Saisonale Mitarbeiter finden und richtig befristen
Ein Saisonbetrieb außerhalb von Tourismus und Gastronomie hat ein Problem, das mit Kollektivverträgen und Personalzimmern nichts zu tun hat: er stellt dieselben Leute jedes Jahr neu ein. Der Christbaumverkauf dauert drei Wochen, die Erdbeerernte sechs, die Badesaison fünf Monate, die Baustelle pausiert über den Winter. Wer das mit einer Reihe befristeter Verträge löst, kann nach der zweiten oder dritten Saison in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, ohne es je vereinbart zu haben.
Die zweite Hürde ist der Vorlauf. Wer Erntehelferinnen und Erntehelfer aus einem Drittstaat braucht, hängt an einem Kontingent, das für die Land- und Forstwirtschaft eigene Zahlen, einen eigenen Überziehungsrahmen und eine eigene Höchstdauer kennt, und Anträge nimmt das AMS erst ab einem bestimmten Zeitpunkt entgegen.
Dieser Text sortiert vier Dinge: wann eine Befristung hält, wo die Grenze zum Kettenvertrag liegt, wie das Saisonier-Kontingent der Land- und Forstwirtschaft funktioniert und was eine Wiedereinstellungszusage für die Person bedeutet, die zwischen zwei Saisonen beim AMS steht. Das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich antworten AMS, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und ÖGK.

Welche Saison hier gemeint ist
Saisonarbeit ist in Österreich fast ein Synonym für Hotel und Gastgewerbe. Der größere Teil der Saisonbetriebe steht aber woanders: Obst- und Gemüsebau, Weinlese, Baumschulen, Bau und Baunebengewerbe mit ihrer Winterpause, der Handel im Weihnachtsgeschäft, Eisdielen, Frei- und Strandbäder, Christbaumverkauf, Gartenbau. Sie haben keinen Gastro-Kollektivvertrag und kein Personalhaus, und die Zahlen aus dem Tourismus gelten für sie nicht.
Was für Tourismus und Gastronomie gilt, vom Kontingent über die Lohnordnung bis zur Unterkunft, steht im Ratgeber Saisonkräfte in Tourismus und Gastronomie einstellen. Hier geht es um alles andere: um die Befristung, um die zweite und dritte Saison mit derselben Person, um das eigene Kontingent der Land- und Forstwirtschaft und um die Lücke zwischen zwei Saisonen.
Die Befristung endet von selbst, und das hat einen Preis
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet laut Wirtschaftskammer "mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ohne dass es einer besonderen Auflösungserklärung bedarf". Zulässig ist das Kalenderdatum oder ein "auf andere Weise objektiv bestimmbarer, der willkürlichen Einflussnahme durch die Arbeitsvertragsparteien entzogener Endzeitpunkt". Manche Kollektivverträge verlangen ausdrücklich das Kalenderdatum, deshalb gehört der eigene Kollektivvertrag vor der ersten Saison einmal aufgeschlagen. Das Enddatum gehört nach dem Unternehmensserviceportal zwingend in den Dienstzettel.
Der Preis dieser Automatik: während der Befristung sind beide Seiten gebunden. Die Befristung "schließt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitgeber:in oder den/die Arbeitnehmer:in vor dem arbeitsvertraglich festgelegten Ende durch Zeitablauf grundsätzlich aus und ist nur nach einer vorab ausgemachten Kündigungsvereinbarung möglich". Diese Kündigungsmöglichkeit lässt sich aber nicht in jeder Länge vereinbaren: die Wirtschaftskammer nennt als Beispiel, dass sie bei einer auf neun Monate befristeten Beschäftigung wirksam ist, bei einem auf neun Wochen befristeten Ferialarbeitsverhältnis als Angestellter dagegen nicht. Wer für den Christbaumverkauf drei Wochen befristet, hat also keinen Ausstieg, wenn die Person nicht passt. Dafür gibt es ein anderes Werkzeug: eine Probezeit kann auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Unberührt bleiben die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund und die einvernehmliche Lösung.
