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Entrümpelung Österreich: Kosten und wer räumen darf

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Eine Wohnungsauflösung ist rechtlich kein Umzug, sondern eine Abfallübergabe. Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 knüpft daran zwei Bedingungen: Der Betrieb, der sammelt, braucht eine Erlaubnis, und der Haushalt, der übergibt, ist selbst dafür verantwortlich, dass der Abfall bei einem Berechtigten landet.

Deshalb steht der Preis nicht allein. Er hängt daran, wer abtransportieren darf, was die Gemeinde ohnehin gebührenfrei annimmt, und, nach einem Todesfall, ob überhaupt schon jemand über den Hausrat verfügen darf. Unten stehen benannte Preise österreichischer Betriebe statt einer erfundenen Durchschnittsspanne.

Entrümpeln heißt Abfall sammeln, und das braucht eine eigene Erlaubnis

Was aus einer aufgelösten Wohnung hinausgetragen wird, ist rechtlich Abfall. Wer ihn gewerblich einsammelt, braucht dafür eine Erlaubnis. § 24a Abs. 1 AWG 2002 sagt es in zwei Sätzen: „Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten.“ Der zweite Satz ist der wichtigere: Schon wer Räumungen öffentlich anbietet, fällt darunter.

Eine Ausnahme gibt es, und sie wird leicht überdehnt. Nach Abs. 2 Z 11 sind Personen ausgenommen, „die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben“. Zwei Bedingungen zugleich also: nicht aufs Sammeln gerichtet, und der Abfall landet nachweislich bei einem Berechtigten. Auf welcher Seite dieser Grenze ein Betrieb steht, entscheidet die Behörde.

Davon getrennt ist die Gewerbeberechtigung. Entrümpelung steht nicht unter den reglementierten Gewerben des § 94 GewO 1994, sie ist als freies Gewerbe anmeldbar. Dass damit über den Abfall noch nichts gesagt ist, schreibt die Wirtschaftskammer selbst: Ergänzend zur Berufsberechtigung nach der Gewerbeordnung sei „für die Sammel- oder Behandlungstätigkeit auch eine entsprechende Erlaubnis nach § 24a AWG zu erwirken“. Zwei Ebenen, zwei Behörden. Wie sich Berechtigungen im Impressum lesen lassen, steht in Handwerker für kleine Arbeiten finden: wer darf was.

Warum das den Haushalt selbst betrifft

Der Haushalt ist dabei nicht bloß Kunde: Nach § 2 Abs. 6 AWG 2002 ist Abfallbesitzer „der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat“, und daran hängt eine eigene Pflicht. § 15 Abs. 5 AWG 2002 lautet: „Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“ Absatz 5a ergänzt: Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, „dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden“.

§ 79 AWG 2002 stellt es unter Strafe, wer „nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt“: Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro, bei gefährlichen Abfällen 850 bis 41.200 Euro. Der Wortlaut adressiert den Übergebenden, nicht nur den unbefugten Sammler. Wie oft das gegenüber Privathaushalten angewendet wird, lässt sich nicht belegen und bleibt hier offen.

Das Gesetz nennt aber auch den Ausweg. Nach § 15 Abs. 5c hat seine Pflicht erfüllt, wer „im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß § 22 einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder -behandler im Register gemäß § 21 Abs. 1 veröffentlicht ist“. Gemeint ist das elektronische Register EDM; die Erlaubnisdaten sind dort laut Wirtschaftskammer unter „Suchen / Auswerten“ abrufbar, die Maske ist allerdings auf Betriebe zugeschnitten. Einfacher ist die direkte Frage nach der Erlaubnis und den Abfallarten. Der AUSRäumer e.U. aus Eggenburg etwa führt im Impressum neben „Entrümpler“ ausdrücklich auch „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“.

