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Kleinunternehmergrenze 2026: 55.000 Euro

Zwei Beträge, eine Antwort: darunter, in der Toleranz oder darüber. Mit offengelegten Quellen.

Gerechnet für 2026 nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Der Rechner sagt nichts über die Kleinunternehmerbefreiung in der Sozialversicherung: die nennt dieselben 55.000 Euro, verlangt zusätzlich eine Einkünftegrenze und wird ohne die Zehn-Prozent-Toleranz genannt. Ob bei einer Gründung im Lauf des Jahres anteilig gekürzt wird, sagt keine geprüfte amtliche Quelle.

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080 000

Alles, was Sie heuer in Rechnung gestellt haben. Ohne Abzug einer gedachten Umsatzsteuer.

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080 000

Zählt genauso. Wer im Vorjahr darüber lag, ist heuer kein Kleinunternehmer, auch bei niedrigem Umsatz.

Sie bleiben unter der GrenzeBis € 55.000,00 im Kalenderjahr stellen Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, und Sie ziehen keine Vorsteuer.

Bis zur Grenze bleiben

€ 13.000,00

Kleinunternehmer im nächsten Jahr: Ja

Die Sozialversicherung kennt eine eigene Kleinunternehmerbefreiung. Sie nennt dieselben 55.000 Euro, verlangt zusätzlich Einkünfte von höchstens € 6.613,20 und wird ohne die Zehn-Prozent-Toleranz genannt. Ob sie die Toleranz mitträgt, sagt keine amtliche Quelle. Dieser Rechner beantwortet sie deshalb nicht mit.

Die drei Bereiche

Umsatz im KalenderjahrWas gilt
bis € 55.000,00Befreit. Auch im nächsten Jahr, wenn es dabei bleibt.
über € 55.000,00 bis € 60.500,00Dieses Jahr befreit, nächstes Jahr nicht mehr.
über € 60.500,00Befreiung endet sofort, ab dem überschreitenden Umsatz.

Gerechnet mit den Ausgangsumsätzen des Kalenderjahres. Empfangene Reverse-Charge-Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe zählen nicht mit.

Zwei Jahre, nicht eines

Die Befreiung verlangt beides: im vorangegangenen Kalenderjahr darf die Grenze nicht überschritten worden sein, und im laufenden noch nicht. Das Unternehmensserviceportal rechnet den Fall vor, in dem das auseinandergeht: 60.000 Euro im Vorjahr, 49.000 im laufenden. Der laufende Umsatz liegt klar unter der Grenze, und die Befreiung ist trotzdem weg.

Deshalb hat dieser Rechner zwei Felder. Einer mit nur einem Feld beantwortet diesen Fall zwangsläufig falsch.

Die Toleranz ist keine Reserve, sondern eine Frist

Wer die Grenze um höchstens zehn Prozent überschreitet, bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres befreit. Alle Rechnungen dieses Jahres bleiben ohne Umsatzsteuer. Im Folgejahr greift dann aber die Vorjahresbedingung, und die Befreiung ist weg.

Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens sei die Toleranz einmalig und nur alle fünf Jahre nutzbar: das stand in der bis 2024 geltenden Fassung und gilt nicht mehr. Zweitens gehe es um Nettobeträge: seit der Reform wird keine gedachte Umsatzsteuer mehr herausgerechnet, maßgeblich ist das tatsächlich fakturierte Entgelt.

Was passiert, wenn Sie darüber kommen

Über 60.500 Euro endet die Befreiung sofort und unterjährig, nicht erst im nächsten Jahr. Entscheidend ist die genaue Form: der Umsatz, mit dem Sie überschreiten, ist selbst schon steuerpflichtig. Die Rechnungen davor bleiben steuerfrei, es wirkt nicht rückwirkend auf das ganze Jahr.

Welche Umsätze zählen

Die Ausgangsumsätze des Kalenderjahres. Empfangene Leistungen mit Übergang der Steuerschuld und innergemeinschaftliche Erwerbe zählen nicht mit, weil die Grenze nur auf eigene Umsätze abstellt. Was Sie als Selbstständiger sonst noch beachten sollten, steht im Ratgeber unter Kleinunternehmerregelung und unter Gewerbe anmelden. Aufträge in Ihrer Region finden Sie unter Dienste.

Dazu im Ratgeber

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