Kleinunternehmerregelung 2026: die 55.000-Euro-Bruttogrenze
Die Kleinunternehmerregelung ist die wichtigste Vereinfachung für kleine Selbstständige in Österreich: Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro brutto bist du von der Umsatzsteuer befreit. Du verrechnest deinen Kunden keine Umsatzsteuer, gibst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und hältst deine Buchhaltung schlank.
Dieser Text nennt zu jeder Zahl die Fundstelle und zitiert dort, wo der Wortlaut den Unterschied macht: bei der Bruttogrenze, bei der Toleranz, bei der SVS-Ausnahme und bei der Rechnung. Drei Punkte werden fast überall falsch wiedergegeben, sie stehen hier ausdrücklich.

Was die Kleinunternehmerregelung ist
Die Regelung steht in Paragraf 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes. Kleinunternehmer ist danach ein Unternehmer, „der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach Paragraf 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen“. Nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Wer darunter bleibt, ist unecht befreit. Unecht heißt: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, darfst dir im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurückholen.
Im Wortlaut stecken zwei Bedingungen, nicht eine. Die Grenze muss im laufenden Jahr eingehalten sein und sie muss im Vorjahr eingehalten worden sein. Wer 2025 darüber lag, ist 2026 auch dann kein Kleinunternehmer, wenn der Umsatz wieder darunter fällt.
Und die Einordnung, ohne die alles andere schiefgeht: Die Regelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Sozialversicherung haben eigene Grenzen. Beide bekommen weiter unten einen eigenen Abschnitt.
Die 55.000 Euro sind brutto, dazu kommen 10 Prozent Toleranz
Hier liegen die meisten Ratgeber daneben, weil die frühere Grenze von 35.000 Euro netto gerechnet war. Seit 1. Jänner 2025 gilt das nicht mehr. Der Gesetzestext sagt: „Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.“ Übersetzt: Eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr herausgerechnet. Was auf deiner Rechnung steht, zählt so, wie es dort steht. Die Wirtschaftskammer nennt es kurz die Brutto-Grenze.
Die Toleranz steht im selben Absatz: „Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.“ Das sind 60.500 Euro. Bis dorthin bleibt das laufende Jahr befreit, umsatzsteuerpflichtig wirst du ab dem Folgejahr.
Reißt du die 60.500 Euro, endet die Befreiung nach demselben Absatz „ab diesem Zeitpunkt“. Der Umsatz, mit dem du darüber kommst, und jeder weitere danach sind steuerpflichtig. Rückwirkend aufgerollt wird das Jahr nicht, die Rechnungen davor bleiben steuerfrei.
Ein Detail für die Jahresplanung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlungseingang. Die Steuerberatung KAPAS aus Weiz formuliert es so: „Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.“ Eine im Dezember erbrachte, im Jänner bezahlte Arbeit zählt also ins alte Jahr.
Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind zwei verschiedene Dinge
Der verbreitetste Irrtum lautet, unter 55.000 Euro zahle man gar keine Steuer. Befreit ist nur die Umsatzsteuer. Deinen Gewinn versteuerst du über die Einkommensteuer, unabhängig davon, wie hoch dein Umsatz war.
Für 2026 bleibt ein Jahreseinkommen bis 13.539 Euro in der ersten Tarifstufe unbesteuert, darüber setzt der Tarif ein. Hast du daneben einen Job mit Lohnsteuerabzug, kommt Paragraf 41 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes dazu: Veranlagt wird danach, wer „andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt“, so der geltende Gesetzestext.
Diese 730 Euro sind die Schwelle, ab der veranlagt wird, und kein Betrag, der steuerfrei bliebe. Wird sie überschritten, zählt der gesamte selbstständige Gewinn, nicht nur der Teil oberhalb der Schwelle. Welche Grenzen daneben noch gelten, steht im Ratgeber steuerfrei dazuverdienen in Österreich.
SVS: eine zweite Grenze, und sie hängt an deiner Anmeldung
Neben der Steuer steht die Sozialversicherung der Selbständigen. Dort gibt es zwei verschiedene Mechanismen, und welcher für dich gilt, hängt daran, ob du einen Gewerbeschein hast.
