Freelancer beauftragen als kleines Unternehmen: rechtssicher
Wer als Betrieb jemanden auf Honorarbasis beauftragt, trägt ein Risiko, das oft erst Jahre später sichtbar wird: Die Sozialversicherung sieht sich die Zusammenarbeit an und stuft sie als Dienstverhältnis ein. Dann werden Beiträge rückwirkend nachverrechnet, und die Forderung geht an den Auftraggeber.
Österreich kennt drei Formen der Zusammenarbeit, die regelmäßig durcheinandergeworfen werden: den echten Dienstvertrag, den freien Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG, den es in dieser Form nur hier gibt, und den Werkvertrag. Welche davon vorliegt, entscheidet nicht die Überschrift auf dem Papier, sondern die gelebte Zusammenarbeit.
Dieser Ratgeber zeigt, woran die Abgrenzung hängt, was seit 1. Jänner 2026 neu ist, was eine Fehleinstufung nach sich zieht und was aus Auftraggebersicht in einen Werkvertrag gehört. Alle Angaben beziehen sich auf Österreich.

Drei Formen, und eine davon gibt es nur in Österreich
Ein echter Dienstvertrag liegt vor, wenn jemand "in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird", so der Wortlaut von § 4 Abs. 2 ASVG. Dazu zählen auch Beschäftigungen, bei denen die Merkmale der Abhängigkeit gegenüber jenen selbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. Wer so beschäftigt ist, fällt unter das volle Arbeitsrecht.
Der freie Dienstvertrag ist die österreichische Besonderheit. Nach § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich "auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen" verpflichten, sofern sie diese "im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen". Anzumelden sind sie in jedem Fall vor Arbeitsantritt, und zwar durch den Auftraggeber. Voll sozialversichert wie Dienstnehmer sind sie erst, sobald das Entgelt die Geringfügigkeit übersteigt; darunter besteht nur Unfallversicherung. Das Arbeitsrecht gilt für sie aber weitgehend nicht: kein Urlaubsanspruch nach Urlaubsgesetz, keine Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Die Arbeiterkammer führt die Unterschiede im Einzelnen auf.
Beim Werkvertrag ist ein Ergebnis geschuldet, keine Arbeitszeit. § 1151 Abs. 1 ABGB stellt beides nebeneinander: "Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag." Wer auf dieser Grundlage tätig wird und dafür kein Gewerbe braucht, ist Neuer Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und meldet sich selbst bei der SVS. Der Auftraggeber meldet hier nichts an.
Woran die Abgrenzung hängt, und woran nicht
Am Vertragstitel hängt sie nicht. § 539a Abs. 1 ASVG ordnet an, dass "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend" ist. Absatz 2 stellt klar, dass die Versicherungspflicht durch die Gestaltung des Vertrags nicht umgangen werden kann. Die Wirtschaftskammer fasst die Rechtsprechung dazu kurz: Auf die Bezeichnung als Auftrag, Werkvertrag oder freier Dienstvertrag kommt es nicht an.
Entschieden wird am Gesamtbild. Die Merkmale, die in der Praxis den Ausschlag geben:
- Weisungsfreiheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit. Fehlt sie, spricht das für ein echtes Dienstverhältnis.
- Generelle Vertretungsbefugnis, also das Recht, sich jederzeit durch eine beliebige fachlich geeignete Person vertreten zu lassen. Wer persönlich erscheinen muss, ist nicht frei.
- Eigene wesentliche Betriebsmittel. Die ÖGK legt das eng aus: Maßstab ist, ob sich die Person damit eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Geringwertige Wirtschaftsgüter genügen dafür nicht, und beurteilt wird die Struktur des Auftragnehmers, nicht die des Auftraggebers.
- Freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit, einen einzelnen Auftrag abzulehnen.
- Mehrere Auftraggeber. Ein einziger über lange Zeit ist für sich noch kein Beweis, aber das häufigste Warnzeichen.
Rechtsanwalt Clemens Pichler beschreibt denselben Prüfmaßstab aus der Beratungspraxis: Entscheidend sei nicht der Titel, sondern der gelebte Alltag, also wer Anweisungen erteilt, wer die Arbeitsmittel stellt und ob echte Vertretungsfreiheit besteht.
Was seit 1. Jänner 2026 für freie Dienstverträge gilt
Für unbefristete freie Dienstverhältnisse gab es bis dahin keine gesetzliche Kündigungsbestimmung. Mit BGBl. I Nr. 75/2025 hat der Gesetzgeber § 1159 Abs. 6 ABGB eingefügt. Ein unbefristetes freies Dienstverhältnis kann seither, mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung, von beiden Seiten zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Frist beträgt vier Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen. Der erste Monat kann als Probemonat vereinbart werden. Bestehende Verträge, die schon eine eigene Kündigungsregelung enthalten, bleiben nach Darstellung der ÖGK gültig.
