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Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 Euro im Monat

Ein Betrag, eine Antwort: darüber oder darunter, und was daraus folgt. Ohne Anmeldung, mit offengelegten Quellen.

Gerechnet für das Jahr 2026 mit 551,10 Euro im Monat, je Dienstverhältnis. Nicht berücksichtigt: zwei Verträge beim selben Dienstgeber, die getrennt zählen, sowie Lehrverhältnisse und freie Dienstverträge mit eigenen Beitragsgrundlagen. Über die Arbeitslosenversicherung sagt der Rechner nichts, weil die Quellenlage dazu uneinheitlich ist. Das Ergebnis ersetzt keine Auskunft der ÖGK.

EUR
01 200

Brutto, aus einem geringfügigen Dienstverhältnis.

Sie bleiben unter der GrenzeBis € 551,10 im Monat gilt die Beschäftigung als geringfügig. Sie sind unfallversichert, aber nicht kranken- und pensionsversichert.

Bis zur Grenze bleiben

€ 101,10

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei € 551,10 im Monat.

Sie können sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, nach § 19a ASVG um € 83,49 im Monat. Das geht nur auf Antrag und nur, solange Sie insgesamt nicht über der Grenze liegen.

Wie die Grenze wirkt

Geringfügig beschäftigt ist laut § 5 Abs 2 ASVG, wem aus einem Dienstverhältnis im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 Euro gebührt. Zwei Dinge daran werden oft vertauscht: die Grenze gilt je Dienstverhältnis, nicht je Person, und sie gilt je Kalendermonat, nicht für das Jahr. Wer acht Monate darunter und vier Monate darüber liegt, wird auch nur für diese vier Monate nachverrechnet.

Wer darunter bleibt, ist unfallversichert, aber weder kranken- noch pensionsversichert. Wer mit einem einzelnen Dienstverhältnis darüber liegt, wird vom Dienstgeber voll angemeldet, und der führt die Beiträge selbst ab.

Warum 2026 nichts gestiegen ist

Die Grenze wird sonst jedes Jahr mit der Aufwertungszahl angehoben. Für 2026 ist das per Gesetz ausgesetzt: § 810 Abs 3 ASVG, eingefügt mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, ordnet an, dass der Betrag für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen ist. Sie steht deshalb auf demselben Wert wie 2025. Für 2027 gilt das nicht mehr, dann kommt die Aufwertung zurück.

Mehrere Jobs werden zusammengezählt

Entgelte aus verschiedenen Dienstverhältnissen werden addiert. Liegt die Summe über der Grenze, entsteht Vollversicherungspflicht, und die Gesundheitskasse schreibt Ihnen die Beiträge quartalsweise im Nachhinein vor. Zwei Verträge beim selben Dienstgeber zählen dagegen getrennt und werden nicht addiert.

Der wichtigste Fall ist ein anderer: Wer neben einer voll versicherten Anstellung geringfügig dazuverdient, zahlt auf diesen Zuverdienst Beiträge, auch wenn er weit unter der Grenze liegt. Die Arbeiterkammer rechnet das an einer Angestellten mit 255 Euro Zuverdienst vor. Mehr dazu steht im Ratgeber unter mehrere geringfügige Jobs und unter steuerfrei dazuverdienen.

Was der Rechner nicht beantwortet

Er beantwortet die Frage nach der Grenze und nach dem Beitrag, der daraus folgt. Was von einem höheren Gehalt am Ende netto übrig bleibt, ist eine andere Rechnung mit anderen Werten. Und über die Arbeitslosenversicherung sagt er bewusst nichts: die Quellen sind dazu uneinheitlich, und ungeklärtes gehört nicht in ein Ergebnis. Wenn Sie einen Auftrag suchen, der zu Ihrem Rahmen passt, finden Sie ihn unter Dienste.

Dazu im Ratgeber

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