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Tierbetreuung finden in Österreich: Recht und Preise

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Wer für ein paar Tage wegfährt, krank wird oder länger im Dienst bleibt als geplant, sucht jemanden für den Hund, die Katze oder das Kleintier. Die naheliegende Frage ist der Preis. Die wichtigere: Darf diese Person das überhaupt anbieten, und wer haftet, wenn etwas passiert.

Beides hängt an einer Unterscheidung, die im Tierschutzgesetz steht und die kaum ein Halter kennt. Sie läuft nicht über die Dauer der Betreuung und auch nicht über die Übernachtung, sondern über den Ort.

Wo das Tier betreut wird, entscheidet über die Zulässigkeit

Das Tierschutzgesetz definiert in Paragraf 4 Ziffer 9a die Tierpension als „eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet“. Paragraf 29 Absatz 1 knüpft daran eine Pflicht: „Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Paragraf 23.“ Zuständig ist nach Paragraf 23 die Behörde, in deren Sprengel die Haltung stattfindet, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass „mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet“.

Wo diese Grenze verläuft, sagt das Handbuch für Tierbetreuer der Wirtschaftskammer deutlicher als das Gesetz: „Nicht umfasst von der Tätigkeit eines Tiersitters ist die Betreuung der Tiere beim Unternehmer selber. Wer die Tiere der Kunden in der Früh entgegennimmt und am Abend wieder mitgibt oder über Nacht bei sich hält, betreibt eine Tierpension.“ Die Tagesbetreuung in der Wohnung des Betreuers zählt also bereits dazu, obwohl das Tier am Abend wieder heimkommt. Umgekehrt braucht, wer die Tiere nur zum Gassigehen oder stundenweise beim Kunden zuhause betreut, „weder eine tierschutzrechtliche Bewilligung noch eine Betriebsanlagengenehmigung“.

Für die Suche folgt daraus eine einzige Frage: Wo ist mein Tier während der Betreuung. Bleibt es in der eigenen Wohnung oder geht es nur spazieren, ist eine Bewilligung kein Thema. Soll es gegen Bezahlung beim Betreuer bleiben, auch nur tagsüber, gehört sie zu dem, wonach du fragst; bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn stellt sich die Frage nicht. Das Wiener Veterinäramt sagt dazu klar: „Alle Hundepensionen müssen behördlich genehmigt sein.“ Nachschlagen kannst du das allerdings nirgends: Ein öffentliches Verzeichnis bewilligter Tierpensionen gibt es nicht, die Bundesliste auf verbrauchergesundheit.gv.at führt nur Tierheime und ist nach eigener Angabe unvollständig. Bleibt, den Bescheid beim Anbieter zu erfragen oder bei der zuständigen Behörde nachzufragen; auch die Tierschutzombudsstelle gibt Auskunft. Was auf der Anbieterseite an dieser Grenze hängt, steht im Ratgeber Hundesitter werden in Österreich.

Der Satz im Gesetz, der dich als Halter trifft

Seit dem 1. Juli 2026 verlangt Paragraf 13 Absatz 4 Tierschutzgesetz von Personen, die die Haltung eines Hundes anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde. Derselbe Absatz endet mit einem Satz, der sich nicht an Betreuer richtet, sondern an dich: „Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraf 12 erfüllen.“ Paragraf 12 nennt zwei davon: die Person muss „über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ verfügen, und gegen sie darf kein aufrechtes Tierhaltungsverbot bestehen. Die Auswahl ist damit deine Pflicht.

Umgekehrt geht der Nachweis nicht auf den Betreuer über. Halter ist für diese Bestimmung abweichend nur „jene Person, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß Paragraf 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird“. Ein Sitter ist weder in der Heimtierdatenbank auf sich registriert noch lebt er mit dem Hund zusammen. Der Nachweis bleibt also bei dir.

Wer haftet, wenn während der Betreuung etwas passiert

Die Sonderregel ist Paragraf 1320 ABGB: „Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“ Der zweite Satz dreht die Beweislast um: Nicht der Geschädigte beweist das Verschulden, sondern der Halter seine Sorgfalt.