Kettenvertrag: die zweite Saison ist die kritische
Der eigentliche Stolperstein eines Saisonbetriebs ist nicht die erste Befristung, sondern die nächste. Eine Folgebefristung, also ein weiterer befristeter Vertrag im unmittelbaren Anschluss oder nach kurzer Unterbrechung, "bedarf der sachlichen Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe". Kann der Betrieb diese Gründe nicht beweisen, werden die Verträge "als sittenwidrige Kettenarbeitsverträge gewertet und wie ein durchlaufendes unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt". Die Kammerinformation zum Kettendienstvertrag hält zwei Punkte fest, die regelmäßig unterschätzt werden: die Prüfung greift bereits bei der ersten Verlängerung, und je mehr Befristungen aneinandergereiht werden, desto strenger fällt sie aus.
Zwei Begründungen tragen dabei nicht. Das Überwälzen des Unternehmerrisikos auf die Arbeitskraft ist unzulässig, etwa wenn wiederholt abhängig von der Auftragslage befristet wird. Und nach der von der Kammer zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2024, 9 ObA 17/24a, ist "eine nicht absehbare wirtschaftliche Entwicklung keine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Befristung". Misslingt die Begründung, wird umgedeutet, und die Person hat im Regelfall Anspruch auf Kündigungsentschädigung für jenen Zeitraum, der bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zur Beendigung verstrichen wäre.
Der bloße Hinweis auf einen Saisonbetrieb genügt ebenfalls nicht. In der Entscheidung 9 ObA 136/07a zu fünfzehn aneinandergereihten Verträgen eines Theaterbetriebs hält der Oberste Gerichtshof fest, dass sich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff des Saisonbetriebs nach § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz, also "Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten", dort "kein Saisonbetrieb entnommen werden" könne, "der eine Sonderstellung bei der Rechtfertigung von Kettendienstverträgen trägt". Ausschlaggebend war, dass die geltend gemachten Umstände auf Festlegungen des Betriebs beruhten und "keine unverrückbaren Faktoren" waren. Das Gericht hält ausdrücklich fest, die Arbeitsleistungen würden "nicht etwa witterungsbedingt nur zu bestimmten Jahreszeiten erbracht", und ein Fall der Stilllegung des Betriebs während der toten Saison liege nicht vor.
Für einen echten Saisonbetrieb lässt sich daraus ablesen, worauf es ankommt: auf Umstände, die der Betrieb nicht selbst setzt. Erntereife, Witterung am Bau, Badesaison und die Stilllegung dazwischen sind solche Umstände, eine selbst gewählte Angebotsplanung ist es nicht. Ob die Rechtfertigung trägt, bleibt laut Gericht eine Frage des Einzelfalls, und die Beweislast liegt beim Betrieb.
Das Kontingent der Land- und Forstwirtschaft: 3.496 Plätze
Für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten gilt auch außerhalb des Tourismus das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Saisonkontingentverordnung 2026, BGBl. II Nr. 218/2025, ergeht auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz und legt in ihrem § 2 für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent von 3.496 fest: Oberösterreich 1.059, Steiermark 676, Niederösterreich 610, Tirol 480, Wien 244, Kärnten 242, Vorarlberg 70, Burgenland 61, Salzburg 54. Sie gilt vom 1. Dezember 2025 bis zum Ablauf des 30. November 2026. Für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger gilt das alles nicht, sie brauchen keine Bewilligung.
Drei Unterschiede zum Tourismus sind hier entscheidend. Erstens der Spielraum: die Tourismus-Kontingente dürfen zu den Saisonspitzen um bis zu 50 Prozent überzogen werden, die der Land- und Forstwirtschaft nur um bis zu 30 Prozent. Zweitens gibt es das Zusatzkontingent für die fünf Westbalkanstaaten nur im Tourismus, nicht in der Landwirtschaft. Drittens, und das ist der Vorteil dieser Branche: § 3 Abs. 1 der Verordnung erlaubt Bewilligungen bis zu sechs Monaten, aber "für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden". Die längere Bewilligung hängt also an der Rückkehr.