Ohne Gewerbeschein, also als Neue Selbstständige: Pflichtversichert bist du erst, wenn deine Einkünfte aus allen betrieblichen Tätigkeiten die Versicherungsgrenze übersteigen. 2026 sind das 6.613,20 Euro im Jahr, das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage von 551,10 Euro. Darunter entfällt die Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung von selbst, solange du nicht selbst erklärt hast, dass du darüber kommen wirst.
Mit Gewerbeschein: Dann bist du ab dem ersten Tag pflichtversichert, unabhängig vom Umsatz. Es gibt eine Ausnahme, die Kleinstunternehmerregelung, aber sie hängt an mehr Bedingungen, als üblicherweise geschrieben wird. Paragraf 4 Abs. 1 Z 7 GSVG verlangt einen Antrag, Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze, Einkünfte bis 6.613,20 Euro und zusätzlich eine persönliche Voraussetzung. Der Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die „innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war“, oder die das Regelpensionsalter erreicht hat, oder die das 57. Lebensjahr vollendet und die Grenzen in den letzten fünf Kalenderjahren eingehalten hat. Wer länger als ein Jahr durchgehend versichert und unter 57 ist, bekommt die Ausnahme also nicht.
Was in beiden Fällen bleibt, ist die Unfallversicherung. Die SVS schreibt dazu, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibe aufrecht. Sie kostet 12,95 Euro im Monat, unabhängig vom Gewinn. Wer voll versichert ist, zahlt 2026 zusammen 26,83 Prozent des Gewinns, mindestens aber 160,81 Euro im Monat inklusive Unfallversicherung, so die Beitragsübersicht der Wirtschaftskammer.
Der Irrtum bei der Nachhilfe
Wer Nachhilfe gibt und keine Umsatzsteuer verrechnet, tut das fast immer wegen der Kleinunternehmerregelung und nicht wegen einer Unterrichtsbefreiung. Das wird regelmäßig verwechselt. Paragraf 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG befreit nämlich nur „die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a“, also an privaten Einrichtungen mit einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Zielsetzung. Wer am Küchentisch Mathematik erklärt, fällt nicht darunter.
Praktisch heißt das: Fällt die Kleinunternehmerbefreiung weg, weil der Umsatz steigt, wird Nachhilfe umsatzsteuerpflichtig wie jede andere Leistung. Wer irgendwo eine Liste befreiter Tätigkeiten liest, prüft besser jeden Punkt einzeln am Wortlaut, statt der Aufzählung zu glauben.
Wann sich der Verzicht auf die Regelung lohnt
Du kannst freiwillig auf die Befreiung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das lohnt sich in zwei Fällen: wenn deine Kunden überwiegend Unternehmen mit Vorsteuerabzug sind, oder wenn du am Anfang hohe Investitionen hast, deren Vorsteuer du dir sichern willst.
Der Preis dafür steht in Paragraf 6 Abs. 3 UStG. Der Verzicht „kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre“. Widerrufen kannst du ihn danach ebenfalls nur zum Jahresbeginn, und die Erklärung muss spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats beim Finanzamt liegen.
Für Dienstleisterinnen und Dienstleister mit Privatkunden ist die Befreiung meist die bessere Wahl: Ohne den Normalsatz von 20 Prozent auf der Rechnung stehst du im Preisvergleich anders da. Was das für die eigene Kalkulation bedeutet, rechnet der Ratgeber Stundensatz als Selbstständiger berechnen durch.
Rechnung schreiben als Kleinunternehmer
Seit 2025 gilt eine Erleichterung, die viele Vorlagen noch nicht abbilden. Paragraf 11 Abs. 6 UStG lautet: „Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt oder die von einem Unternehmer ausgestellt werden, der die Steuerbefreiung in Paragraf 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben“. Als Kleinunternehmer darfst du also unabhängig vom Betrag vereinfacht abrechnen, nicht nur bis 400 Euro.
