Aushilfen anmelden: fallweise oder geringfügig
Eine Aushilfe für zwei Samstage ist arbeitsrechtlich kein kleiner Fall, sondern ein eigener. Die Unterschiede zur Teilzeitkraft stecken nicht im Vertrag, sondern in der Sozialversicherung: fallweise Beschäftigung wird tageweise beurteilt, geringfügige monatlich, und beide erzeugen Pflichten, die vor der ersten Arbeitsstunde erfüllt sein müssen.
Dieser Text behandelt genau diesen Sonderfall, also die kurzfristige, geringfügige oder fallweise Aushilfe im kleinen Betrieb. Es geht nicht darum, wie du jemanden findest, sondern darum, was gilt, sobald jemand da ist. Alle Werte sind Stand 2026 und mit ihrer Fundstelle verlinkt.

Fallweise beschäftigt: jeder Tag ist ein eigenes Dienstverhältnis
Fallweise beschäftigt ist, wer in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber arbeitet und mit wem die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Die Definition steht nicht in einem eigenen Abschnitt über Aushilfen, sondern mitten im Melderecht, in § 33 Abs. 3 ASVG.
Die Folge ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen kippen: Jeder einzelne Tag gilt als eigenständiges Dienstverhältnis, eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Geprüft wird also das Entgelt eines Tages, und zwar gegen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die ÖGK rechnet das an einem Beispiel vor: Wer an zwei Tagen je 100 Euro verdient und an zwei weiteren je 600 Euro, ist nur an den beiden teureren Tagen vollversichert. Eine eigene tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es dabei nicht.
Das gilt aber nur, solange die Einsätze wirklich unregelmäßig und tageweise vereinbart sind. Wer fix jeden Samstag eingeteilt ist, arbeitet in regelmäßiger Folge. Dann liegt ein durchlaufendes Dienstverhältnis vor, und beurteilt wird monatlich.
Wann die Aushilfe geringfügig ist, und wann nicht
Bei einem durchlaufenden Dienstverhältnis entscheidet das Entgelt, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt: 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro, sie wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2025 nicht aufgewertet. Beginnt oder endet das Verhältnis mitten im Monat, zählt trotzdem der hochgerechnete Monatsbetrag und nicht die tatsächliche Auszahlung. Wer auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen Monat aufgenommen wird, rutscht also nicht dadurch unter die Grenze, dass er erst am Zwanzigsten anfängt.
Anders bei einem von vornherein auf weniger als einen Monat befristeten Einsatz. Dort zählt das Entgelt, das für die vereinbarte Dauer im jeweiligen Kalendermonat gebührt. Ein Einsatz vom 25. Februar bis 7. März kann deshalb im Februar geringfügig sein und im März nicht.
Unter der Grenze besteht nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung, nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Arbeitsrechtlich ändert das nichts: Geringfügig Beschäftigte sind Vollversicherten gleichgestellt, also anteiliger Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag deiner Branche. Ob deine Aushilfe daneben noch anderswo arbeitet, ändert für dich nichts an der Abrechnung, für sie aber sehr wohl, siehe mehrere geringfügige Jobs.
Was der Betrieb zahlt, und ab wann die Dienstgeberabgabe greift
Günstiger als eine Vollzeitkraft heißt nicht kostenlos. Auf das Bruttoentgelt kommen 1,1 Prozent Unfallversicherung und 1,53 Prozent für die betriebliche Vorsorge.
Beim Vorsorgebeitrag steckt eine Bedingung, die gerade bei Aushilfen den Unterschied macht. Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei, beitragspflichtig wird es erst, wenn das Verhältnis länger als einen Monat dauert. Wird jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut eines geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag ein (§ 6 Abs. 1 BMSVG). Der erste Einsatz einer Person ist also frei, ihr zweiter im selben Jahr nicht.