Zum Vorlauf: die Landwirtschaftskammer Niederösterreich hält fest, dass Anträge beim AMS grundsätzlich bereits vier Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn eingebracht werden können, dass Bewilligungen aber frühestens mit Inkrafttreten der Verordnung erteilt werden und dass die Plätze zu den Saisonspitzen rasch ausgeschöpft sind. Sie warnt außerdem vor einer Verwechslung: neben dem Kontingent für Saisonarbeitskräfte besteht ein eigenes Erntehelferkontingent, das "derzeit kaum praktische Bedeutung" hat; wird ausnahmsweise daraus bewilligt, ist die Höchstdauer mit sechs Wochen begrenzt. Das AMS nennt dieselbe Grenze. Wie die Registrierung als Stammsaisonier und das Ersatzkraftverfahren ablaufen, steht im Ratgeber zu Tourismus und Gastronomie: die Mechanik ist dieselbe, nur der Wirtschaftszweig ist ein anderer, und eine Registrierung für die Land- und Forstwirtschaft wirkt im Tourismus nicht.
Wiedereinstellungszusage: was sie für die Person bedeutet
Zwischen zwei Saisonen steht die Person beim AMS, und die Form der Beendigung entscheidet darüber, was sie bekommt. Die Wirtschaftskammer unterscheidet zwei Wege, die im Alltag gern verwechselt werden. Bei der echten Aussetzung, also Karenzierung oder unbezahltem Urlaub, bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, und "mangels echter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt den Arbeitnehmer:innen während des unbezahlten Urlaubes kein Arbeitslosengeld". Bei der auflösenden Aussetzung wird das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag einvernehmlich beendet, verbunden mit einer einseitigen Wiedereinstellungszusage oder einer zweiseitigen Wiedereinstellungsvereinbarung. Dann gebühren alle Ansprüche aus der Endabrechnung, und es besteht "Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Aussetzungszeitraum, sofern dies nicht seitens des Arbeitsmarktservice als Scheinvertrag angesehen wird".
Zwei Fristen entscheiden über die Länge der Pause. Für das Ausmaß des Krankenentgeltanspruchs werden die Dienstzeiten von Arbeiterinnen und Arbeitern bei einer Unterbrechung bis zu 60 Kalendertagen zusammengerechnet. Für die Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf sechs Wochen gilt eine Unterbrechung bis zu drei Monaten, und zwar für Arbeiterinnen und Arbeiter wie für Angestellte. Wer länger pausiert, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung, und Branchenkollektivverträge können weitere Zusammenrechnungen vorsehen. Tritt die Person nach der Unterbrechung wieder an, beginnt ein neues Arbeitsjahr und ein neues Urlaubsjahr; die Unterbrechung selbst zählt nicht als Dienstzeit. Die Arbeiterkammer Oberösterreich sieht Aussetzverträge aus Sicht der Beschäftigten kritisch und rät zur Beratung vor der Unterschrift.
Vor dem ersten Arbeitstag
Die Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse gehört vor den Arbeitsantritt, ohne Schwelle und ohne Probetag. Das gilt für die Erntehelferin an einem einzigen Tag genauso wie für die Badeaufsicht über fünf Monate. Wie die Anmeldung abläuft, welche Wege es gibt und was bei Versäumnis passiert, steht im Ratgeber Haushaltshilfe anmelden ab Stunde eins: die Meldepflicht ist dieselbe, nur der Anlass ist ein anderer. Geht es um sehr kurze oder unregelmäßige Einsätze, ist oft nicht die Befristung die passende Form, sondern die fallweise oder geringfügige Beschäftigung, und dazu passt Aushilfen für kleine Unternehmen. Arbeitet jemand daneben noch woanders geringfügig, lohnt der Blick in Mehrere geringfügige Jobs, denn die Gesundheitskasse rechnet zusammen.
Wo du ausschreibst
Kostenlos und breit ist der eJob-Room des AMS. Regional erreichst du Erntehelferinnen, Bauhilfskräfte, Verkaufskräfte für das Weihnachtsgeschäft und Badepersonal über die Jobs in der Region auf Lokali, und das Firmenverzeichnis zeigt, wer im Umkreis bereits sichtbar ist. Welche Suchwege sich womit vergleichen lassen und was ein Personalvermittler kostet, behandelt Mitarbeiter finden ohne Personalvermittler. Und wenn die Arbeit gar kein Dienstverhältnis braucht, sondern ein Werk, gehört die Abgrenzung geklärt, bevor der erste Vertrag steht: dazu Freelancer beauftragen als kleines Unternehmen.