Wer während einer bezahlten Betreuung einzustehen hat, beantworten die Quellen unterschiedlich. Das Handbuch der Wirtschaftskammer sagt pauschal: „Überträgt der Halter die Aufgabe der Verwahrung an einen Dritten (Gehilfen), haftet dennoch der Halter für das Verschulden seines Gehilfen.“ Der Oberste Gerichtshof formuliert seit 1956 in ständiger Rechtsprechung enger: „Überläßt der Tierhalter die Verwahrung des Tieres einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tieres Zweifel gegen deren ordentlicher Durchführung hegen zu müssen, so hat er seiner aus Paragraf 1320 ABGB sich ergebenden Verpflichtungen entsprochen“ (Rechtssatz RS0030326). Ein zweiter Rechtssatz sagt für den Hund, der Halter werde der Haftung „ledig, wenn er die Beaufsichtigung des Hundes einer an sich verläßlichen Person anvertraut“.

In dieser Allgemeinheit ist die Aussage des Handbuchs von der Rechtsprechung also nicht gedeckt. Bei dir bleiben zwei Prüfpunkte, und der Rechtssatz nennt beide: die Person und das Tier. Wer jemanden auswählt, an dem er zweifeln musste, oder wer verschweigt, dass sein Hund schon einmal zugeschnappt hat, bleibt verantwortlich. Eine Entscheidung speziell zum bezahlten Tierbetreuer ist nicht auffindbar, und ob ein Betreuer durch die Übernahme selbst zum Halter wird, ist nicht ausdrücklich entschieden.

Praktisch heißt das: Kläre die Versicherung vor der ersten Übergabe, nicht danach. Das Handbuch unterscheidet die „Versicherung des Tieres durch den Tierhalter“, die „häufig aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen bei Hunden“ nötig ist, von der „Versicherung von Schäden, die sich aus der tierbetreuerischen Tätigkeit ergeben“. Frag deinen Versicherer, ob dein Schutz auch greift, während eine andere Person das Tier führt, und frag den Betreuer nach seiner. Wie eine Absprache aussieht, wenn eine fremde Person regelmäßig in deinen Haushalt kommt, zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe finden.

Was vor der ersten Übergabe feststehen sollte

Der häufigste Ärger entsteht nicht aus Böswilligkeit, sondern daraus, dass etwas nicht besprochen wurde. Das Wiener Veterinäramt rät, „alle Informationen über das eigene Tier, wie z.B. Futter, Medikamente und andere Pflegehinweise, die Telefonnummer des Haustierarztes und eine Notfallnummer, über die der*die Tierhalter*in erreichbar ist, schriftlich zu notieren“, und eine Pension „unbedingt vorab“ zu besichtigen. Die Wirtschaftskammer empfiehlt ihren Mitgliedern dafür einen schriftlichen Betreuungsvertrag. Diese Punkte gehören hinein:

  • Futter. Welche Marke, welche Menge, wie oft. Und ob das Futter im Preis enthalten ist oder du es mitgibst.
  • Medikamente. Was wird wann und in welcher Dosis gegeben. Der Betreuer darf daran nichts eigenmächtig ändern, Untersuchungen und Behandlungen sind „ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten“. Gib die Mittel in ausreichender Menge mit.
  • Tierarzt und Notfall. Die Nummer deiner Praxis und die des nächsten Notdienstes. Dazu die Frage, die am liebsten übergangen wird: Wer entscheidet über eine Behandlung, wenn du nicht erreichbar bist, und wer zahlt sie vorerst. Halte die Entscheidungsbefugnis schriftlich fest. Verbindliche Tarife gibt es seit 1. August 2016 nicht mehr; die Tierärztekammer empfiehlt seit 24. November 2025 einen Stundensatz von netto 172,00 Euro und für Notfälle, Nächte, Sonn- und Feiertage einen Zuschlag.
  • Erreichbarkeit. Eine Nummer, unter der du wirklich abhebst, und eine zweite Person als Rückfallebene.
  • Gesundheit, Papiere und Eigenheiten. Krankheiten, Allergien, Unverträglichkeiten mit anderen Tieren oder Menschen. Dazu der Impfpass, den eine seriöse Pension ohnehin sehen will, und ein Blick in die Heimtierdatenbank: Läuft der Hund weg, führt nur die richtig hinterlegte Chipnummer zu dir zurück.
  • Schlüssel, Zeiten und Runden. Wer bekommt einen Schlüssel und wann kommt er zurück. Wann wird gefüttert, wie oft geht es hinaus, was gilt im Umgang mit anderen Hunden.

