Willhaben Alternative für Dienstleistungen in Österreich
willhaben nennt sich auf der eigenen Startseite Österreichs größter digitaler Marktplatz und führt dort vier Bereiche nebeneinander: Immobilien, Gebrauchtwagen, Jobs und Marktplatz. Innerhalb des Marktplatzes gibt es eine eigene Kategorie Dienstleistungen.
Wer Hilfe im Haushalt, eine kleine Reparatur oder eine Aushilfe sucht, steht damit vor einer schlichten Frage: breite Fläche oder spezialisierte Fläche. Der Unterschied liegt im Zweck, nicht in der Qualität. Dieser Text ordnet ein, welcher Weg zu welchem Anliegen gehört, und nennt die österreichischen Regeln, die auf jeder Plattform gleich gelten.

Zwei Marktplätze, zwei verschiedene Aufgaben
Ein breiter Kleinanzeigenmarkt deckt viele Lebensbereiche auf einmal ab. Auf der Startseite von willhaben stehen Immobilien, Gebrauchtwagen, Jobs und Marktplatz nebeneinander, und die Kategorie Dienstleistungen ist eine Rubrik innerhalb des Marktplatzes. Beides abgerufen am 2. September 2026.
Eine Fläche, die ausschließlich Hilfe, Dienstleistungen und Jobs führt, macht das Gegenteil: sie deckt weniger ab und ordnet dafür alles nach Tätigkeit statt nach Ware. Lokali ist so gebaut. Wer eine Couch, ein Fahrrad oder ein Auto verkaufen will, ist dort deshalb falsch, dafür braucht es einen Warenmarkt.
Warum hier nur nachprüfbare Angaben stehen
Ein Vergleich mit einem Mitbewerber ist in Österreich erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft. § 2a Abs. 1 UWG lautet: "Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt." § 7 Abs. 1 UWG erfasst Tatsachen über ein anderes Unternehmen, die geeignet sind, dessen Betrieb zu schädigen, und verpflichtet zum Schadenersatz, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Deshalb steht in diesem Text über willhaben nur, was auf dessen eigenen Seiten nachlesbar ist, mit Abrufdatum, und keine Bewertung.
Welcher Weg zu welchem Anliegen passt
| Anliegen | Was dazu passt |
|---|---|
| Möbel, Fahrrad oder Auto verkaufen | Ein Marktplatz mit Warenrubriken. Eine Fläche für Tätigkeiten kann das nicht. |
| Wohnung oder Haus | Ein Immobilienbereich mit Objektdaten und Karten. |
| Regelmäßige Hilfe im Haushalt | Eine Fläche für Tätigkeiten, dazu die Frage, ob du selbst Arbeitgeber wirst. |
| Einmalige kleine Reparatur | Ein Betrieb mit passender Gewerbeberechtigung, oder eine Privatperson im Rahmen der Gefälligkeit. |
| Aushilfe oder feste Anstellung | Eine Stellenanzeige mit Arbeitszeit, Ort und Entgelt. |
| Auftrag an einen Subunternehmer | Eine Ausschreibung, die Umfang, Termin und Ort nennt. |
Wenn aus einer Anzeige bezahlte Arbeit wird
Sobald für die Tätigkeit Geld fließt, hängt an ihr die Gewerbeordnung. § 1 Abs. 2 GewO 1994 zieht die Grenze an drei Merkmalen, die zusammen vorliegen müssen: eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, "wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen". Fehlt eines der drei, ist es kein Gewerbe.
Für Inserate ist ein zweiter Satz der wichtigere. § 1 Abs. 4 GewO 1994: "Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten." Die Anzeige selbst kann also bereits als Ausübung gelten, unabhängig davon, ob am Ende jemand beauftragt. Das gilt auf jeder Plattform gleich.
Ob für die konkrete Arbeit ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe nötig ist, entscheidet der Wortlaut der Gewerbeberechtigung; den Unterschied erklärt die WKO in ihrer Übersicht der Gewerbearten. Den Ablauf der Anmeldung beschreibt Gewerbe anmelden in Österreich. Wo die Grenze zwischen Gefälligkeit und gewerblicher Tätigkeit verläuft, steht in Mit Nachbarschaftshilfe Geld verdienen, und für den Fall der kleinen Arbeit in Handwerker für kleine Arbeiten finden.
Privat inserieren, obwohl gewerblich gehandelt wird
Auf jeder Fläche gibt es die Wahl zwischen privatem und gewerblichem Auftritt. Diese Wahl ist keine Geschmacksfrage. Der Anhang zum UWG führt unter Z 22 als jedenfalls unlautere Geschäftspraktik: "Die unrichtige Behauptung oder Erwecken des unrichtigen Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher."