Häufige Fragen
Darf ich dieselbe Saisonkraft jedes Jahr neu befristen?
Grundsätzlich ja, aber jede Folgebefristung braucht eine sachliche Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, und zwar bereits ab der ersten Verlängerung. Je öfter befristet wird, desto strenger prüfen die Arbeitsgerichte. Kann der Betrieb die Gründe nicht beweisen, werden die Verträge als sittenwidrige Kettenarbeitsverträge gewertet und wie ein durchlaufendes unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt.
Reicht es als Begründung, dass mein Betrieb ein Saisonbetrieb ist?
Nicht von selbst. In der Entscheidung 9 ObA 136/07a hat der Oberste Gerichtshof aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff des Saisonbetriebs nach § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz für den dort beurteilten Theaterbetrieb keine Sonderstellung bei der Rechtfertigung von Kettendienstverträgen abgeleitet. Ausschlaggebend war, dass die Gründe auf Festlegungen des Betriebs beruhten und die Arbeit nicht witterungsbedingt nur zu bestimmten Jahreszeiten anfiel. Ob die Rechtfertigung trägt, bleibt eine Frage des Einzelfalls, und die Beweislast liegt beim Betrieb.
Kann ich ein befristetes Dienstverhältnis vorzeitig kündigen?
Nur wenn eine Kündigungsmöglichkeit vorab ausdrücklich vereinbart wurde. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass eine solche Vereinbarung eine längere Befristung voraussetzt: bei neun Monaten ist sie wirksam, bei einem auf neun Wochen befristeten Ferialarbeitsverhältnis als Angestellter nicht. Unabhängig davon bleiben die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund und die einvernehmliche Lösung möglich, und auch in einem befristeten Vertrag kann eine Probezeit vereinbart werden.
Wie viele Kontingentplätze hat die Land- und Forstwirtschaft 2026?
Die Saisonkontingentverordnung 2026, BGBl. II Nr. 218/2025, legt in § 2 ein Kontingent von 3.496 fest und teilt es auf: Oberösterreich 1.059, Steiermark 676, Niederösterreich 610, Tirol 480, Wien 244, Kärnten 242, Vorarlberg 70, Burgenland 61, Salzburg 54. Zu den Saisonspitzen dürfen diese Kontingente um bis zu 30 Prozent überzogen werden. Die Verordnung gilt vom 1. Dezember 2025 bis zum Ablauf des 30. November 2026. EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger brauchen keine Bewilligung.
Wann bekommt eine Saisonkraft in der Landwirtschaft neun statt sechs Monate?
§ 3 Abs. 1 der Saisonkontingentverordnung 2026 erlaubt Bewilligungen bis zu sechs Monaten. Neun Monate sind für jene möglich, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren. Die längere Bewilligung hängt also an der Rückkehr in denselben Wirtschaftszweig.
Bekommt meine Saisonkraft zwischen zwei Saisonen Arbeitslosengeld?
Das hängt an der Form. Bei einer echten Aussetzung, also Karenzierung oder unbezahltem Urlaub, bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, und dann gebührt kein Arbeitslosengeld. Bei der auflösenden Aussetzung, also einvernehmlicher Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, besteht der Anspruch für den Aussetzungszeitraum, sofern das Arbeitsmarktservice darin keinen Scheinvertrag sieht. Für das Krankenentgelt werden Dienstzeiten von Arbeiterinnen und Arbeitern bei Unterbrechungen bis zu 60 Kalendertagen zusammengerechnet, für den erhöhten Urlaubsanspruch bei Arbeiterinnen, Arbeitern und Angestellten bis zu drei Monaten.
Die Vertragsform ist das eine, die Person das andere. Eine Anzeige mit Saisonzeitraum, Arbeitsort und den konkreten Aufgaben wird von Leuten gefunden, die im Umkreis nach Arbeit für ein paar Wochen oder Monate suchen. Wer zuerst sehen will, was im eigenen Bezirk gerade ausgeschrieben ist, geht die offenen Stellen der Region durch.
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