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Betreuung zu Hause organisieren: Pflegegeld und Dienste

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Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stehen mehrere Entscheidungen gleichzeitig an, und die wenigsten davon lassen sich in Ruhe treffen. Dieser Ratgeber ordnet die Wege, die es in Österreich gibt, und nennt bei jedem die Bedingung, an der er hängt.

Vier Bausteine tragen die Betreuung zu Hause: das Pflegegeld als Geldleistung des Bundes, die mobilen Dienste der Bundesländer und ihrer Trägerorganisationen, die 24-Stunden-Betreuung mit ihrer eigenen Förderung, und alles, was Angehörige daneben selbst organisieren. Sie schließen einander nicht aus, sie werden in der Praxis kombiniert.

Um die Auswahl eines Pflegeheims geht es hier nicht, und um medizinische Notfälle ebenso wenig.

Das Pflegegeld steht am Anfang

Das Pflegegeld ist eine Leistung des Bundes und hängt nicht am Einkommen, sondern am Betreuungs- und Hilfsbedarf. § 4 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz verlangt, dass dieser Bedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Die Stufe richtet sich danach, wie viele Stunden im Monat durchschnittlich anfallen, nicht danach, wie schwer ein einzelner Tag war.

StufePflegebedarf im MonatsdurchschnittBetrag je Monat
1mehr als 65 Stunden206,20 Euro
2mehr als 95 Stunden380,30 Euro
3mehr als 120 Stunden592,60 Euro
4mehr als 160 Stunden888,50 Euro
5mehr als 180 Stunden, dazu eine Zusatzbedingung1.206,90 Euro
6mehr als 180 Stunden, dazu eine Zusatzbedingung1.685,40 Euro
7mehr als 180 Stunden, dazu eine Zusatzbedingung2.214,80 Euro

Ab Stufe 5 genügen die Stunden allein nicht. Stufe 5 setzt zusätzlich einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand voraus. Stufe 6 verlangt zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Stufe 7 setzt voraus, dass keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt. Die Beträge stehen so nicht im Gesetzestext: § 5 Abs. 2 BPGG ordnet eine Anpassung mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres an, die Werte oben nennt oesterreich.gv.at mit Stand 1. Jänner 2026.

Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Zuständig ist nicht immer dieselbe Stelle: § 22 BPGG weist die Entscheidung dem Sozialversicherungsträger zu, der die Pension oder die Rente zahlt, bei öffentlich Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sonst der Pensionsversicherungsanstalt. Danach folgt eine Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, entschieden wird mit Bescheid. Ein Punkt lohnt die Eile: Nach § 9 Abs. 1 BPGG gebührt das Pflegegeld erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wer wartet, bis alle Befunde beisammen sind, verschenkt Monate.

Mobile Dienste: was die Träger ins Haus bringen

Die sozialen Dienste sind in Österreich Sache der Bundesländer und werden von Trägerorganisationen erbracht. Die bekanntesten sind Rotes Kreuz, Caritas, Volkshilfe und Hilfswerk, dazu regionale Vereine, die oft nur am Gemeindeamt bekannt sind. Der Katalog steht auf oesterreich.gv.at: Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Familienhilfe und Dorfhelfer, Kurzzeitpflege, organisierte Nachbarschaftshilfe, Verleih von Pflegebehelfen, mobile Hospizbetreuung.

Eine Unterscheidung geht dabei regelmäßig unter. Die medizinische Hauskrankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und wird für ein und denselben Versicherungsfall längstens vier Wochen gewährt; darüber hinaus braucht es eine chef- oder kontrollärztliche Bewilligung des Sozialversicherungsträgers. Die soziale Hauskrankenpflege läuft dagegen über die mobile Pflege und Betreuung und ist auf längere Zeiträume angelegt. Wer nur das Wort Hauskrankenpflege hört, weiß also noch nicht, worüber gesprochen wird.

Was eine Stunde kostet, legt kein Bundesgesetz fest. Tarife und Zuschüsse unterscheiden sich je Bundesland und je Träger. Verlässlich Auskunft gibt deshalb die Bezirks- oder Landesstelle, nicht die Bundesseite.

Heimhilfe gibt es nur über einen Träger

Die Heimhilfe ist kein loser Begriff, sondern ein geregelter Sozialbetreuungsberuf. Die Grundlage ist die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe. Ihre Anlage 1 nennt die Ausbildung, 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praktikum, das Mindestalter von 18 Jahren und die Aufgaben: hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, Beobachtung des Allgemeinzustandes, Unterstützung bei der Basisversorgung.

Der Satz, an dem die meiste Planung scheitert, steht ebenfalls dort. Wörtlich: Der Beruf der Heimhelfer:innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Und weiter: Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen. Eine Heimhelferin lässt sich also nicht privat anstellen und nicht direkt beauftragen. Der Weg führt über einen Träger, der sie beschäftigt.

