen, also Korridorpension, Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenregelung, wirkt die Geringfügigkeitsgrenze dagegen als harte Schwelle: Wird sie überschritten, fällt die Pension für diesen Zeitraum weg (oesterreich.gv.at). Ausgeführt ist das in Zuverdienst zur Pension. Wer in Karenz ist, rechnet gegen die eigene Schwelle beim Kinderbetreuungsgeld, nachzulesen in Nebenjob in der Karenz.
Wo der Zuverdienst herkommt
Die Grenzen zu kennen hilft erst, wenn es etwas zu verdienen gibt. Auf Lokali stellst du ein Angebot für eine Fähigkeit ein, die du ohnehin hast, und legst fest, in welchem Umkreis es sichtbar ist. Wer angestellt dazuverdienen will, sieht unter Jobs nach, welche Stellen in der Region ausgeschrieben sind, wer Aufträge sucht, findet unter Gesuche und Angebote die Inserate aus der Umgebung. Bevor du zusagst, rechne mit dem Gehaltsrechner durch, was von einem Bruttobetrag übrig bleibt, und halte das Ergebnis gegen die Grenzen oben. Weitere Wege sammelt nebenbei Geld verdienen.
Häufige Fragen
Ist die Geringfügigkeitsgrenze brutto oder netto?
Sie ist ein Bruttowert, die Wirtschaftskammer nennt für 2026 ausdrücklich 551,10 Euro brutto monatlich. Ist die geringfügige Beschäftigung dein einziges Einkommen, ist dieses Brutto praktisch gleich netto: Dienstnehmerbeiträge fallen keine an, Lohnsteuer bei diesem Betrag ebenfalls nicht. Läuft daneben ein Hauptjob, gilt das nicht mehr. Dann werden beide Bezüge für die Einkommensteuer zusammengezählt und der geringfügige Bezug wird mit dem Grenzsteuersatz nachversteuert.
Zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Geringfügigkeitsgrenze?
Für die Prüfung, ob die Grenze überschritten ist, bleiben Sonderzahlungen außer Betracht. Die Gegenprobe liefert der Dienstleistungsscheck: dort gilt mit 755,01 Euro pro Monat ein höherer Grenzwert, und zwar genau deshalb, weil im Scheckpreis Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen bereits enthalten sind.
Wie viel darf ich neben meinem Gehalt steuerfrei dazuverdienen?
Andere Einkünfte neben dem Gehalt, etwa aus einer selbstständigen Tätigkeit, bleiben nicht bis zu einem festen Betrag steuerfrei. Übersteigen sie 730 Euro im Kalenderjahr, muss veranlagt werden, eine tatsächliche Pflicht zur Erklärung besteht dabei erst ab einem zu veranlagenden Gesamteinkommen von 14.769 Euro (2026). Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte fällt bis zu einem Jahreseinkommen von 13.539 Euro gar keine Einkommensteuer an.
Was passiert, wenn ich die Grenze in einem einzigen Monat überschreite?
Beurteilt wird pro Kalendermonat, nicht pro Jahr und nicht pro Arbeitstag. Genau dieser eine Monat wird vollversichert, die Monate darunter bleiben geringfügig. Ein einmaliges Überschreiten verdirbt also nicht das ganze Jahr.
Darf ich neben dem Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?
Arbeiten darfst du, die Auszahlung ruht aber, solange du unter keine der fünf gesetzlichen Ausnahmen seit 1.1.2026 fällst. Meldepflichtig sind Anfang und Ende in jedem Fall. Welche Ausnahmen es gibt, welche Fristen für bestehende Beschäftigungen galten und was für neue Fälle gilt, steht im Ratgeber zu Nebenjob und Arbeitslosengeld.
Rechne durch, was von einem Zuverdienst übrig bleibt, und beschreibe dein Angebot dort, wo du arbeiten willst.
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