Saisonkräfte in Tourismus und Gastronomie einstellen
Wer im Tourismus oder im Gastgewerbe Saisonpersonal aus einem Drittstaat holt, stößt in Österreich auf eine Hürde, die mit Bezahlung und Unterkunft nichts zu tun hat: das Saisonier-Kontingent. Für 2026 sind es 5.500 Bewilligungen für den gesamten Tourismus, aufgeteilt auf die Bundesländer, dazu ein eigenes Kontingent von 2.500 für fünf Westbalkanstaaten. Ist der Topf eines Bundeslandes ausgeschöpft, entscheidet nicht mehr das bessere Angebot, sondern die Verordnung.
Für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger gilt das alles nicht, sie brauchen keine Bewilligung. Genau diese Trennung entscheidet, wie früh die Personalplanung beginnen muss und mit welchem Vorlauf ein Betrieb rechnet.
Dieser Text sortiert die österreichischen Besonderheiten: Kontingent und Beschäftigungsbewilligung, den Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe, die Arbeitszeit in der Saison, Unterkunft und Verpflegung als Sachbezug und die Pflichtangabe im Stelleninserat. Das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich antworten AMS, Wirtschaftskammer und ÖGK.

Das Saisonier-Kontingent: 5.500 Plätze für den ganzen Tourismus
Die Grundlage ist § 5 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bundesminister darf danach Kontingente nur festlegen, wenn ein vorübergehender zusätzlicher Bedarf besteht, der "weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Abs. 6a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann". Das Kontingent ist also der letzte Weg, nicht der erste.
Für das laufende Jahr gilt die Saisonkontingentverordnung 2026, BGBl. II Nr. 218/2025. Sie trat am 1. Dezember 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Für den Wirtschaftszweig Tourismus legt sie ein Kontingent von 5.500 fest und teilt es auf die Bundesländer auf: Tirol 1.569, Salzburg 1.567, Vorarlberg 795, Kärnten 524, Steiermark 446, Oberösterreich 362, Niederösterreich 108, Wien 74, Burgenland 55.
Dazu kommt ein zusätzliches Kontingent von 2.500 für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. An dieser Stelle wird es leicht ungenau, deshalb sauber getrennt: die Erläuterungen der Wirtschaftskammer halten fest, dass die Grundkontingente im Tourismus in den Monaten der Saisonspitzen um bis zu 50 Prozent überschritten werden dürfen, das Westbalkan-Zusatzkontingent dagegen nicht. Die Überziehungsregel gilt nur für den ersten Topf.
Wer EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger einstellt, hat mit alldem nichts zu tun. Sie brauchen keine Bewilligung. Die Kontingente betreffen ausschließlich Drittstaatsangehörige.
Wer den Antrag stellt und was das AMS prüft
Den Antrag stellt der Betrieb, nicht die Arbeitskraft. Zuständig ist laut AMS die Geschäftsstelle am Arbeitsort, in Wien das Service AusländerInnenbeschäftigung; mitzubringen sind der Antrag und der Reisepass der ausländischen Arbeitskraft.
Das Unternehmensserviceportal nennt vier Voraussetzungen nebeneinander: ein freier Kontingentplatz, eine Arbeitsmarktprüfung, bei der keine vorgemerkte oder bereits integrierte Arbeitskraft vermittelt werden kann, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und ein Nachweis der Unterkunft. Der Unterkunftsnachweis ist keine Empfehlung. Ohne ihn gibt es keine Bewilligung, und das entscheidet sich lange vor dem Saisonstart.
Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich sechs Monate. § 5 Abs. 3 AuslBG zieht die äußere Grenze: "Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden." Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind innerhalb von drei Tagen der regionalen AMS-Geschäftsstelle zu melden.
Stammsaisoniers brauchen keinen Kontingentplatz
Der Hebel, der im Alltag am meisten bringt, steht in § 5 Abs. 6a AuslBG. Begünstigt sind Saisonarbeitskräfte, "die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten (…) befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen".
Sind diese Bedingungen erfüllt, wird die Bewilligung außerhalb der Kontingente erteilt, und ein Ersatzkraftverfahren entfällt. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich beschreibt denselben Mechanismus für ihren Zweig.