Was Betriebe verlangen, und warum die Steuerangabe alles verschiebt

Eine belastbare österreichweite Preisspanne gibt es nicht: Die veröffentlichten Preise rechnen nach Quadratmeter, Zimmer, Kubikmeter oder als Pauschale, und die wenigen Betriebe mit offener Preisseite sitzen fast alle im Raum Wien. RäumWerk OG in Wien nennt für Wohnungen 20 bis 36,50 Euro je Quadratmeter und schreibt „inkl. USt.“ dazu. Pack Ma’s GmbH aus Gablitz beziffert eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 1.000 bis 2.500 Euro und durchschnittlich gefüllte Räume mit 20 bis 50 Euro je Quadratmeter, kennzeichnet die Tabelle aber als exklusive Mehrwertsteuer. Der AUSRäumer nennt für eine Kellerräumung 300 bis 1.500 Euro, BKS-Entrümpelung in Wien führt Anfahrt mit 80 Euro und Sondermüll ab 150 Euro als eigene Posten. Bei diesen beiden steht keine Steuerangabe dabei.

§ 9 Abs. 1 PrAG verlangt gegenüber Verbrauchern: „Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).“ Der Normalsteuersatz beträgt nach § 10 Abs. 1 UStG 20 Prozent. Zwischen zwei scheinbar gleichen Angeboten liegt also ein Fünftel, wenn eines netto gerechnet ist. Fehlt die Angabe, frag vor dem Vergleich nach.

Verbreitet ist außerdem die Wertanrechnung: Verwertbares wird bewertet und vom Räumungspreis abgezogen. Eine einheitliche Berechnung gibt es nicht. Lass dir schriftlich geben, was angerechnet wird und mit welchem Betrag.

Mistplatz und Sperrmüll: jede Gemeinde rechnet anders

Ein Teil des Hausrats muss gar nicht über einen Betrieb laufen. Die Wiener Mistplätze nehmen haushaltsübliche Mengen an, als Regelmenge einen Kubikmeter täglich; Altstoffe, Holz, Elektroaltgeräte, intakte Altwaren und Problemstoffe sind gebührenfrei, nur Restmüll kostet 2 Euro für bis zu 150 Liter.

Wien betreibt daneben einen eigenen Entrümpelungsdienst der MA 48, der Sperrmüll aus Keller, Wohnung, Innenhof oder Dachboden holt. Die Tarifübersicht weist die Sätze inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer aus: 57 Euro je Kubikmeter mit Ladekran, 65 Euro je Kubikmeter aus Hof, Keller oder bis zum ersten Stock, dazu 5 Euro je Kubikmeter für jedes weitere Stockwerk ohne Lift. Damit lässt sich ein privates Angebot gegen einen amtlichen Bruttopreis halten.

Anderswo gilt anderes, und der Unterschied ist groß. In Salzburg ist die Sperrabfall-Abholung pro Liegenschaft und Jahr einmal kostenlos, jede weitere wird nach Zeitaufwand und Menge verrechnet; am Recyclinghof gilt für Sperrmüll eine Freimenge von 6 Kubikmetern. In Graz kostet die vergünstigte Einfahrt in den Ressourcenpark laut Tarifblatt, gültig ab 1. Jänner 2026 für Grazer Haushalte 7,00 Euro exklusive Umsatzsteuer bis 200 Kilogramm, höchstens fünfmal im Jahr; darüber hinaus und für Auswärtige 0,35 Euro je Kilogramm exklusive Umsatzsteuer. Ein Anruf bei der eigenen Gemeinde vor dem ersten Angebot verschiebt also oft den halben Kostenblock.

Problemstoffe und Elektrogeräte gehen einen eigenen Weg

Farben, Lacke, Altöl, Leuchtstoffröhren, Batterien und Elektrogeräte gehören nicht in die Mulde. Am Wiener Mistplatz sind Problemstoffe und Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten gebührenfrei. Lässt man sie abholen, tragen sie eigene Sätze: 31 Euro für ein Elektrogroßgerät über 50 Zentimeter oder ein Kühlgerät bis 40 Kilogramm, 62 Euro für ein schwereres, 3 Euro für eine Leuchtstoffröhre, 14 Euro für eine Pkw-Batterie; Gerätebatterien und Medikamente sind kostenlos. Das Aussortieren senkt also die Menge, die der Betrieb wegfährt, und nimmt Risiko aus der Übergabe, weil der Strafrahmen bei gefährlichen Abfällen deutlich höher liegt.

