Fotograf werden in Österreich: freies Gewerbe seit 2013
Fotografie ist in Österreich seit Ende 2013 kein reglementiertes Gewerbe mehr. Der Verfassungsgerichtshof hat die Reglementierung des Berufsfotografen aufgehoben, und seither steht in der Gewerbeordnung an der betreffenden Stelle nur noch eine Anmerkung. Wer damit Geld verdienen will, braucht also keinen Befähigungsnachweis, sehr wohl aber eine Anmeldung, eine Kammermitgliedschaft und eine Kalkulation.
Dieser Text klärt zuerst den Gewerbestatus am Wortlaut des Gesetzes. Danach geht es um die Frage, was von einem Stundensatz von 110 Euro netto bei einer einzelnen Person ankommt, und zuletzt um die zwei Rechtsfragen, die im Alltag wirklich auftauchen: wem die Bilder gehören und was du überhaupt fotografieren darfst.

Bei Ziffer 20 steht heute nur noch eine Anmerkung
Paragraf 94 der Gewerbeordnung 1994 zählt die reglementierten Gewerbe auf. Unter Ziffer 20 stand dort bis Ende 2013 der Berufsfotograf. Im geltenden Gesetzestext findet sich an dieser Stelle heute nur mehr der Vermerk „Z 20 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 212/2013“. Dahinter steht das Erkenntnis G 49/2013 des Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 2013, kundgemacht am 27. Dezember 2013. Mit ihm verloren auch die Berufsfotografen-Verordnung und die Meisterprüfungsordnung ihre Grundlage, wie die Bundesinnung der Berufsfotografie festhält.
Was seither gilt, sagt Paragraf 5 Absatz 2 der Gewerbeordnung wörtlich: „Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraf 1 Absatz 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraf 94) oder Teilgewerbe (Paragraf 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“ Nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundes. Kein Nachweis heißt aber nicht: keine Formalitäten. Absatz 1 derselben Bestimmung knüpft die Ausübung an die Anmeldung des Gewerbes, und wie die abläuft, steht im Ratgeber Gewerbe anmelden in Österreich.
Zwei Punkte, an denen viele Ratgeber ungenau werden. Erstens: Die Gewerbeanmeldung selbst ist kostenlos, das hält das Gründerservice der Wirtschaftskammer mit genau diesem Satz fest. Mit der Gewerbeberechtigung wird man aber Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und zahlt jährlich eine Grundumlage, deren Höhe die jeweilige Landesinnung festsetzt. Zweitens: Die Branche hat die abgeschaffte Meisterprüfung durch eine freiwillige Zertifizierung ersetzt. Sie ist keine Voraussetzung, sondern ein Verkaufsargument.
Der Fall, in dem die Gewerbeordnung gar nicht gilt
Zwischen reglementiert und frei gibt es eine dritte Möglichkeit, die selten erwähnt wird. Nach Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung ist das Gesetz auf „die Ausübung der schönen Künste“ nicht anzuwenden. Absatz 11 definiert das als „die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig“. Wer rein künstlerisch fotografiert, fällt also nicht unter die Gewerbeordnung, hat keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft.
Die Kehrseite: Bei der Sozialversicherung ist man dann Neuer Selbstständiger statt Gewerbetreibender, und die Abgrenzung entscheidet die tatsächliche Tätigkeit, nicht die eigene Einschätzung. Wer Hochzeiten, Bewerbungsfotos und Produktbilder auf Bestellung liefert, arbeitet gewerblich. Im Zweifel klärt das die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat vor dem ersten Auftrag, nicht danach.
110 Euro netto ist ein Betriebspreis, kein Stundenlohn
Österreichische Fotografiebetriebe legen ihre Sätze offen. Das Wiener Studio PhotoArtPro verrechnet 110 Euro für die Stunde Fotografie und Nachbearbeitung plus eine Vor-Ort-Pauschale von 150 Euro, ausdrücklich exklusive Umsatzsteuer. Die Salzburger Agentur WILD und TEAM nennt 110 Euro netto für die Reportagestunde und 160 Euro netto für die Studiostunde mit Studiolicht. ViennaShots in Wien verlangt 180 Euro für die erste Eventstunde und 90 Euro für jede weitere, ohne Angabe, ob netto oder brutto.
Das sind Preise von Betrieben. Was davon bei einem Menschen ankommt, steht in den Branchendaten der Wirtschaftskammer vom Mai 2026. Die Berufsfotografie zählte Ende 2025 rund 8.127 Unternehmen, davon 88,4 Prozent Ein-Personen-Unternehmen. Der Umsatz je Erwerbstätigen lag bei 41.455 Euro im Jahr, Stand 2023.