Drei Bedingungen werden dabei regelmäßig verkürzt wiedergegeben. Erstens zählen drei von fünf Kalenderjahren, nicht drei Jahre am Stück. Zweitens muss es derselbe Wirtschaftszweig sein: wer im Tourismus registriert ist, ist es in der Land- und Forstwirtschaft nicht. Drittens passiert die Registrierung nicht von selbst, die Arbeitskraft muss sich beim AMS registrieren lassen. Ein Rückkehrer ist damit nicht nur der bequemere, sondern auch der rechtlich einfachere Weg.
Was der Kollektivvertrag vorgibt
Einen einzelnen KV-Mindestlohn für das Gastgewerbe gibt es nicht. Die Wirtschaftskammer führt für Arbeiterinnen und Arbeiter eine eigene Lohnordnung je Bundesland und für Angestellte eine gemeinsame Gehaltsordnung. Wer einen Betrag aus einem anderen Bundesland übernimmt, rechnet mit der falschen Tabelle.
Ein Beispiel aus der Lohnordnung Gastronomie Wien, gültig ab 1. Mai 2025: die unterste Lohngruppe 5, "Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe", beginnt bei 2.026 Euro brutto im Monat. Dazu kommt seit Mai 2025 eine einheitliche Vorrückung nach Betriebszugehörigkeit: nach fünf Jahren 102,5 Prozent des Mindestlohns, nach zehn Jahren 105 Prozent, nach 15 Jahren 107,5 Prozent, nach 20 Jahren 110 Prozent.
Für 2026 kam der Abschluss spät. Nach dem Ergebnis der Fachverbände steigen Löhne und Gehälter ab 1. Oktober 2026 im Durchschnitt um 3 Prozent, die Lehrlingseinkommen im Durchschnitt um 3,44 Prozent, dazu wurde für den Großteil der Beschäftigten eine Prämie von maximal 275 Euro vereinbart. Bis dahin gelten die Tabellen mit Stand 1. Mai 2025. Ein Durchschnitt ist keine Zusage für die einzelne Verwendungsgruppe, die konkrete Zeile steht in der Lohnordnung des eigenen Bundeslandes.
Arbeitszeit in der Saison
Die Erläuterungen zu Abschnitt IV und V des Kollektivvertrags setzen die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 40 Stunden, aufzuteilen auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Im Durchrechnungszeitraum beträgt die tägliche Normalarbeitszeit für Vollzeit wie Teilzeit maximal neun Stunden.
Für Saisonbetriebe ist der Durchrechnungszeitraum der eigentliche Spielraum: bei einer Befristung bis neun Monate kann er für die Dauer der Befristung vereinbart werden und endet jedenfalls nach neun Monaten. Geteilte Dienste sind begrenzt, die Arbeitszeit darf an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden, im Bedarfsfall kann eine zweimalige Unterbrechung vereinbart werden. Die Österreichische Hoteliervereinigung weist zusätzlich darauf hin, dass die Höchstarbeitszeit seit 1. November 2024 im Durchschnitt von 26 Wochen bei 48 Stunden liegt.
Unterkunft und Verpflegung: wann ein Sachbezug anfällt
Das Personalzimmer ist in den meisten Fällen sachbezugsfrei. Für arbeitsplatznahe Unterkünfte gilt nach Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse: bis zu einer Größe von 35 m² ist kein Sachbezug anzusetzen. Zwischen 35 m² und 45 m² ist der Wert um 35 Prozent zu vermindern, allerdings nur, wenn die Unterkunft nicht länger als zwölf Monate von derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird.
Der oft zitierte Wert der vollen freien Station von 196,20 Euro monatlich (Stand 2026) trägt eine Bedingung, die gern wegfällt: er gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die im Haushalt der Dienstgeberin oder des Dienstgebers aufgenommen sind und neben dem Wohnraum auch Verpflegung erhalten. Das Personalhaus neben dem Hotel ist dieser Fall nicht. Aufgeteilt wird der Wert in Zehntel: Mittagessen drei Zehntel, Abendessen zwei Zehntel, je ein Zehntel für erstes und zweites Frühstück, Jause, Wohnung sowie Beheizung und Beleuchtung. Wird die Station tageweise gewährt, ist je Tag ein Dreißigstel anzusetzen.
Was vor dem ersten Arbeitstag erledigt sein muss
Die Anmeldung bei der ÖGK gehört vor den Arbeitsantritt, ohne Schwelle und ohne Probetag; wie das im Einzelnen abläuft, steht im Ratgeber zum Anmelden vor der ersten Arbeitsstunde. Dazu kommt der schriftliche, befristete Vertrag mit einem klaren Saisonende.