Nach einem Todesfall: was vor der Einantwortung nicht geht

Eine Verlassenschaft ist der häufigste und heikelste Anlass einer Wohnungsauflösung. Mit dem Tod setzt nach § 546 ABGB „die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort“. Der Hausrat gehört also zunächst niemandem aus der Familie, sondern der Verlassenschaft. § 797 ABGB zieht daraus die Konsequenz: „Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen.“

Was vorher möglich ist, regelt § 810 ABGB mit engen Bedingungen. Nach Abs. 1 darf das Verlassenschaftsvermögen benützen und verwalten, wer „bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist“, solange das Gericht nichts anderes anordnet, bei mehreren Personen nur gemeinsam. Abs. 2 setzt die Grenze: „alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören“. Und ist ein Inventar zu erwarten, dürfen solche Gegenstände nach Abs. 3 erst veräußert werden, „nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind“.

Ob eine vollständige Räumung im Einzelfall unter den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, ist damit nicht allgemein zu beantworten, und geraten wird hier nicht. Zuständig ist der Gerichtskommissär, also der vom Gericht beauftragte Notar. Ein Anruf dort vor dem Räumungstermin kostet nichts.

Die Mietwohnung: 14 Tage, zwei Bedingungen, ein Rückgabezustand

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. § 14 Abs. 1 MRG sagt: „Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.“ Eintrittsberechtigt sind Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie samt Wahlkindern und Geschwister, aber nur, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: ein dringendes Wohnbedürfnis und der bisherige gemeinsame Haushalt in dieser Wohnung. Wer eintreten könnte, aber nicht will, muss das dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Tod bekanntgeben; die Arbeiterkammer Wien hat dafür einen Musterbrief. Ob das Mietrechtsgesetz auf die konkrete Wohnung überhaupt in vollem Umfang anwendbar ist, gehört vorher geklärt.

Für die Übergabe selbst gibt es keinen Paragrafen, der „besenrein“ verlangt. Die Verbraucherinformation des Sozialministeriums fasst die Pflicht so: Die Wohnung ist geräumt zu übergeben und zu reinigen, im Zustand der Anmietung abzüglich gewöhnlicher Abnützung. Genau deshalb hängt an der Entrümpelung fast immer noch eine Endreinigung, und die ist ein eigener Posten mit eigenen Sätzen, durchgerechnet in Stundenlohn Putzfrau Österreich 2026.

Hände für die Räumung in der Umgebung finden

Nicht jede Räumung braucht einen Abfallsammler: Wer selbst zum Mistplatz fährt, sucht Hände und keinen Entsorger. Auf Lokali beschreibst du als Gesuch, was zu räumen ist: Ort, Stockwerk und Lift, ungefähre Menge und Termin. Helferinnen, Helfer und Betriebe aus der Region finden das Gesuch über die Umkreissuche.

Wer selbst sucht, sieht die Angebote und Dienstleistungen aus der Umgebung durch oder schlägt im Firmenverzeichnis nach. Für den Transport samt Haftung und Halteverbotszone ist Umzugshelfer finden: was es kostet und wer haftet der passende Text, für kurzfristige Fälle Schnell lokale Hilfe finden. Sollen Nachbarn mit anpacken und dafür etwas bekommen, lohnt vorher ein Blick in Mit Nachbarschaftshilfe Geld verdienen: ab wann Gewerbe?.

Häufige Fragen

Was kostet eine Entrümpelung in Österreich?