Was Tierbetreuung in Österreich kostet

Amtliche Sätze gibt es dafür nicht, es helfen nur veröffentlichte Preislisten österreichischer Anbieter. Die folgenden Beträge stammen von einzelnen Betrieben, abgerufen im September 2026; sie sind Anhaltspunkte, keine Marktübersicht. Ein Wiener Gassidienst verrechnet 21,00 Euro für sechzig Minuten Gehzeit pro Hund und Einsatz, für einen Betreuungsbesuch bei bis zu drei Katzen 16,00 Euro, dazu einmalig 25,00 Euro für das Erstgespräch. Der Anbieter nennt ausdrücklich die Kleinunternehmerregelung, verrechnet also keine Umsatzsteuer.

Für die Betreuung im Betrieb liegen die Sätze höher, was zu den Auflagen passt. Eine niederösterreichische Tierpension verlangt 35,00 Euro pro Hund und Kalendertag mit beigestelltem Futter und 23,00 Euro pro Katze; zur Umsatzsteuer sagt die Liste nichts. Ein anderer niederösterreichischer Betrieb, dessen seit 1. Jänner 2025 gültige Preisliste als einzige der geprüften sowohl ein Datum als auch die Steuer ausweist, verlangt je nach Verträglichkeit des Hundes 49,00 bis 90,00 Euro pro Übernachtung, inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer.

Drei Dinge daran kosten regelmäßig mehr, als der Aushang vermuten lässt. Erstens rechnen Pensionen üblicherweise nach Kalendertagen und nicht nach Nächten: Wer Freitagabend bringt und Sonntagvormittag holt, zahlt drei Tage. Zweitens kommen Zuschläge obendrauf, für Heizperiode, Ferienzeiten, Einzelhaltung, Medikamentengabe oder Anfahrt. Drittens sagen die meisten Preislisten gar nicht, ob Umsatzsteuer enthalten ist. Gegenüber Verbrauchern sind nach Paragraf 9 Preisauszeichnungsgesetz ohnehin Bruttopreise auszuzeichnen: „Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen.“ Frag im Zweifel nach, ob der genannte Betrag der Endpreis ist. Und sieh in die Geschäftsbedingungen: Ohne Regelung zum Vertragsrücktritt gibt es laut dem Handbuch „für den Kunden keinen Rücktritt“.

Wie du jemanden in deiner Nähe findest

Tierbetreuung ist ein Geschäft mit kurzem Radius. Niemand fährt eine halbe Stunde, um den Hund zur Gassirunde zu bringen, und kein Halter übergibt sein Tier jemandem, den er vorher nicht gesehen hat. Plan das Kennenlernen also fix ein, mit dem Tier dabei. Tierarzt, Hundeverein und Nachbarschaft sind die naheliegendsten Quellen; für kurzfristige Fälle beschreibt der Ratgeber Schnell lokale Hilfe finden, welcher Weg wann trägt.

Springt regelmäßig eine Nachbarin ein und bekommt Geld dafür, lohnt ein Blick auf die Grenze zur Erwerbstätigkeit: ab wann daraus ein Gewerbe wird, steht in Mit Nachbarschaftshilfe Geld verdienen. Wer niemanden im Umfeld hat, kann auf Lokali ein Gesuch aufgeben, in dem Tierart, Zeitraum, Ort und Umkreis stehen, oder in den Angeboten aus der Umgebung nachsehen. Vor Ferienbeginn und langen Wochenenden ist die Nachfrage am höchsten, deshalb lohnt es sich, früh zu fragen.