Und dann die Stelle selbst. § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet dazu, "in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht". Fehlt die Angabe, ist beim ersten Verstoß nach § 10 GlBG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen, bei weiteren Verstößen droht eine Geldstrafe bis 360 Euro.
Wo du ausschreibst
Kostenlos und breit ist der eJob-Room des AMS, für die Suche im übrigen EU-Raum kommt EURES dazu. Regional erreichst du Service-, Küchen- und Rezeptionskräfte über die Jobs in der Region auf Lokali, dazu zeigt das Firmenverzeichnis, wer im Umkreis schon sichtbar ist.
Das Handwerk der Suche selbst, also Vorlaufzeiten, befristete Verträge und der Aufbau eines Rückkehrerstamms, steht gebündelt im Leitfaden für Betriebe zu saisonalen Mitarbeitern. Wie eine Anzeige aufgebaut ist, auf die sich Leute bewerben, und was ein Personalvermittler an Provision kostet, behandelt der Ratgeber Mitarbeiter finden ohne Personalvermittler. Geht es um kurze Einsätze in geringfügiger Beschäftigung statt um eine ganze Saison, passt Aushilfen für kleine Unternehmen besser.
Häufige Fragen
Wie funktioniert das Saisonier-Kontingent in Österreich?
Der Bundesminister legt nach § 5 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz jährlich zahlenmäßige Kontingente per Verordnung fest, und zwar nur für den Bedarf, der weder aus dem Inland noch mit EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern noch mit registrierten Saisonarbeitskräften gedeckt werden kann. Die Saisonkontingentverordnung 2026 sieht 5.500 Plätze für den Tourismus vor, aufgeteilt auf die Bundesländer, dazu 2.500 für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Sie gilt vom 1. Dezember 2025 bis zum Ablauf des 30. November 2026.
Wer beantragt die Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonkraft?
Der Betrieb, nicht die Arbeitskraft. Zuständig ist die AMS-Geschäftsstelle am Arbeitsort, in Wien das Service AusländerInnenbeschäftigung. Erforderlich sind ein freier Kontingentplatz, eine Arbeitsmarktprüfung ohne vermittelbare Ersatzkraft, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und ein Nachweis der Unterkunft. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind innerhalb von drei Tagen dem AMS zu melden.
Wie lange darf eine Saisonkraft beschäftigt werden?
Die Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich sechs Monate. § 5 Abs. 3 AuslBG begrenzt zusätzlich die Summe: innerhalb von zwölf Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Bewilligungen für höchstens neun Monate insgesamt erteilt oder verlängert werden.
Was bringt eine Registrierung als Stammsaisonier?
Die Beschäftigungsbewilligung wird dann außerhalb der Kontingente erteilt und ein Ersatzkraftverfahren entfällt. Voraussetzung nach § 5 Abs. 6a AuslBG: die Saisonarbeitskraft war in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten beschäftigt und hat sich beim AMS für diesen Wirtschaftszweig registrieren lassen. Eine Registrierung im Tourismus wirkt nicht in der Land- und Forstwirtschaft.
Was muss im Stelleninserat stehen?
Nach § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz das für den Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt, dazu ein Hinweis auf die Bereitschaft zur Überzahlung, falls sie besteht. Fehlt die Angabe, ermahnt die Bezirksverwaltungsbehörde beim ersten Verstoß, bei weiteren Verstößen droht eine Geldstrafe bis 360 Euro.
Fällt für Unterkunft und Verpflegung ein Sachbezug an?
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte gilt: bis 35 m² ist kein Sachbezug anzusetzen, zwischen 35 m² und 45 m² ist der Wert um 35 Prozent zu vermindern, sofern die Unterkunft nicht länger als zwölf Monate vom selben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Der Wert der vollen freien Station von 196,20 Euro monatlich gilt dagegen nur für Beschäftigte, die im Haushalt der Dienstgeberin oder des Dienstgebers aufgenommen sind und dort auch verpflegt werden, also gerade nicht für das übliche Personalhaus.
Die Bewilligung ist das eine, die Person das andere. Eine Stellenanzeige mit Arbeitsort, Saisonzeitraum und dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt wird von Service-, Küchen- und Rezeptionskräften gefunden, die in der Umgebung nach Arbeit suchen. Wer zuerst sehen will, was im eigenen Bezirk üblich ist, geht die offenen Stellen der Region durch.
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