Winterdienst Österreich: Räumpflicht und Kosten
Der Grund, warum jemand nach Winterdienst sucht, ist selten der Schnee. Es ist die Haftung. Wem in Österreich eine Liegenschaft im Ortsgebiet gehört, der muss den Gehsteig davor räumen und streuen, und stürzt dort jemand, steht er dafür gerade. Diese Pflicht gilt aber nicht überall, nicht rund um die Uhr und nicht für jeden.
Hier steht, was § 93 StVO wörtlich verlangt, wer ausgenommen ist, warum das bekannte Haftungsprivileg für Wege ausgerechnet Anrainer nicht schützt, wer Winterdienst gewerblich anbieten darf und welche Preise sich tatsächlich belegen lassen.

Wer räumen muss: der Wortlaut des § 93 StVO
§ 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet wörtlich: „Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.“ Die geltende Fassung steht im Rechtsinformationssystem des Bundes.
In diesem einen Satz stecken vier Einschränkungen, die in Zusammenfassungen regelmäßig verlorengehen. Die Pflicht gilt nur im Ortsgebiet. Sie hängt am Eigentum an der angrenzenden Liegenschaft, nicht am Eigentum am Gehsteig. Sie endet bei 3 m Entfernung, und maßgeblich ist dafür die rechtliche Grundgrenze, nicht der Zaun und nicht die Hecke. Ausgenommen sind unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.
Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig gilt ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfronten. Abs. 2 verlangt zusätzlich, Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Seit der Novelle 2022 steht in Abs. 3 außerdem, dass bei Streuung mit Salz Baumscheiben und Grünflächen „jedenfalls auszunehmen“ sind.
Zeiten und Umfang sind nicht in Stein gemeißelt: Abs. 4 erlaubt der Behörde, beides per Verordnung einzuschränken, und viele Gemeinden tun das. Linz verlangt seit 1985 bei Gehsteigen über 1,50 m Breite nur zwei Drittel der Breite, mindestens jedoch 1,50 m zusammenhängend, ausdrücklich nicht aber in Kreuzungsbereichen, auf Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen. Der Wortlaut steht im Gemeinderecht des RIS. Bevor du dich auf eine allgemeine Regel verlässt, sieh auf der Seite deiner Gemeinde nach.
Wer die Pflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h StVO, der Strafrahmen reicht bis zu 72 Euro. Für ungeräumte Dächer nennt der ÖAMTC bis zu 726 Euro. Die Verwaltungsstrafe ist dabei das kleinere Problem.
Wenn jemand stürzt: das Haftungsprivileg gilt für dich nicht
An dieser Stelle greifen die meisten Ratgeber daneben. § 1319a ABGB, die Wegehalterhaftung, lässt den für den Zustand eines Weges verantwortlichen Halter nur haften, „sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat“. Das klingt beruhigend, und für dich als Anrainer gilt es nicht.
Der einschlägige Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs trägt die Nummer RS0030023 und sagt: Der Liegenschaftseigentümer nach § 93 Abs. 1 StVO und die nach Abs. 5 an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Weges im Sinn des § 1319a ABGB anzusehen und haben daher auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Nachzulesen ist das in der Entscheidung 2 Ob 156/05p, bestätigt in 2 Ob 148/18f, wo der OGH die Räum- und Streupflicht ausdrücklich als neben den Pflichten des Wegehalters bestehend bezeichnet. Praktisch heißt das: Dem Wegehalter, meist der Gemeinde, muss grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Bei dir genügt der einfache Fehler.
Geschützt ist dafür nicht jeder. Die Wirtschaftskammer hält fest, dass § 93 StVO Fußgänger schützt, die die Fläche bestimmungsgemäß benützen. Halter und Lenker von Fahrzeugen, die dort abgestellt werden, sind nicht geschützt und können vom Anrainer keinen Schadenersatz verlangen. Und die Grenze 6 bis 22 Uhr begrenzt die Kontrollpflicht, nicht die Haftung: Wer um 23 Uhr stürzt, weil tagsüber nicht gestreut wurde, kann trotzdem Ersatz fordern.
Übertragen: was dabei weggeht und was bleibt
§ 93 Abs. 5 StVO regelt die Weitergabe: „Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.“ Empfänger kann eine Hausverwaltung sein, ein Betrieb, die Mieterin oder der Nachbar. Danach haftet der Grundeigentümer laut Wirtschaftskammer nur mehr dann, wenn er die Pflicht einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat.
Zwei Fallen stecken darin. Erstens muss die Vereinbarung die Räum- und Streupflicht wirklich zum Gegenstand haben: In 2 Ob 148/18f half es einer Eigentümerin nicht, dass die Gemeinde am Gehsteig eine Dienstbarkeit hatte und dort fallweise räumte. Zweitens ändert die Übertragung am Sorgfaltsmaßstab nichts. Wer an deine Stelle tritt, haftet ebenfalls schon für leichte Fahrlässigkeit.