24-Stunden-Betreuung: zwei Rechtsformen, eine Bundesförderung

Betreuung im Sinn des Hausbetreuungsgesetzes umfasst die Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung. Die Betreuungskraft ist dabei entweder selbstständig tätig, mit dem Gewerbe der Personenbetreuung, oder sie wird vom Haushalt angestellt. Beides kommt vor, und die Förderung behandelt die beiden Fälle unterschiedlich.

§ 159 GewO 1994 zählt auf, was die Personenbetreuung umfasst: haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung, Gesellschafterfunktion, Führung des Haushaltsbuches, praktische Vorbereitung auf einen Ortswechsel und die Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall. Pflegerische Tätigkeiten dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des § 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durchgeführt werden, ärztliche nach § 50b Ärztegesetz und § 15 Abs. 7 GuKG, und beides nur, wenn es vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht wird. Die 24-Stunden-Betreuung ist also Betreuung. Wo dauerhaft gepflegt wird, gehört eine Pflegefachkraft dazu.

Die Förderung steht in § 21b BPGG und wird aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gezahlt. Anlaufstelle ist die Landesstelle des Sozialministeriumservice. Die Voraussetzungen zählt § 21b Abs. 2 BPGG vollständig auf: eine Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetz, die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung, und eine Qualifikation der Betreuungskraft. Für die Qualifikation genügt eines von drei Dingen: eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener der Heimhilfe entspricht, oder dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten genau diesen Förderwerber sachgerecht betreut hat, oder eine Befugnis nach dem GuKG oder dem Ärztegesetz.

Die Höhe legt das Ministerium per Richtlinie fest, sie steht nicht im Gesetz. Mit Stand 1. Jänner 2026 nennt oesterreich.gv.at bei selbstständigen Betreuungspersonen 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson, höchstens 800 Euro pro Monat, bei unselbstständigen 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson, höchstens 1.600 Euro pro Monat. Die Einkommensgrenze zählt das monatliche Nettoeinkommen der betreuungsbedürftigen Person, nicht das des Haushalts: es darf 2.500 Euro nicht übersteigen. Für jede unterhaltsberechtigte Angehörige und jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Grenze um 400 Euro, bei einer Behinderung um 600 Euro. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt unberücksichtigt.

Das ÖQZ-24 ist das einzige staatlich getragene Siegel

Vermittlungsagenturen sind in diesem Feld die Regel, und ihre Qualität ist von außen kaum zu beurteilen. Das Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung, kurz ÖQZ-24, hat das Sozialministerium gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich entwickelt. Es basiert auf Freiwilligkeit. Das Recht zur Führung des Zertifikates wird für den Zeitraum von drei Jahren erteilt, zusätzlich bestehen jährliche Überwachungsbegutachtungen, und bei Verstößen kann das Zertifikat entzogen werden. Das Verfahren führt der Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen durch, die Liste der zertifizierten Agenturen ist öffentlich.

Was das Zertifikat nicht ist: eine behördliche Bewilligung. Eine Agentur ohne ÖQZ-24 arbeitet nicht automatisch schlecht, sie hat sich nur keiner externen Qualitätsprüfung unterzogen. Es ist aber der einzige Anhaltspunkt, hinter dem eine staatliche Stelle steht.

Was Angehörige selbst organisieren dürfen

Alles, was kein pflegerischer Handgriff ist, dürfen Angehörige frei vergeben: Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Kochen, Begleitung zu Terminen, Gartenarbeit, Schneeräumen. Dafür braucht niemand eine Befugnis. Die Grenze verläuft nicht beim Aufwand, sondern bei der Tätigkeit. Pflegerische Handgriffe hängen an einer Anordnung oder Übertragung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, und dort endet, was sich privat vergeben lässt.

Die zweite Grenze ist arbeitsrechtlich. Sobald jemand regelmäßig gegen Bezahlung im Haushalt arbeitet, ist es ein Arbeitsverhältnis, und die Anmeldung ist ab der ersten Stunde fällig. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Haushaltshilfe anmelden, was dafür üblicherweise bezahlt wird, im Ratgeber Stundenlohn Putzfrau.

Der Dienstleistungsscheck ist für kurze Einsätze im Privathaushalt gedacht und hier nur begrenzt brauchbar. Die ÖGK schließt ausdrücklich Tätigkeiten aus, die eine längere Ausbildung erfordern, zum Beispiel Alten- und Krankenpflege. Für Reinigungsarbeiten taugt er, für die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen nicht.