Diese zwei Zahlen nebeneinander sind der ganze Punkt. Wer 110 Euro netto für die Stunde verrechnet, kommt rechnerisch auf rund 377 verrechnete Stunden im Jahr, um auf den Branchenschnitt zu gelangen. Das sind gut sieben Stunden pro Woche, die eine Rechnung tragen. Die übrige Arbeitszeit geht in Akquise, Bildauswahl, Bearbeitung, Anfahrt und Buchhaltung, und die verrechnet niemand mit. Das Studio in Wien rechnet die Nachbearbeitung mit etwa der Hälfte der Fotografiedauer.
Und 41.455 Euro sind Umsatz, nicht Gewinn. Die Nettoquote der Branche, also die Bruttowertschöpfung gemessen am Produktionswert, liegt bei 55,9 Prozent. Der Rest verlässt den Betrieb wieder als Vorleistung: Ausrüstung, Software, Studiomiete, Fremdleistungen. Erst danach kommen Sozialversicherung und Steuer. Wie man aus einem Wunscheinkommen rückwärts einen tragfähigen Satz rechnet, steht im Ratgeber Stundensatz als Selbstständiger berechnen.
Arbeitshonorar und Nutzungshonorar sind zwei verschiedene Posten
In der Berufsfotografie wird die Arbeit getrennt von der Nutzung verrechnet. Der Honorarrechner des Rechtsschutzverbands der Berufsfotografen weist ausdrücklich darauf hin, dass er Nutzungshonorare ausgibt und keine Arbeitshonorare. Wer nur die Stunde verrechnet und die Nutzung verschenkt, gibt einen ganzen Posten her.
Die Grundlage dafür ist Paragraf 74 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz: Wer ein Lichtbild aufnimmt, hat das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Derselbe Absatz enthält einen Satz, der zum Thema Betrieb passt: „Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.“
Die Ausnahme, die in den meisten Ratgebern fehlt, steht in Paragraf 75. Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen der Besteller und die abgebildete Person einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen lassen und unentgeltlich verbreiten, in einem fotografischen Verfahren allerdings nur dann, wenn sie solche Stücke vom Berechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bekommen. Entscheidend sind die fünf Worte am Anfang der Bestimmung: „wenn nichts anderes vereinbart ist“. Genau dort wirkt ein Satz im Angebot.
Menschen fotografieren: beide Regeln haben eine Bedingung
Paragraf 78 Urheberrechtsgesetz wird gern als Verbot zitiert, ist aber eine Abwägung. Wörtlich dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art verbreitet werden, „wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten“ verletzt würden. Es kommt also auf das einzelne Bild und seinen Zusammenhang an, nicht darauf, ob jemand erkennbar ist.
Die zweite Ebene ist der Datenschutz. Die Bundesinnung stellt dazu Branchenunterlagen und Musterformulare bereit, darunter eine Muster-Einwilligung zur Fotonutzung und Listen zu Lösch- und Aufbewahrungsfristen. Praktisch löst man beide Ebenen mit derselben Maßnahme: schriftlich vor dem Shooting festhalten, wofür die Bilder verwendet werden dürfen, für wie lange und auf welchen Kanälen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, und bei Werbeaufträgen lohnt sich einmal professioneller Rat statt dreimal raten.
Ausrüstung, SVS und Steuer
Kamera, Objektive und Licht sind Betriebsausgaben. Paragraf 13 Einkommensteuergesetz erlaubt, Anschaffungskosten bis 1.000 Euro je Anlagegut sofort abzusetzen, darüber wird über die Nutzungsdauer verteilt. Der Satz, der bei Fotoausrüstung zählt, steht in derselben Bestimmung: „Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.“ Ob ein Wechselobjektiv zur Kamera gehört oder ein eigenes Gut ist, hängt genau daran.
Bei der Sozialversicherung gibt es für kleine Betriebe eine Ausnahme, aber nur auf Antrag und nicht für jeden. Wer 2026 höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz erwartet, kann sich laut SVS von der Kranken- und Pensionsversicherung ausnehmen lassen. Unter 57 Jahren gilt das nur, wenn in den letzten fünf Jahren höchstens zwölf Monate Versicherungszeit bei der SVS zusammengekommen sind. Ab 57 gelten eigene, strengere Bedingungen. Der Unfallversicherungsschutz bleibt in jedem Fall aufrecht, dafür laufen laut Wirtschaftskammer 2026 weiterhin 12,95 Euro im Monat.