Häufige Fragen

Braucht ein Hundesitter in Österreich eine Bewilligung?

Das hängt davon ab, wo der Hund während der Betreuung ist. Für Gassigehen und stundenweise Betreuung beim Kunden zuhause braucht es laut dem Handbuch für Tierbetreuer der Wirtschaftskammer weder eine tierschutzrechtliche Bewilligung noch eine Betriebsanlagengenehmigung. Wird der Hund gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht beim Betreuer aufgenommen, liegt eine Tierpension nach Paragraf 4 Ziffer 9a Tierschutzgesetz vor, und die bedarf nach Paragraf 29 einer Bewilligung der Behörde nach Paragraf 23. Das gilt auch für reine Tagesbetreuung ohne Übernachtung.

Wer haftet, wenn der betreute Hund jemanden beisst?

Nach Paragraf 1320 ABGB haftet, wer das Tier hält, sofern er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Für die Übergabe an einen Betreuer sagt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Überlässt der Tierhalter die Verwahrung einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tieres Zweifel hegen zu müssen, hat er seiner Verpflichtung entsprochen. Das Handbuch der Wirtschaftskammer stellt dagegen pauschal auf die Haftung des Halters für seinen Gehilfen ab; in dieser Allgemeinheit ist das von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Eine Entscheidung speziell zum bezahlten Tierbetreuer ist nicht auffindbar, und ob der Betreuer selbst zum Halter wird, ist nicht ausdrücklich entschieden. Kläre deshalb vor der Übergabe mit deiner Haftpflichtversicherung, ob der Schutz auch greift, während eine andere Person das Tier führt.

Was kostet eine Tierpension in Österreich pro Tag?

Amtliche Sätze gibt es nicht. Aus veröffentlichten Preislisten österreichischer Betriebe, abgerufen im September 2026: eine niederösterreichische Tierpension verlangt 35,00 Euro pro Hund und Kalendertag mit beigestelltem Futter und 23,00 Euro pro Katze, ein anderer niederösterreichischer Betrieb je nach Verträglichkeit 49,00 bis 90,00 Euro pro Übernachtung inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer. Das sind Einzelbelege, keine Marktübersicht. Achte auf die Abrechnung nach Kalendertagen statt nach Nächten und auf Zuschläge für Heizperiode, Ferienzeiten oder Medikamentengabe.

Muss mein Hundesitter den Sachkundenachweis haben?

Nein. Paragraf 13 Absatz 4 Tierschutzgesetz definiert den Halter für den seit 1. Juli 2026 nötigen Sachkundenachweis abweichend: Halter ist jene Person, auf welche der Hund in der Datenbank nach Paragraf 24a registriert ist und die das Tier im selben Haushalt hält. Ein Betreuer erfüllt beides nicht, der Nachweis bleibt bei dir. Derselbe Absatz verpflichtet dich allerdings, den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen zu lassen, die die Voraussetzungen des Paragrafen 12 erfüllen, also über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und keinem Tierhaltungsverbot unterliegen.

Kann ich nachsehen, ob eine Tierpension bewilligt ist?

Ein öffentliches, bundesweites Verzeichnis bewilligter Tierpensionen gibt es nicht. Du kannst den Betrieb um den Bewilligungsbescheid bitten oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde nachfragen, also bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat, in deren Sprengel die Haltung stattfindet. Auskunft und Beratung gibt auch die Tierschutzombudsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

Wer eine Betreuung sucht, beschreibt am besten gleich alles, wonach ein Betreuer ohnehin fragen würde: Tierart, Alter und Wesen, der Zeitraum, ob die Betreuung zuhause oder beim Betreuer stattfinden soll, Ort und Umkreis, Medikamente und Besonderheiten. Wer selbst Betreuung anbieten möchte, stellt ein Angebot ein.

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