Eine belastbare österreichweite Spanne gibt es nicht, weil kaum ein Betrieb eine vollständige Preisliste veröffentlicht und die wenigen Preisseiten unterschiedlich rechnen. Belegbar sind Einzelwerte: RäumWerk in Wien nennt für Wohnungen 20 bis 36,50 Euro je Quadratmeter inklusive Umsatzsteuer, Pack Ma’s beziffert eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 1.000 bis 2.500 Euro, kennzeichnet die Tabelle aber als exklusive Mehrwertsteuer. Hol zwei Angebote ein und kläre vorher, ob netto oder brutto gerechnet wird.

Woran erkenne ich, ob ein Entrümpler befugt ist?

Frag nach der Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 und danach, auf welche Abfallarten sie lautet. Sie wird vom Landeshauptmann erteilt und ist etwas anderes als die Gewerbeberechtigung. Die Erlaubnisdaten stehen im elektronischen Register EDM und sind dort unter „Suchen / Auswerten“ bei den Abfallsammlern und -behandlern hinterlegt; die Maske ist allerdings auf Betriebe zugeschnitten. Manche Betriebe führen die Berechtigung schon im Impressum, etwa als „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“.

Kann ich belangt werden, wenn ich meinen Hausrat einem unbefugten Entrümpler mitgebe?

Das Gesetz adressiert ausdrücklich den Übergebenden. Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem Berechtigten zu übergeben, und § 79 stellt es unter Strafe, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen dieser Bestimmung nicht einem entsprechend Berechtigten übergibt: 450 bis 8.400 Euro, bei gefährlichen Abfällen 850 bis 41.200 Euro. Wie häufig das gegenüber Privathaushalten angewendet wird, lässt sich nicht belegen. Abgesichert ist, wer sich auf die Veröffentlichung im EDM-Register verlässt, das sagt § 15 Abs. 5c.

Was nimmt der Mistplatz gratis, und wann lohnt die Abholung?

In Wien nehmen die Mistplätze haushaltsübliche Mengen an, als Regelmenge einen Kubikmeter täglich, und Altstoffe, Holz, Elektroaltgeräte, intakte Altwaren sowie Problemstoffe sind gebührenfrei; nur Restmüll kostet 2 Euro für bis zu 150 Liter. Der Entrümpelungsdienst der MA 48 holt dagegen aus Keller, Wohnung oder Dachboden und verlangt 57 Euro je Kubikmeter mit Ladekran, 65 Euro je Kubikmeter aus Hof oder Keller, jeweils inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer. Außerhalb Wiens gilt anderes: In Salzburg ist eine Abholung pro Liegenschaft und Jahr kostenlos.

Darf ich eine Wohnung räumen lassen, bevor die Verlassenschaft eingeantwortet ist?

Nicht ohne Weiteres. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft nach § 546 ABGB die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fort, und § 797 ABGB hält fest, dass niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen darf. Nach § 810 Abs. 2 ABGB brauchen Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, und ist ein Inventar zu erwarten, dürfen sie erst danach veräußert werden. Ob eine konkrete Räumung darunterfällt, klärt der Gerichtskommissär, also der zuständige Notar.

Was passiert mit der Mietwohnung nach dem Tod des Mieters?

Der Mietvertrag bleibt aufrecht, § 14 Abs. 1 MRG sagt das ausdrücklich. Eintreten können Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie samt Wahlkindern und Geschwister, aber nur, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt in dieser Wohnung gelebt haben. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Wer nicht fortsetzen will, muss das dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Tod bekanntgeben. Ob das Mietrechtsgesetz auf die konkrete Wohnung anwendbar ist, gehört vorher geklärt.

Wer weiß, was die Gemeinde ohnehin nimmt und wonach beim Betrieb zu fragen ist, braucht als Nächstes Hände für den Termin. Beschreibe als Gesuch, was zu räumen ist, in welchem Stockwerk und wann. Helferinnen, Helfer und Betriebe aus der Region finden das Gesuch über die Umkreissuche.

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