Die Umsatzsteuer sparst du dir als Kleinunternehmer, die Bedingungen und die Toleranzgrenze stehen im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung. Und was neben einem Angestelltenjob steuerlich passiert, ab welchem Betrag also eine Erklärung fällig wird, klärt steuerfrei dazuverdienen. Beides gehört vor den ersten Auftrag geklärt, nicht ins nächste Frühjahr.
Die ersten Aufträge kommen aus der Nähe
Fotografie wird lokal gebucht. Die Familie für das Herbstshooting, das Brautpaar, der Wirt mit der neuen Speisekarte: Sie suchen jemanden aus der Gegend, den man treffen kann. Bei 88,4 Prozent Ein-Personen-Unternehmen in der Branche entscheidet selten der Preis allein, sondern die Frage, wer erreichbar ist und wer verlässlich liefert.
Deshalb wirkt ein konkretes Angebot besser als ein allgemeines Profil: Familienshootings in Linz und Umgebung, 90 Minuten, 20 bearbeitete Bilder, Festpreis. Wer ein solches Paket auf Lokali als Angebot einstellt, ist über die Umkreissuche in seiner Region auffindbar, und Interessenten müssen nicht erst nach dem Preis fragen. Ein Firmenprofil zeigt daneben, wie vergleichbare Betriebe in der Nähe auftreten.
Der zweite Weg führt über die Gesuche: Wer regelmäßig durchsieht, was in der Umgebung gerade gesucht wird, und mit zwei, drei passenden Referenzbildern antwortet, ist im Gespräch, bevor der Auftrag ausgeschrieben ist. In der Hochzeitssaison und vor Weihnachten ist die Nachfrage nach Fotografie am dichtesten.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Ausbildung, um Fotograf zu werden?
Nein. Der Verfassungsgerichtshof hat die Reglementierung des Berufsfotografen mit BGBl. I Nr. 212/2013 aufgehoben, seither ist Fotografie ein freies Gewerbe. Paragraf 5 Absatz 2 der Gewerbeordnung sagt dazu: Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Anmelden musst du das Gewerbe trotzdem.
Ist Fotografie ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe?
Ein freies. In der Liste der reglementierten Gewerbe in Paragraf 94 der Gewerbeordnung ist die Ziffer 20, unter der der Berufsfotograf stand, seit Ende 2013 aufgehoben. Eine Sonderstellung hat nur die rein künstlerische Fotografie: Sie gilt als Ausübung der schönen Künste und fällt nach Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 7 überhaupt nicht unter die Gewerbeordnung.
Was kostet die Anmeldung als Fotograf?
Die Gewerbeanmeldung selbst ist kostenlos, so steht es beim Gründerservice der Wirtschaftskammer. Laufend kosten dich zwei Dinge Geld: die jährliche Grundumlage der Wirtschaftskammer, deren Höhe die Landesinnung festsetzt, und die Beiträge der Sozialversicherung der Selbstständigen.
Was verlangen Fotografiebetriebe in Österreich pro Stunde?
Ein Wiener Studio nennt 110 Euro für die Stunde Fotografie und Nachbearbeitung plus 150 Euro Vor-Ort-Pauschale, ausdrücklich exklusive Umsatzsteuer. Eine Salzburger Agentur verrechnet 110 Euro netto für die Reportagestunde und 160 Euro netto im Studio. Ein Wiener Anbieter verlangt 180 Euro für die erste Eventstunde und 90 Euro für jede weitere. Das sind Betriebspreise, keine Stundenlöhne.
Wie viel bleibt davon als Verdienst übrig?
Die Branchendaten der Wirtschaftskammer weisen für die Berufsfotografie einen Umsatz je Erwerbstätigen von 41.455 Euro im Jahr aus, Stand 2023, bei einem Anteil von 88,4 Prozent Ein-Personen-Unternehmen. Das ist Umsatz, nicht Gewinn: Die Nettoquote der Branche liegt bei 55,9 Prozent, und Sozialversicherung und Einkommensteuer kommen danach.
Gehören mir die Fotos, die ich im Auftrag mache?
Grundsätzlich ja. Nach Paragraf 74 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz hat der Hersteller das ausschließliche Verwertungsrecht, bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern der Inhaber des Unternehmens. Bei einem auf Bestellung aufgenommenen Porträt greift aber Paragraf 75: Besteller und abgebildete Person dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen lassen und unentgeltlich verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Genau dafür ist der Vertrag da.
Ein Fotoangebot mit klarem Umfang und Festpreis ist auf lokali.at in wenigen Minuten eingestellt und wird über die Umkreissuche in deiner Region gefunden.
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