Für dich als Auftraggeber ist genau diese Angabe die nützlichste in einer Anzeige. Sie sagt dir, ob ein Unternehmer dahintersteht, und davon hängen Gewährleistung, Rücktrittsrecht und die Pflicht zum Bruttopreis nach § 9 PrAG ab.
Wenn ein Privathaushalt selbst beschäftigt
Wird die Hilfe nicht als selbständige Leistung zugekauft, sondern im Haushalt beschäftigt, wird der Haushalt selbst zum Arbeitgeber. Für einfache haushaltstypische Arbeiten in Privathaushalten gibt es dafür ein eigenes, vereinfachtes Verfahren: den Dienstleistungsscheck. Gekauft und eingelöst wird er über dienstleistungsscheck-online.at. Welche Sätze und Grenzen gelten, wer Arbeitgeber sein darf und wie der Ablauf aussieht, steht in Dienstleistungsscheck 2026.
Rücktritt gibt es nur gegenüber Unternehmern
Kommt der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen zustande, kann ein Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten; bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Zwei Bedingungen gehören dazu. Erstens gilt das Gesetz nur zwischen Verbraucher und Unternehmer, zwischen zwei Privatpersonen also nicht. Zweitens ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ausgenommen, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 50 Euro nicht überschreitet.
Das Recht kann außerdem vorzeitig enden. Bei einer vollständig erbrachten, entgeltlichen Dienstleistung entfällt es nach § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG nur dann, wenn der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat und der Verbraucher vorher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er das Rücktrittsrecht mit vollständiger Erfüllung verliert. Einen Überblick über Rücktritt, Storno und Kündigung gibt das Konsumentenschutzportal des Sozialministeriums. Was bei einem selbst gerufenen Notdienst gilt, steht in Schnell lokale Hilfe finden.
Woran du eine brauchbare Anzeige erkennst
- Steht dabei, ob privat oder gewerblich inseriert wird?
- Lässt sich der Betrieb nachprüfen, also Name, Anschrift und Gewerbewortlaut?
- Ist der Ort so genau angegeben, dass die Anfahrt zur Größe des Auftrags passt?
- Steht ein Preis so, wie du ihn als Verbraucher zahlst, also inklusive Steuern?
- Ist beschrieben, was geleistet wird, und nicht nur, was jemand kann?
Wer auf einer Fläche für Tätigkeiten sucht, findet Betriebe im Firmenverzeichnis und offene Inserate unter Hilfe und Dienstleistungen. Ein Gesuch oder ein Angebot einzustellen kostet Privatpersonen nichts; von Dienstleistung, Ausschreibung und Stellenanzeige ist je das erste kostenlos, einmalig pro Person und ohne laufende Verpflichtung.
Häufige Fragen
Was ist die beste Alternative zu willhaben für Dienstleistungen?
Das hängt vom Anliegen ab. Geht es um eine Ware, führt der Weg über einen Marktplatz mit Warenrubriken. Geht es um Hilfe, eine Dienstleistung oder eine Stelle, passt eine Fläche, die ausschließlich nach Tätigkeit ordnet; Lokali ist eine solche für Österreich. Eine Aussage darüber, wo du schneller ans Ziel kommst, lässt sich nicht belegen und steht hier deshalb auch nicht.
Darf ich als Privatperson eine Dienstleistung inserieren?
Solange die Tätigkeit nicht selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht betrieben wird, liegt kein Gewerbe vor (§ 1 Abs. 2 GewO 1994). Alle drei Merkmale müssen zusammentreffen. Vorsicht bei der Anzeige selbst: § 1 Abs. 4 GewO 1994 stellt das Anbieten einer Tätigkeit, die den Gegenstand eines Gewerbes bildet, an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung gleich.
Muss ich in der Anzeige angeben, ob ich gewerblich handle?
Ja. Der Anhang zum UWG nennt unter Z 22 das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, nicht für die Zwecke des Gewerbes zu handeln, sowie das fälschliche Auftreten als Verbraucher, als jedenfalls unlautere Geschäftspraktik. Das gilt unabhängig davon, auf welcher Plattform inseriert wird.
Kann ich zurücktreten, wenn ich über ein Portal jemanden beauftrage?
Nur wenn die andere Seite Unternehmer ist. Dann gelten nach § 11 Abs. 1 FAGG 14 Tage ab Vertragsabschluss, sofern der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde; bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss das Entgelt zudem 50 Euro überschreiten. Beauftragst du eine Privatperson, greift das FAGG nicht.
Gesuch und Angebot sind für Privatpersonen kostenlos, und in der Anzahl nicht begrenzt.
Nächster Beitrag in VergleichMyHammer Alternative Österreich: was vorher zu klären ist