Die Dienstgeberabgabe kommt dazu, sobald mehrere geringfügig Beschäftigte für denselben Betrieb tätig sind und die Summe ihrer monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 2026 also 826,65 Euro. Dann fallen zusätzlich zur Unfallversicherung 19,4 Prozent an. Zwei Aushilfen knapp unter der Grenze reichen dafür bereits. Bemessen wird die Abgabe anschließend von der Summe aller Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen. Schwelle und Bemessungsgrundlage sind also nicht dasselbe.
Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer: der Freibetrag für kleine Lohnsummen
Zwei Abgaben werden bei Aushilfen gern übersehen, weil sie nichts mit der Sozialversicherung zu tun haben. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds beträgt ab dem Kalenderjahr 2025 3,7 Prozent, die Kommunalsteuer der Gemeinde 3 Prozent. Beide treffen den Betrieb, den Privathaushalt nicht: Wer daheim jemanden beschäftigt, rechnet nach anderen Regeln, nachzulesen unter Haushaltshilfe anmelden.
Für kleine Lohnsummen gilt bei beiden derselbe Freibetrag. Übersteigt die Grundlage in einem Kalendermonat nicht 1.460 Euro, verringert sie sich um 1.095 Euro. Wird die Grenze überschritten, ist der volle Betrag zu versteuern, der Freibetrag fällt dann ganz weg. Dazu kommt der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, dessen Höhe die jeweilige Landeskammer festlegt und der deshalb je Bundesland verschieden ist.
Anmeldung vor Arbeitsantritt, auch für einen einzigen Tag
Die Anmeldung muss vor Arbeitsantritt bei der Gesundheitskasse vorliegen, auch bei geringfügiger und bei fallweiser Beschäftigung. Für fallweise Beschäftigte ist sie für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erstatten und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung; die endgültige An- und Abmeldung folgt später mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung. § 33 Abs. 3 ASVG erlaubt dem Versicherungsträger zwar, in seiner Satzung den Beginn dieser Frist auf den Ersten des Folgemonats zu legen. Die ÖGK verlangt die Anmeldung fallweise Beschäftigter in ihrer Darstellung mit Stand 1. Jänner 2026 dennoch vor Arbeitsantritt.
Seit 1. Jänner 2026 hat diese Vorabmeldung mehr Inhalt. Sie muss die Beitragskontonummer, Namen und Versicherungsnummern oder Geburtsdaten, den Tag der Beschäftigungsaufnahme, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit und die Angabe zu Voll- oder Teilversicherung enthalten. Die restlichen Angaben folgen mit der Beitragsgrundlagenmeldung. Die Zweiteilung selbst gab es schon vorher, neu ist seit 1. Jänner 2026 nur das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit als Pflichtfeld der Vorabmeldung.
Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft das mit 730 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit 2.180 bis 5.000 Euro; bei erstmaligem Verstoß mit geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen kann sie die Strafe auf 365 Euro herabsetzen (§ 111 ASVG). Unabhängig davon sind über die geleisteten Arbeitsstunden Aufzeichnungen in der Betriebsstätte zu führen (§ 26 AZG). Bei wechselnden Einsätzen ist das die einzige Grundlage, auf der sich eine Abrechnung später belegen lässt.
Der Dienstzettel: die Ein-Monats-Ausnahme ist weggefallen
Bis zur Novelle war ein Dienstzettel entbehrlich, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat betrug. In der seit 28.03.2024 geltenden Fassung von § 2 AVRAG steht diese Ausnahme nicht mehr. Übrig sind drei: ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der alle Angaben enthält, die Sonderregel für längere Auslandstätigkeit und die Arbeitskräfteüberlassung. Kurze Einsätze sind nicht darunter, fallweise Beschäftigung ebenso wenig. Ausgehändigt wird unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch der beschäftigten Person elektronisch.
Der Pflichtinhalt ist zugleich auf fünfzehn Punkte gewachsen, darunter Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit und ein allfälliger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. Für wiederkehrende Aushilfen lohnt sich deshalb eine Vorlage statt eines Einzelstücks je Einsatz.