Wer Winterdienst gewerblich anbieten darf
Schneeräumen gegen Bezahlung ist ein Gewerbe, allerdings ein freies: kein Befähigungsnachweis, nur die Anmeldung. Die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe führt es sogar zweimal. Einmal eigenständig als „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)“. Und einmal innerhalb der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“, deren Anhang unter der Überschrift Verkehrsflächenreinigung ausdrücklich „Reinigung von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen“ und „Schneeräumen“ nennt.
Für dich als Auftraggeber heißt das vor allem: Ein seriöser Anbieter hat eine Gewerbeberechtigung und nennt sie auf Anfrage. Wie eine Anmeldung abläuft, steht im Ratgeber Gewerbe anmelden in Österreich.
Dienstleistungsscheck: was auf der Liste steht und was nicht
Wer jemandem aus der Nachbarschaft fürs Schaufeln etwas zahlen möchte, landet schnell beim Dienstleistungsscheck. Die Österreichische Gesundheitskasse beschreibt ihn als Entlohnung für die Erbringung von „einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten“. Ihre Aufzählung ist ausdrücklich eine Beispielliste und nennt Reinigungsarbeiten, die Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern, Einkäufe sowie „einfache Gartenarbeiten (zum Beispiel Laub kehren, Rasen mähen)“. Schneeräumen steht dort nicht.
Dieselbe Seite führt daneben eine eigene Ausschlussliste, und die hat genau drei Einträge: Tätigkeiten, die eine längere Ausbildung erfordern, Mischverwendungen zwischen Haushalt und Unternehmen sowie Dreiecksverhältnisse. Schneeräumen steht auch dort nicht. Die Frage ist dort also nicht beantwortet, und wer dir dazu ein klares Ja oder Nein verkauft, hat die Seite nicht gelesen. Frag vor dem ersten Scheck bei der Gesundheitskasse nach. Für die Rechnung eines gewerblichen Winterdienstes kommt der Scheck ohnehin nicht in Frage, denn er entlohnt ein Arbeitsverhältnis mit einer Privatperson. Wie er sonst funktioniert, steht im Ratgeber Dienstleistungsscheck 2026.
Was Winterdienst kostet, und was davon belegt ist
Eine belastbare Preisspanne für den österreichischen Markt gibt es nicht. Die meisten Anbieter nennen überhaupt keine Zahl, sondern vermessen die Fläche und legen ein individuelles Angebot. Wer trotzdem eine runde Marktspanne präsentiert, hat sie geschätzt. Zwei österreichische Betriebe veröffentlichen konkrete Werte.
Attensam nennt für das Basispaket eine Mindest-Saisonpauschale ab 225 Euro inklusive Umsatzsteuer, angegeben für die Saison 2025/26. Darin enthalten sind bis zu dreimal tägliches Räumen und Streuen, längstens acht Stunden nach Belagsbildung, sowie die Splittkehrung am Saisonende. Die Pakete mit Haftungsübernahme gibt es dort nur auf Anfrage.
Die EZ Dienstleistungs GmbH aus Hausleiten in Niederösterreich rechnet je Quadratmeter und Saison: manuelle Betreuung 6,00 bis 15,00 Euro, Großmaschinen 0,70 bis 1,20 Euro. Für Gehsteige mit Haftungsübernahme im innerstädtischen Bereich nennt sie einen Grundpreis von 370 Euro bei einseitigem und von 670 Euro bei zweiseitigem Gehsteig. Die Saison läuft dort vom 1.11. bis 15.4. und schließt Bereitschaft, Kontrollen, Nachtarbeit, Streumaterial und Lohn ein. Alle Beträge dieses Betriebs verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Zwei Betriebe sind kein Markt. Nimm die Zahlen als Größenordnung und hol zwei oder drei Angebote ein, in denen jeweils dasselbe steht: Fläche in Quadratmetern, wie oft geräumt wird, bis wann nach Belagsbildung, wer das Streumaterial stellt, ob die Splittkehrung im Frühjahr dabei ist und ob der Betrieb die Haftung übernimmt. Der Verein für Konsumenteninformation hat dazu in den Antworten zur Schneeräumung eine Checkliste.
Selbst schaufeln, aus der Nachbarschaft oder vom Betrieb
Selbst räumen kostet nichts außer Zeit und einem Sack Splitt. Es scheitert an drei Dingen, und welche davon dich betreffen, weißt du besser als jeder Ratgeber: der Schneefall um fünf Uhr früh vor der Arbeit, die Woche im Februar, in der du nicht da bist, und der Rücken.