Auf die Rechnung gehören danach:
- dein Name und deine Anschrift
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung, zum Beispiel 3 Stunden Gartenpflege
- der Tag oder der Zeitraum der Leistung
- das Entgelt
- das Ausstellungsdatum
- statt eines Steuersatzes der Hinweis auf die Steuerbefreiung, von der Wirtschaftskammer vorgeschlagen als: Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer darfst du keine ausweisen. Tust du es auf einer Rechnung an ein Unternehmen, schuldest du den Betrag allein wegen der Rechnung, bis du sie berichtigst. Das steht in Paragraf 11 Abs. 12 UStG und gilt seit 2025 ausdrücklich nur für Rechnungen an Unternehmer.
Eine UID-Nummer brauchst du für das Inlandsgeschäft nicht, auf Antrag bekommst du eine, etwa wenn du Leistungen aus dem EU-Ausland beziehst. Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen, und von der Jahreserklärung befreit dich Paragraf 21 Abs. 6 UStG, solange du „für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten“ hast. Aufbewahren musst du Belege und Aufzeichnungen sieben Jahre, so Paragraf 132 der Bundesabgabenordnung. Wie der Weg zum Gewerbeschein aussieht, steht im Ratgeber Gewerbe anmelden in Österreich.
Von der Befreiung zu Aufträgen in der Region
Der Preisvorteil ist echt: Ohne Umsatzsteuer auf der Rechnung liegst du bei Privatkunden unter einem umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerber, ohne dich unter Wert zu verkaufen. Damit er etwas bringt, muss dein Angebot dort auffindbar sein, wo die Kundschaft sucht, also im eigenen Umkreis.
Auf Lokali beschreibst du Leistung, Umkreis und Preis in einem Angebot, und die Umkreissuche ordnet es deiner Region zu. Umgekehrt kannst du die offenen Gesuche in deiner Nähe durchgehen und dich dort selbst melden. Wer die Zahlen aus diesem Text kennt, geht mit einem belegten Preis ins Gespräch und nicht mit einem Bauchgefühl.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026 in Österreich?
55.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr, brutto gerechnet. Sie muss im Vorjahr und im laufenden Jahr eingehalten sein. Dazu kommt eine Toleranz: Bei einer Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen.
Warum wird die Grenze brutto und nicht netto gerechnet?
Weil Paragraf 6 Abs. 1 Z 27 UStG das seit 2025 ausdrücklich anordnet: Für die Berechnung ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen. Die frühere Grenze von 35.000 Euro war netto gemeint, die heutige nicht mehr.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Bis 10 Prozent darüber bleibt das laufende Jahr befreit, umsatzsteuerpflichtig wirst du ab dem Folgejahr. Überschreitest du mehr, sind der Umsatz, mit dem du die Toleranz sprengst, und alle weiteren steuerpflichtig. Rückwirkend aufgerollt wird das Jahr nicht.
Zahle ich als Kleinunternehmer gar keine Steuer?
Nein. Die Regelung befreit nur von der Umsatzsteuer. Den Gewinn versteuerst du über die Einkommensteuer. Neben einem Job mit Lohnsteuerabzug wird veranlagt, sobald die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen, und dann zählt der ganze Gewinn.
Ist Nachhilfe von der Umsatzsteuer befreit?
Nicht pauschal. Paragraf 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG befreit nur Privatlehrer an öffentlichen Schulen und an Schulen im Sinne der lit. a. Wer privat unterrichtet, verrechnet in aller Regel deshalb keine Umsatzsteuer, weil er Kleinunternehmer ist, und nicht wegen einer Unterrichtsbefreiung.
Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
Seit 2025 reicht unabhängig vom Betrag die vereinfachte Rechnung nach Paragraf 11 Abs. 6 UStG: Name und Anschrift, Menge und Bezeichnung der Leistung, Leistungstag oder Zeitraum, Entgelt, Ausstellungsdatum. Dazu der Hinweis auf die Steuerbefreiung. Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Meist nur bei überwiegend unternehmerischen Kunden mit Vorsteuerabzug oder bei hohen Anfangsinvestitionen. Der Verzicht wirkt nur ab Jahresbeginn und bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Für Dienstleister mit Privatkunden ist die Befreiung meist die bessere Wahl.
Wer die Umsatzsteuerbefreiung nutzt, hat einen Preisvorteil bei Privatkunden. Sichtbar wird er erst, wenn Leistung, Umkreis und Preis irgendwo stehen, wo Haushalte aus der Umgebung suchen.
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