Die Strafnorm ist § 7a AVRAG und nicht der außer Kraft getretene § 7i: 100 bis 436 Euro, bei mehr als fünf betroffenen Personen oder einer rechtskräftigen Bestrafung in den letzten drei Jahren 500 bis 2.000 Euro. Wird der Dienstzettel nach Einleitung des Verfahrens nachweislich nachgereicht und ist das Verschulden gering, hat die Behörde von einer Geldstrafe abzusehen. Die Personalverrechnerin Jennifer M. Haidacher fasst die Novelle für die Praxis zusammen.
Wo die angrenzenden Fragen beantwortet sind
Für die Saison in Tourismus und Gastronomie kommen Kontingente, ein eigener Kollektivvertrag und der Sachbezug für Unterkunft dazu: Saisonkräfte in Tourismus und Gastronomie einstellen. Wie viele Stunden jemand neben einem Hauptjob überhaupt arbeiten darf, steht in Arbeitszeit im Nebenjob. Wer als Betrieb nicht Personal, sondern Kundschaft sucht, findet den Weg dorthin unter als Handwerker neue Kunden gewinnen.
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Häufige Fragen
Was bedeutet fallweise Beschäftigung genau?
Fallweise beschäftigt ist laut § 33 Abs. 3 ASVG, wer in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber arbeitet und mit wem die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Wer fix jeden Samstag eingeteilt ist, arbeitet in regelmäßiger Folge und ist deshalb nicht fallweise, sondern durchlaufend beschäftigt.
Wird das Entgelt einer fallweisen Aushilfe über den Monat zusammengerechnet?
Nein. Da jeder Tag als eigenes Dienstverhältnis gilt, wird nicht zusammengerechnet. Verglichen wird das Entgelt eines einzelnen Tages mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (2026). Ein Tag darüber begründet Vollversicherung, ein Tag darunter nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung. Laufen mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander, rechnet die ÖGK deren Entgelte dagegen zusammen; das betrifft die Versicherung der Person, nicht deine Abrechnung.
Ab wann zahlt mein Betrieb die Dienstgeberabgabe?
Erst wenn mehrere geringfügig Beschäftigte für den Betrieb tätig sind und die Summe ihrer monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen 826,65 Euro übersteigt, das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze 2026. Dann sind zusätzlich zur Unfallversicherung 19,4 Prozent zu entrichten, bemessen von der Summe aller Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen. Mit einer einzigen geringfügigen Aushilfe fällt sie nicht an.
Muss ich eine Aushilfe auch für einen einzigen Tag anmelden?
Ja, und zwar vor Arbeitsantritt. Bei fallweiser Beschäftigung ist die Anmeldung für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erstatten, die endgültige An- und Abmeldung folgt mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung. Eine verspätete oder fehlende Anmeldung ist nach § 111 ASVG mit 730 bis 2.180 Euro bedroht, im Wiederholungsfall mit 2.180 bis 5.000 Euro.
Braucht eine Aushilfe für zwei Tage einen Dienstzettel?
Ja. Die frühere Ausnahme für Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat wurde mit der am 28.03.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 2 AVRAG gestrichen. Entbehrlich ist der Dienstzettel nur noch, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle Pflichtangaben enthält, sowie in den Sonderfällen längerer Auslandstätigkeit und der Arbeitskräfteüberlassung.
Zahlt ein Betrieb für eine geringfügige Aushilfe auch Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer?
Ja, beide hängen nicht an der Geringfügigkeit. Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2025 3,7 Prozent, die Kommunalsteuer 3 Prozent, dazu kommt der je Bundesland unterschiedliche Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Bleibt die Grundlage in einem Kalendermonat bei höchstens 1.460 Euro, verringert sie sich bei beiden Abgaben um 1.095 Euro.
Bevor die Anmeldung ansteht, muss die Person da sein. Eine Stellenanzeige beschreibt Aufgaben, Einsatztage und Stundenlohn, und wer in der Umgebung Arbeit sucht, findet sie über die Umkreissuche.
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