Genau dieser Ring rund um die Pflege ist das, was sich lokal vergeben lässt: die Reinigung alle zwei Wochen, der Freitagseinkauf, jemand für den Garten, ein Friseur, der ins Haus kommt. Auf Lokali beschreibt man das als Gesuch mit Ort und Zeitfenster und sieht sich daneben die Angebote im Umkreis an. Die Pflege selbst bleibt beim Träger, die Entlastung entsteht rundherum.

Wer beim Sortieren hilft, ohne etwas zu verkaufen

Das Sozialministerium lässt kostenlose Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen anbieten, österreichweit. Sie sind ausdrücklich keine Kontrolle, sondern eine Beratung zur konkreten Pflegesituation. Organisiert werden sie vom Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Sowohl der Hausbesuch als auch das Angehörigengespräch können dort auf Wunsch angefordert werden.

Fällt die pflegende Person selbst aus, greift § 21a BPGG. Nahe Angehörige, die den pflegebedürftigen Menschen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds beantragen, grundsätzlich ab Pflegegeldstufe 3, bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung und bei einer minderjährigen pflegebedürftigen Person bereits ab Stufe 1. Für allgemeine Fragen ist das Service für Bürgerinnen und Bürger des Sozialministeriums unter 0800 201 611 österreichweit gebührenfrei und vertraulich erreichbar. Unabhängig und ohne eigenes Betreuungsangebot informiert auch die Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger. Wenn es kurzfristig gehen muss, sortiert der Ratgeber Schnell lokale Hilfe finden die schnellen Wege.

Häufige Fragen

Wie beantrage ich Pflegegeld, und wie lange dauert es?

Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Zuständig ist nach § 22 BPGG der Sozialversicherungsträger, der die Pension oder Rente zahlt, bei öffentlich Bediensteten die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sonst die Pensionsversicherungsanstalt. Danach folgt eine Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, entschieden wird mit Bescheid. Wichtig für den Zeitpunkt: Das Pflegegeld gebührt erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Ab wie vielen Stunden gibt es welche Pflegestufe?

§ 4 Abs. 2 BPGG stellt auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf ab: mehr als 65 Stunden für Stufe 1, mehr als 95 für Stufe 2, mehr als 120 für Stufe 3, mehr als 160 für Stufe 4 und mehr als 180 Stunden für die Stufen 5 bis 7. Ab Stufe 5 kommt jeweils eine inhaltliche Bedingung dazu, etwa ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand oder zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht. Voraussetzung ist außerdem, dass der Bedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.

Kann ich eine Heimhelferin privat anstellen?

Nein. Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe hält in Anlage 1 fest, dass der Beruf der Heimhelfer:innen ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden darf, deren Rechtsträger die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen. Der Weg führt über eine Trägerorganisation.

Wie hoch ist die Förderung der 24-Stunden-Betreuung?

Die Höhe legt das Ministerium per Richtlinie zu § 21b BPGG fest. Mit Stand 1. Jänner 2026 sind es bei selbstständigen Betreuungspersonen 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson, höchstens 800 Euro pro Monat, bei unselbstständigen 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson, höchstens 1.600 Euro pro Monat. Vorausgesetzt werden unter anderem Pflegegeld mindestens der Stufe 3 und ein monatliches Nettoeinkommen der betreuungsbedürftigen Person von höchstens 2.500 Euro. Die Grenze erhöht sich je unterhaltsberechtigtem Angehörigen um 400 Euro, bei Behinderung um 600 Euro.

Woran erkenne ich eine seriöse Vermittlungsagentur?

Ein staatlich getragener Anhaltspunkt existiert: das ÖQZ-24, entwickelt vom Sozialministerium gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich. Es beruht auf Freiwilligkeit, wird für drei Jahre erteilt, unterliegt jährlichen Überwachungsbegutachtungen und kann bei Verstößen entzogen werden. Die Liste der zertifizierten Agenturen ist öffentlich. Ein fehlendes Zertifikat ist kein Beweis für schlechte Arbeit, es fehlt dann nur die externe Prüfung.

Was kostet ein mobiler Dienst pro Stunde?

Das lässt sich bundesweit nicht beantworten. Die sozialen Dienste sind Sache der Bundesländer, Tarife und Zuschüsse unterscheiden sich je Land und je Trägerorganisation. Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Bezirks- oder Landesstelle von Rotem Kreuz, Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk oder dem regionalen Verein. Zusätzlich gibt es kostenlose Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, die auf Wunsch beim Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege angefordert werden können.

Die Pflege selbst läuft über Pflegegeld, Träger und, wo nötig, die 24-Stunden-Betreuung. Was daneben liegt, Reinigung, Einkauf, Begleitung, Garten, lässt sich lokal vergeben: als Gesuch mit Ort und Zeitfenster, oder indem man sich zuerst die Angebote im Umkreis ansieht.

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