Zweite Neuerung: Seit demselben Stichtag können Kollektivverträge auch arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer erfassen. Das geschieht nach Darstellung der ÖGK nicht automatisch, sondern nur durch einen eigenen Kollektivvertrag oder durch ausdrückliche Einbeziehung in einen bestehenden. Wer laufend mit freien Dienstnehmern arbeitet, prüft das für seine Branche einmal nach.
Was eine Fehleinstufung nach sich zieht
Wird ein Auftragsverhältnis nachträglich als Dienstverhältnis eingestuft, werden die Beiträge rückwirkend vorgeschrieben. Wie weit zurück, regelt § 68 Abs. 1 ASVG: Das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht verjährt binnen drei Jahren ab Fälligkeit. Die Frist verlängert sich auf fünf Jahre, wenn Meldungen über beschäftigte Personen oder deren Entgelt nicht oder unrichtig erstattet wurden, die der Meldepflichtige "bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen". Genau das ist der Regelfall bei einer Umqualifizierung, denn angemeldet wurde ja niemand. Auf rückständige Beiträge kommen Verzugszinsen nach § 59 ASVG dazu.
Der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG ist an eine engere Bedingung geknüpft, die oft übergangen wird: Er setzt eine unmittelbare Betretung voraus, also eine Kontrolle vor Ort, bei der die Anmeldung vor Arbeitsantritt fehlte. Dann fallen 400 Euro je nicht angemeldeter Person für die gesonderte Bearbeitung an, dazu 600 Euro für den Prüfeinsatz. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsteil entfallen und der Prüfeinsatzteil auf bis zu 300 Euro herabgesetzt werden. Eine Umqualifizierung am Schreibtisch löst diesen Zuschlag nicht automatisch aus.
Dazu kommen arbeitsrechtliche Ansprüche der neu eingestuften Person. Die Steuerberatungskanzlei Jagersberger in Wiener Neustadt nennt als typische Nachforderungen Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen und Überstundenzuschläge, neben Lohnsteuer und Beiträgen. Wie hoch die Summe im Einzelfall ausfällt, hängt von Dauer, Honorarhöhe und Kollektivvertrag ab. Eine belastbare Durchschnittszahl dafür gibt es nicht, und wer eine nennt, hat sie geschätzt.
Was aus Auftraggebersicht in den Werkvertrag gehört
Der Kern ist die Leistungsbeschreibung. Ein Werk muss so beschrieben sein, dass sich ein Mangel benennen lässt, sonst fehlt der gewährleistungsfähige Erfolg und es bleibt nur laufende Mitarbeit. Ein Gutachten, eine fertige Website, ein Schulungsunterlagenpaket: Das sind Werke. "Unterstützung im Marketing" ist keines.
Beim Kostenvoranschlag lohnt der Blick in § 1170a ABGB. Liegt dem Vertrag ein Voranschlag "unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit" zugrunde, kann der Auftragnehmer auch bei unvorhergesehenem Aufwand keine Erhöhung fordern. Ohne diese Gewährleistung darf der Besteller bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung gegen angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit zurücktreten, und der Auftragnehmer muss die Überschreitung unverzüglich anzeigen, sonst verliert er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten.
Häufig wird dazu § 5 KSchG genannt, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel als richtig gewährleistet gilt. Diese Bestimmung greift aber nur im Verbrauchergeschäft. Beauftragt ein Betrieb einen Freelancer, sind beide Seiten Unternehmer, und es bleibt allein bei § 1170a ABGB. Wer die KSchG-Vermutung will, muss sie in den Vertrag schreiben.
Zwei weitere Punkte gehören hinein: die Gewährleistung samt Abnahme und Rügefrist, und die Frage der Gehilfen. Nach § 1313a ABGB haftet, wer zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Auftragnehmer darf also Subunternehmer einsetzen, steht dir gegenüber aber für deren Fehler gerade. Umgekehrt bedeutet ein Vertrag, der jede Weitergabe untersagt, ein Stück weniger Selbstständigkeit.
Was der Auftragnehmer selbst zu tragen hat
Ein Neuer Selbstständiger ist nach GSVG pflichtversichert, sobald sein Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigt. Sie liegt laut SVS im Jahr 2026 bei 6.613,20 Euro. Der Beitragssatz aus Kranken- und Pensionsversicherung samt Selbständigenvorsorge beträgt nach der Übersicht der Wirtschaftskammer zusammen 26,83 Prozent, dazu kommt ein fixer Unfallversicherungsbeitrag.
Das erklärt, warum ein Honorarsatz deutlich über einem Bruttostundenlohn liegt. Wie sich ein solcher Satz zusammensetzt, steht in Stundensatz als Selbstständiger berechnen. Ob auf der Rechnung Umsatzsteuer steht, hängt an der Kleinunternehmerregelung, und ob überhaupt eine Gewerbeberechtigung nötig ist, klärt Gewerbe anmelden in Österreich. Für dich als Auftraggeber ist beides relevant, weil eine fehlende Berechtigung deinen Werkvertrag nicht heilt.