Eine Hilfe aus der Nachbarschaft ist nah und damit schnell, und beim Winterdienst zählt der kurze Weg mehr als beim Rasenmähen. Was auf der Seite dessen gilt, der so etwas übernimmt, behandeln die Ratgeber Mit Nachbarschaftshilfe Geld verdienen und Mit Gartenarbeit Geld verdienen. Ein Betrieb bringt dafür Bereitschaft rund um die Uhr, dokumentierte Einsätze und auf Wunsch die Haftungsübernahme.
In beiden Fällen gilt dasselbe: Halte schriftlich fest, was bis wann geräumt sein muss, wer Splitt oder Salz stellt und wer einspringt, wenn dein Räumer krank ist. Genau das ist das Rechtsgeschäft, von dem § 93 Abs. 5 StVO spricht. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Pflicht bei dir, auch wenn faktisch jemand anderer schaufelt.
Eine Räumhilfe aus der Umgebung finden
Auf Lokali gibst du ein Gesuch mit Ort, Fläche und gewünschter Räumzeit auf, und Privatpersonen wie Betriebe aus der Umgebung finden es über die Umkreissuche. Gesuche sind für Privatpersonen unbegrenzt kostenlos. Wer zuerst sehen möchte, wer in der Gegend arbeitet, geht über die Inserate oder das Firmenverzeichnis.
Kurzfristig hilft Schnell lokale Hilfe finden, für das Grundstück im Sommer Was kostet Gartenpflege in Österreich? und für die Schäden, die der Winter hinterlässt, Handwerker für kleine Arbeiten finden.
Häufige Fragen
Wer muss in Österreich den Gehsteig räumen?
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften. Erfasst sind Gehsteige und Gehwege, die nicht mehr als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind, samt der Stiegenanlagen in ihrem Zuge, und zwar entlang der ganzen Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr. Fehlt ein Gehsteig, gilt der Straßenrand in einer Breite von 1 m.
Gilt die Räumpflicht wirklich nur zwischen 6 und 22 Uhr?
Die Zeitgrenze steht so in § 93 Abs. 1 StVO, sie begrenzt aber nur die Kontroll- und Aufsichtspflicht, nicht die Haftung. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass Schadenersatz auch möglich ist, wenn der Sturz nach 22 Uhr passiert, der Unfall aber auf eine Verletzung der Pflicht innerhalb des Zeitraums zurückgeht. Gemeinden können die Zeiten per Verordnung zusätzlich einschränken.
Hafte ich als Anrainer nur bei grober Fahrlässigkeit?
Nein. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit steht in § 1319a ABGB und gilt für den Halter des Weges, meist die Gemeinde. Nach dem Rechtssatz RS0030023 des Obersten Gerichtshofs ist der Liegenschaftseigentümer nach § 93 Abs. 1 StVO kein Wegehalter in diesem Sinn und hat auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Geschützt sind dabei Fußgänger, nicht abgestellte Fahrzeuge.
Kann ich die Räumpflicht an einen Nachbarn oder eine Firma übergeben?
Ja. Nach § 93 Abs. 5 StVO tritt der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. Die Vereinbarung muss die Räum- und Streupflicht aber wirklich zum Gegenstand haben, eine bloße Duldung oder eine Dienstbarkeit genügt nicht. Danach haftet der Eigentümer laut Wirtschaftskammer nur mehr, wenn er einen ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner ausgewählt hat.
Darf ich Schneeräumung mit dem Dienstleistungsscheck bezahlen?
Das lässt sich aus den Unterlagen der Gesundheitskasse nicht eindeutig beantworten. Der Scheck gilt für einfache haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten. Die Beispielliste nennt Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, Einkäufe und einfache Gartenarbeiten, Schneeräumen kommt darin nicht vor. In der eigenen Ausschlussliste mit ihren drei Einträgen steht es aber ebenso wenig. Klär den Einzelfall vorab mit der Gesundheitskasse. Für die Rechnung eines Gewerbebetriebs kommt der Scheck in keinem Fall in Frage.
Was kostet Winterdienst für ein Einfamilienhaus?
Eine belastbare Marktspanne für Österreich gibt es nicht, weil die meisten Betriebe erst nach einer Vermessung der Fläche anbieten. Belegt sind zwei Beispiele: Attensam nennt eine Mindest-Saisonpauschale ab 225 Euro inklusive Umsatzsteuer für die Saison 2025/26, die EZ Dienstleistungs GmbH rechnet die manuelle Betreuung mit 6,00 bis 15,00 Euro je Quadratmeter und Saison ohne Umsatzsteuer. Hol zwei oder drei Angebote mit demselben Leistungsumfang ein.
Wer im Herbst sucht, hat die Auswahl. Wer im Jänner sucht, nimmt, was noch frei ist. Ein Gesuch mit Ort, Fläche und gewünschter Räumzeit ist auf lokali.at in ein paar Minuten geschrieben.
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