Auftragnehmer in der eigenen Region finden
Wer ein abgegrenztes Werk vergeben will, beschreibt es als Ausschreibung: Leistung, Termin, Ort und Umfang. Auf Lokali ist die erste Ausschreibung kostenlos, einmalig je Person und ohne Abo; mehrere Firmenprofile derselben Person teilen sich diesen einen Bonus. Wer lieber selbst sucht, geht die eingestellten Inserate der Region durch oder sieht im Firmenverzeichnis nach, wer in der Umgebung eingetragen ist.
Regionale Nähe ist bei Werkverträgen kein Selbstzweck: Abnahme, Nachbesserung und Vor-Ort-Termine sind der Teil, an dem Zusammenarbeit über Distanz teuer wird.
Und wenn sich beim Durchgehen der Merkmale zeigt, dass du eigentlich Verfügbarkeit und Weisungsrecht brauchst, ist die Anstellung der saubere Weg. Für Betriebe gibt es dazu eigene Ratgeber: fallweise und geringfügige Beschäftigung, Saisonbetrieb und Befristung, Kontingente und Kollektivvertrag in Tourismus und Gastronomie sowie Wege der Personalsuche ohne Vermittler.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag?
Beim freien Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG ist Arbeitsleistung über einen Zeitraum geschuldet, kein bestimmter Erfolg. Anzumelden ist die Person in jedem Fall vor Arbeitsantritt, voll sozialversichert wie ein Dienstnehmer ist sie erst, sobald das Entgelt die Geringfügigkeit übersteigt. Beim Werkvertrag nach § 1151 ABGB ist ein abnehmbares Ergebnis geschuldet. Dort meldest du nichts an, der Auftragnehmer kümmert sich selbst um SVS und Steuer.
Schützt mich ein Vertrag, auf dem Werkvertrag steht?
Nein. § 539a Abs. 1 ASVG stellt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab, nicht auf die äußere Erscheinungsform, und Absatz 2 schließt aus, dass die Versicherungspflicht durch die Vertragsgestaltung umgangen wird. Geprüft wird die gelebte Zusammenarbeit: Wer erteilt Weisungen, wessen Arbeitsmittel werden benutzt, darf sich die Person vertreten lassen, ist ein Werk beschrieben, an dem sich ein Mangel benennen lässt.
Wie weit rückwirkend kann die ÖGK Beiträge nachfordern?
Nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht binnen drei Jahren ab Fälligkeit. Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn Meldungen über beschäftigte Personen oder deren Entgelt nicht oder unrichtig erstattet wurden, obwohl das bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Bei einer nachträglichen Umqualifizierung ist das der Regelfall, weil überhaupt keine Anmeldung vorlag.
Fällt bei einer Umqualifizierung immer ein Beitragszuschlag an?
Nicht automatisch. § 113 ASVG knüpft den Zuschlag an eine unmittelbare Betretung, also eine Kontrolle vor Ort, bei der die Anmeldung vor Arbeitsantritt fehlte. Er beträgt dann 400 Euro je nicht angemeldeter Person plus 600 Euro für den Prüfeinsatz, kann aber bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen entfallen oder auf bis zu 300 Euro herabgesetzt werden. Die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen bleibt davon unberührt.
Gilt § 5 KSchG für den Kostenvoranschlag meines Freelancers?
Nur wenn der Besteller Verbraucher ist. Beauftragt ein Betrieb einen selbstständigen Auftragnehmer, sind beide Unternehmer, und es gilt allein § 1170a ABGB. Dort ist die Richtigkeit nur dann gewährleistet, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde. Ohne diese Zusage darf der Auftragnehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung anzeigen, und du kannst gegen angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit zurücktreten.
Was hat sich 2026 für freie Dienstverträge geändert?
Mit BGBl. I Nr. 75/2025 wurde § 1159 Abs. 6 ABGB eingefügt. Seit 1. Jänner 2026 gilt für unbefristete freie Dienstverhältnisse eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats, nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr sechs Wochen. Günstigere Vereinbarungen für den freien Dienstnehmer bleiben zulässig, und der erste Monat kann Probemonat sein. Zusätzlich können Kollektivverträge freie Dienstnehmer nun ausdrücklich einbeziehen.
Ein Werkvertrag beginnt mit einer Beschreibung, an der sich ein Ergebnis messen lässt. Genau das leistet eine Ausschreibung: Leistung, Termin, Ort und Umfang stehen darin, und der Auftrag ist über die Umkreissuche auffindbar. Wer lieber selbst durchsieht, geht die Inserate der Region und das Firmenverzeichnis durch.
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